Auszug - Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin  

 
 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 11.39
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 12.07.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, den 10.07.2023, 17:00 Uhr, Raum 338
1311/XXI Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:Ausschuss für Geschäftsordnung und Bürgerbeteiligung 
Drucksache-Art: Beschlussempfehlung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Wortprotokoll

Die Bezirksverordnetenvorsteherin Frau Köppen erläutert: Hierzu liegt ein Änderungsantrag der CDU-Fraktion vor. Im Ältestenrat wurde vereinbart, diesen Änderungsantrag entgegen der Geschäftsordnung nicht in den zuständigen Ausschuss zu überweisen, sondern heute abzustimmen.

 

Das Vorgehen wurde einstimmig angenommen.

 

Der Änderungsantrag wurde ebenfalls einstimmig angenommen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen, die Geschäftsordnung der BVV Reinickendorf von Berlin wird in den im Folgenden aufgeführten Punkten geändert bzw. ergänzt:

 

1. § 2 wird geändert und ergänzt:

 § 2 Abwesenheit

(1) Ist eine/ein Bezirksverordnete/Bezirksverordneter verhindert, an einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung oder eines Ausschusses teilzunehmen, so zeigt er/sie dies unverzüglich dem/der Vorsteher/Vorsteherin an.

(2) Mitglieder einer Fraktion oder einer Gruppe sind bei Abwesenheit im Rahmen von Ausschusssitzungen grundsätzlich vertretungsberechtigt. Dies gilt nicht für Sitzungen des Jugendhilfeausschusses.

 

2. § 6 wird geändert:

§ 6 Bildung der Fraktionen und Gruppen

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei, eine Gruppe aus zwei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.

(2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstands und der Mitglieder der Fraktion oder Gruppe sind der Vorsteherin/ dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Neugründung einer Fraktion oder Gruppe sowie bei Änderung der Stärke einer Fraktion.

 

3. § 6a wird geändert:

§ 6a Arbeitsweise der Fraktionen und Gruppen

Fraktions- und Gruppensitzungen finden grundsätzlich in Form von Präsenzsitzungen statt. Fraktionssitzungen können auf Beschluss des Fraktionsvorstandes und Gruppensitzungen auf Beschluss der beiden Gruppenmitglieder auch mittels Video- oder Telefonkonferenz („digitale Sitzungen“) oder zeitgleich in Präsenz wie auch in digitaler Form („hybride Sitzungen“) durchgeführt werden..

 

4. § 7 Abs. 3 wird neu gefasst:

§ 7 Beteiligung der Fraktionen und Gruppen

(3) Gruppen können ein Mitglied als Gast ohne Stimmrecht in den Vorstand und Ältestenrat entsenden. Einzelverordnete dürfen als Gast ohne Stimmrecht am Ältestenrat teilnehmen. Gruppen sind berechtigt, in bis zu sechs Ausschüssen mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. Einzelverordnete sind berechtigt, in drei Ausschüssen mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Beides gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.

 

5. § 14 Abs. 3 wird neu gefasst:

§ 14 Aufgaben der Schriftführer/Schriftführerinnen

(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen wechseln sich regelmäßig ab.

 

6. § 15 wird neu gefasst:

§ 15 Zusammensetzung

Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die nach der Fraktionsstärke im Höchstzahlverfahren von den Fraktionen benannt werden. Gruppen erhalten im Ältestenrat ein Teilnahmerecht, welches von einem aus der Gruppe bestimmten Mandatsträger als ständiger Gast ohne Stimmrecht wahrgenommen werden kann. Die Fraktionen und Gruppen benennen dem/der Vorsteher/Vorsteherin die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich. Einzelverordnete erhalten ein Teilnahmerecht als Gast ohne Stimmrecht. Sofern der/die Vorsteher/Vorsteherin sowie sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin nicht durch die Fraktionen als Mitglieder benannt sind, werden sie als ständige Gäste mit beratender Stimme zu den Sitzungen beigeladen.

 

7. § 18 Abs.2 wird ergänzt:

§ 18 Bildung der Ausschüsse

(2) In den Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten wird insgesamt zwischen den Fraktionen nach dem Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der Bezirksverordnetenversammlung vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die BVV nach den gleichen Grundsätzen.

Gruppen sind berechtigt in maximal sechs Ausschüssen, zwar mit Antrags- und Rederecht, allerdings ohne Stimmrecht teilzunehmen. Einzelverordnete sind berechtigt, in drei Ausschüssen mit Rede- und Antragsrecht, ebenfalls ohne Stimmrecht teilzunehmen. Beides gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.

 

8. § 19 Abs.4 wird ergänzt:

§ 19 Ausschusssitzungen

(4) Die Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor der Sitzung durch dasro der Bezirksverordnetenversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Dazu ist die vorläufige Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n zehn Tage vor der Sitzung an das Büro der Bezirksverordnetenversammlung zu übermitteln.    Die Ladung hat auf elektronischem Wege an die von den Mitgliedern dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung hierfür anzugebende E-Mail-Adresse und auf Wunsch auch auf dem Postwege zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt ohne Rücksicht auf den Tag des tatsächlichen Zugangs oder der Kenntnisnahme der Ladung mit dem Tag, der der Absendung der Ladung folgt.

 

9. § 21 Abs.7 wird neu gefasst:

§ 21 Aufgaben der Ausschüsse

(7) Die antragstellende Fraktion oder Gruppe kann frühestens sechs Monate nach Überweisung einer Drucksache verlangen, dass der Ausschuss bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse der federführende Ausschuss die Drucksache im Rahmen der auf diese Frist folgenden Sitzung abschließend berät. Sollte dies nicht geschehen, so kann die antragstellende Fraktion oder Gruppe verlangen, dass die Drucksache ohne Ausschussvotum zur abschließenden Beratung auf die Tagesordnung der folgenden Bezirksverordnetenversammlung gesetzt wird.

 

10. § 36 Abs.9 wird neu gefasst:

§ 36 Wortmeldung, Worterteilung, Rededauer und Redezeitüberschreitung

(9) Die Redezeit der Gruppen bei Haushaltsberatungen beträgt eine halbe Stunde, bei Abwahlanträgen zehn Minuten, bei großen Anfragen sieben Minuten, bei Stellungnahmen drei Minuten, bei Einwohneranfragen zwei Minuten und bei allen anderen Beratungsgegenständen vier Minuten.

Die Redezeit der Einzelbezirksverordneten bei Haushaltsberatungen, Abwahlanträgen und großen Anfragen umfasst die Hälfte der Redezeit einer Fraktion, bei Stellungnahmen drei Minuten, bei Einwohneranfragen zwei Minuten, bei allen anderen Beratungsgegenständen drei Minuten.

Ergreift ein Bezirksamtsmitglied in der laufenden Debatte das Wort, so steht danach entsprechend der Regelungen für Fraktionen in § 36 Abs. 8 dieser GO sowohl den Gruppen als auch den Einzelverordneten eine weitere Redezeit zu; und zwar bei Großen Anfragen und Haushaltsberatungen von eineinhalb Minuten, bei Stellungnahmen, Einwohneranfragen sowie bei allen anderen Beratungsgegenständen von einer Minute.

 

Einstimmige Annahme

 
 

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