Auszug - Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-53, für die Grundstücke Emmentaler Straße 90/100A, Friedrich-Wilhelm-Straße 78-87 und Residenzstraße 130-137  

 
 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 8.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: überwiesen
Datum: Mi, 12.07.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, den 10.07.2023, 17:00 Uhr, Raum 338
0932/XXI Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-53, für die Grundstücke Emmentaler Straße 90/100A, Friedrich-Wilhelm-Straße 78-87 und Residenzstraße 130-137
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss

Beschluss

Sachverhalt:

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                           beschlossen:

 

 

Das Bezirksamt erlässt gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die nachstehende Verordnung:

 

 

Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-53

im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf

 

 

Vom.......................2022

 

 

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2022 (GVBl. S. 578), verordnet das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 12-53 vom 01. Oktober 2018 mit Deckblatt vom 31. Mai 2021 für die Grundstücke Emmentaler Straße 90/100A, Friedrich-Wilhelm-Straße 78-87 und Residenzstraße 130-137 sowie Teilflächen der Emmentaler Straße und Residenzstraße und einen Abschnitt der Friedrich-Wilhelm-Straße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-B 11 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 48) verkündeten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann bei der für die Vermessung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können bei der für die Stadtplanung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungs­ansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)                Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 4 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

 

(2)                Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2022

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

 

 

 

Uwe Brockhausen    Korinna Stephan

Bezirksbürgermeister    Bezirksstadträtin

Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Verkehr

 

 

Begründung

 

 

Im Rahmen der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB durch die zuständige Senatsverwaltung wurde mit Schreiben vom 09.03.2022 erklärt, dass keine Beanstandungen erhoben werden. Damit waren die Voraussetzungen zur Beschlussfassung des Bebauungsplanentwurfs sowie des Entwurfs der Rechtsverordnung durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung erfüllt.

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2022 den Bebauungsplanentwurf 12-53 sowie den Entwurf der Rechtsverordnung ohne Änderungen beschlossen.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat daraufhin in ihrer Sitzung am 09. November 2022 mit Drucksache Nr. 0601/XXI den Bebauungsplanentwurf 12-53 und den Entwurf der Rechtsverordnung ohne Änderungen beschlossen.

Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 AGBauGB für die Festsetzung des Bebauungsplans durch Erlass der Rechtsverordnung vor.

Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

  • § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist
  • § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2022 (GVBl. 578)
  • § 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)

 

 

 

 

 

 

Uwe Brockhausen        Korinna Stephan

Bezirksbürgermeister        Bezirksstadträtin

 

Gemäß Konsensliste Überweisung an den Ausschuss für Stadtentwicklung

 
 

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