Auszug - Keine Reichskriegsflaggen in Reinickendorf  

 
 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 7.9
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 10.02.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
Zusatz: Achtung! Fortsetzung der Sitzung am 11.02.2021, 17 Uhr Hinweise zur Datenvereinbarung von "ZOOM" finden Sie unter https://zoom.us/de-de/privacy.html Ältestenrat am Montag, dem 08.02.2021, 17 Uhr, Zoom Videokonferenz; Meeting ID: 940 1610 4054
2822/XX-01 Keine Reichskriegsflaggen in Reinickendorf
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
2822/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 07.10.2020 zur Drucksache Nr. 2822/XX:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass das Zeigen von Reichskriegsflaggen in der Öffentlichkeit im Land Berlin durch Erlass, analog

zum Land Bremen, verboten wird.

Reichskriegsflaggen im Sinne des Erlasses sollen sein:

 

die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921

die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933

die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935

die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des "Dritten Reichs" von 1933 bis 1935, wenn eine

konkrete Provokationswirkung im Einzelfall besteht“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt hat sich in der Angelegenheit an die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport gewandt und folgende Antwort erhalten:

 

[…] Auch in Berlin wird derzeit der Umgang mit dem öffentlichen Zeigen der Reichsflagge und der Reichskriegsflagge geprüft. Die Beratungen beziehen sich dabei schwerpunktmäßig auf den Umgang mit der Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 sowie der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935.

Nach hiesiger rechtlicher Einschätzung ist das bloße Zeigen der Reichskriegsflagge des Deutschen Reiches in der Öffentlichkeit ohne Hinzutreten weiterer Begleitumstände grundsätzlich nicht strafbewehrt (mit Ausnahme von Reichskriegsflaggen mit Hakenkreuzsymbolik - § 86a StGB). Gleiches gilt für die Reichsflagge ab 1892 und die Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 - 1935 (schwarz/weiß/rot).

Im Einzelfall kann unter Würdigung der Gesamtumstände das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gewertet werden. Als Folge können solche Flaggen nach § 38 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Berlin (ASOG Berlin) sichergestellt werden. Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz kommt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zudem ein Verbot des Zeigens von Reichskriegsflaggen im Wege einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) in Betracht.

Ein generelles Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge oder Reichsflagge in der Öffentlichkeit besteht in Berlin derzeit nicht. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die jüngsten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hinweisen (vgl. Beschluss VG Bremen vom 15.10.2020 5 V 2212/20, Beschluss OVG Bremen vom 16.10.2020 - 1 B 323/20 siehe Anlage). Gegenstand dieser gerichtlichen Verfahren war eine vor dem Hintergrund des Bremer Erlasses verfügte versammlungsrechtliche Auflage, mit der das Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen auf einer Versammlung der NPD untersagt wurde. Die Gerichte erachteten diese Versammlungsauflage als rechtswidrig.

Auch wird von den Gerichten zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erlassen wie z. B. dem Bremer Erlass allein um eine verwaltungsinterne Anweisung an Polizei und Ordnungsbehörden handelt. Mit dem Erlass wird daher keine neue Rechtsgrundlage geschaffen. […]“

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 2822/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

Frank Balzer         Sebastian Maack

Bezirksbürgermeister      Bezirksstadtrat

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

Abstimmungsergebnis

 

 
 

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