Auszug - Kopftuchverbot für Schülerinnen bis einschließlich Klasse 6
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Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.08.2020 - Drucksache Nr. 2228/XX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass dieser zur Sicherstellung einer bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler das Tragen von weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Kinder bis einschließlich Klasse 6 in öffentlichen Berliner Schulen untersagt.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend dem Beschluss an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gewandt. Die zuständige Staatssekretärin teilte mit Schreiben vom 04.11.2020 dem Bezirksamt Folgendes mit:
„[…] Eine Untersagung des Tragens von weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, in der Regel handelt es sich hierbei um das Tragen eines Kopftuchs durch eine muslimische Schülerin, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da es sich um einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte handelt. Eine solche Untersagung kann daher nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber durch den Senat erfolgen.
Der Senat hat bereits in seiner Sitzung am 23.07.2019 mit Senatsbeschluss Nr. S-2434/2019 zu der Thematik Stellung genommen. Danach kann die Einführung einer solchen gesetzlichen Regelung nicht befürwortet werden, da ein generelles gesetzliches Verbot für Schulkinder, ein Kopftuch zu tragen, das nicht gesichtsverhüllend ist, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die individuelle Glaubensfreiheit des Artikels 4 des Grundgesetzes (GG) schützt neben der inneren Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben, die äußere Freiheit, die Überzeugungen zu bekennen und ihnen gemäß zu handeln. Ebenso wird die religiöse Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 GG geschützt. Das Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw. der individuellen Grundrechtsträgerin oder des individuellen Grundrechtsträgers ist dabei einem eigenständig bewertenden Zugriff des Staates grundsätzlich entzogen. Einschränkungen sind im Wesentlichen nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts zulässig. Der Religionsfreiheit der Schülerin oder des Schülers aus Artikel 4 Absatz 1 GG und dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 GG steht hier der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag im Schulbereich aus Artikel 7 Absatz 1 GG gegenüber.
Der Eingriff in die Religionsfreiheit des Kindes und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern kann bei einer Regelung, die das Tragen eines Kopftuchs oder einer sonstigen religiös oder weltanschaulich geprägten Kopfbekleidung, die das Gesicht frei lässt, untersagt, wohl nicht mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gerechtfertigt werden.“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 2228/XX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Tobias Dollase Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme
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