Auszug - Übertragbarkeit von Investitionsmitteln aus Sonderprogrammen ermöglichen  

 
 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 7.7
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 09.12.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
Zusatz: Die Zugangsdaten für die ZOOM-Videokonferenz lauten: Meeting-ID: 925 1809 9011 Per Internet: www.zoom.us/join Per Telefon: (030) 5679 5800 (Bitte geben Sie nach Aufforderung die Meeting-ID ein und bestätigen diese mit #. Die nachfolgend abgefragte Telefon-ID wird nicht benötigt, Sie können die Abfrage mit # bestätigen) Hinweise zur Datenvereinbarung von „ZOOM“ finden Sie unter https://zoom.us/de-de/privacy.html Ältestenrat am Montag, den 07.12.2020, 17 Uhr, Meeting ID: 917 689 172 38
1998/XX-01 Übertragbarkeit von Investitionsmitteln aus Sonderprogrammen ermöglichen
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
1998/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

Sachverhalt:

 

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 23.10.2019

- Drucksache Nr. 1998/XX -:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass mittelfristig die Anzahl der aktuell über 70 Sonderprogramme deutlich reduziert wird und die entsprechenden Mittel dem Bezirkshaushalt direkt zufließen. Bis zur Umsetzung soll kurzfristig die Ausgabepflicht bei Sonderprogrammen im gleichen Jahr abgeschafft werden.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt hat sich im Rahmen von entsprechenden Arbeitsgruppen wie z.B. der AG Ressourcensteuerung und in diversen Gesprächen mit den Senatsverwaltungen für die Umsetzung des Beschlusses eingesetzt. Einige Sonderprogramme wurden im Rahmen der 1. Fortschreibung der Globalsumme 2021 in die Haushalte der Bezirke überführt (Straßensanierung, Ökologisierung der Grünflächenämter und Sanierung von Parkanlagen).

 

Art. 85 Abs. 1 erster Halbsatz VvB bestimmt, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist, der durch ein Gesetz festzustellen ist (Haushaltsgesetz). Die Landeshaushaltsordnung folgt dem mit dem Grundsatz der Jährlichkeit. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, für das ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Eine „Ausgabepflicht“ ist nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt für die Haushaltplanaufstellung wie auch für die Haushaltsplandurchführung.

Eine Übertragbarkeit nicht verausgabter Mittel im Sinne der Landeshaushaltsordnung ist nur möglich bei Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben, die im Haushaltsplan mit einem Übertragbarkeitsvermerk enthalten sind.

Eine kurzfristige Abschaffung der „Ausgabepflicht“ (im Sinne der Jährlichkeit) für alle Sonderprogramme ist somit nicht möglich.

 

Ich bitte, die Drucksache Nr.1998/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

Abstimmungsergebnis

 

 
 

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