Auszug - Besprechungspunkt (Bündnis 90/Die Grünen): Erläuterung der Verfahrensweise für die Wahl von Bürgerdeputierten in den Jugendhilfeausschuss nach AG KJHG §35
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Fragen der Fraktion:
1) Wie ist der aktuelle Stand der ordentlichen Bürgerdeputierten, der stellvertretenden Bürgerdeputierten, der beratenden Mitglieder und der stellv. beratenden Mitglieder?
2) Nach welchen Kriterien werden die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreter sowie die beratenden Mitglieder und ihre Stellvertreter ausgewählt?
3) Wer trifft die Auswahl der Personen, die von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden?
4) Inwieweit wurde der Absatz 9 (AG KJHG §35) bei den Vorschlägen der ordentlichen und stellvertretenden Bürgerdeputierten berücksichtigt?
5) Welche Gründe lagen vor, dass der Vorschlag von Frau Liebrucks-Beilby ihre Nachfolgerin Frau Ronja Hing, bei der Neubesetzung ihrer Position als Bürgerdeputierte zu berücksichtigen, nicht Folge geleistet wurde?
Zu 1)
Gemäß AG KJHG werden die 6 Bürgerdeputierten zu Beginn der Legislaturperiode von der BVV gewählt. Die Stellvertreter sind immer personengebunden. Nimmt sowohl die/der Bürgerdeputierte als auch der Vertreter an der Ausschusssitzung nicht teil, kann die Stimmberechtigung nicht weitergegeben werden. Stimmberichtigt ist nur die/der Bürgerdeputierte oder sein/e Stellvertreter/in. Von Seiten des Trägers kann vertretend ein Gast teilnehmen. Tritt eine gewählte Bürgerdeputierte oder gewählter Bürgerdeputierter zurück, teilt sie/er dies dem BVV-Büro mit.
Zu 2)
Der Aufruf zur Besetzung des Ausschusses geht über die Verteiler der AGen nach § 78 und der Regionalrunden an alle Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk. Die Rückmeldung der Träger mit den Vorschlägen werden im Jugendamt gesammelt, die Liste an die BVV und an die Fraktionen weitergeleitet. Die Liste soll doppelt so viele Vorschläge wie zu wählende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder enthalten. Die Auswahl treffen dann die Fraktionen. Der Vorschlag, wonach ein entsprechender Aufruf auch auf der Homepage des Jugendamtes Reinickendorf stehen kann, wird wohlwollend vom Leiter des Jugendamtes aufgenommen und zukünftig umgesetzt.
Zu 3)
Die formalen Voraussetzungen sind im Gesetz geregelt (AG KJHG §35 (7)); die Fraktionen treffen dementsprechend die Entscheidung. Der Jugendhilfeausschuss ist nicht zuständig für die Sammlung von Vorschlägen und nicht am Verfahren beteiligt.
Zu 4)
Durch den Aufruf an die Träger der freien Jugendhilfe obliegt ihnen die Benennung von Personen. Es können demnach nur die Personen auf die Liste, die von den Trägern der freien Jugendhilfe als möglichen Kandidaten benannt werden und sich zur Wahl stellen.
Zu 5)
Der Träger hat sich nicht zum Aufruf gemeldet.
Aus der Diskussion ergibt sich die Frage, ob der JHA entsprechende Vorschläge zu einer geeignet scheinenden Person der BVV mitteilen kann. Der Kommentar zu § 35 AG KJHG von Ottenberg sagt dazu: „Die Benennung der in Nr. 3, 4 und 5 genannten Personen durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des BA zur Wahl in der BVV schließt eine vorherige Beteiligung des JHA nicht aus, ist jedoch nicht üblich. Ein diesbezüglicher Beschluss des JHA wäre jedenfalls im Hinblick auf das gesetzliche Benennungsrecht nicht bindend. Im Regelfall wird das BA oder das für Jugend zuständige Mitglied der BVV unmittelbar eine Vorlage unterbreiten.“
Weiterhin ergibt sich die Frage nach der Erstellung einer Kriterienliste, die für die Mitglieder des JHA wichtigsten Marker festlegt als Orientierungshilfe für die Abstimmung in den Fraktionen und zur Wahl in der BVV.
Frau Behnke macht den Vorschlag, dass eine AG zur Erarbeitung einer Wahl- und Geschäftsordnung für die Vorgehensweise zur Wahl von Bürgerdeputierten im JHA.
Herr Wackermann wird sich mit dem Rechtsamt abstimmen, ob es rechtlich zulässig ist, „Persönlichkeitsprofile“ zu erstellen und als Handreichung der BVV zur Verfügung zu stellen.
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