Auszug - Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin - Einfügung eines § 31b GO BVV in die Geschäftsordnung
Redebeiträge: Herr Fink, Herr Koch Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Einfügung eines § 31b GO BVV in die Geschäftsordnung:
Überschrift: „Tagungen in außergewöhnlichen Notlagen“
(1) Grundsätzlich finden die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung in Form von Präsenzsitzungen statt. Die Bezirksverordnetenversammlung und ihre Gremien können ihre Sitzungen und Aufgaben nach der Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage auch mittels elektronischer Medien durchführen, wobei die beteiligten Personen nicht persönlich zusammenkommen, sondern sich unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmedien mit synchroner Übertragung von Ton und Bild in Echtzeit austauschen (telemediale BVV-Sitzung). Bei öffentlichen Sitzungen ist dabei technisch sicherzustellen, dass die Sitzungsöffentlichkeit gewahrt wird.
(2) Eine außergewöhnliche Notlage liegt insbesondere vor, wenn eine nicht nur unerhebliche Anzahl der Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten aufgrund einer allgemeinen Gefahren- oder Schadenslage, wie Pandemien, Naturkatastrophen, Seuchengefahr, eines Unglücks- oder Katastrophenfalls daran gehindert ist, an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung oder ihrer Gremien persönlich teilzunehmen.
(3) Die Feststellung, dass eine außerordentliche Notlage vorliegt, trifft die Bezirksverordnetenversammlung in einer Präsenzsitzung. Die Antragsstellung erfolgt entsprechend der Regelung in § 29 Absatz 2 GO BVV. Die Feststellung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei zugleich die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung zugestimmt haben muss.
(4) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist die Bezirksverordnetenversammlung nicht beschlussfähig, so trifft der Ältestenrat die vorläufige Feststellung über die außerordentliche Notlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei zugleich die Mehrheit der Mitglieder des Ältestenrates gemäß § 15 GO BVV zugestimmt haben muss. In diesem Fall gelten für den Ältestenrat die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.
(5) Der/Die Vorsteher/Vorsteherin hat im Falle der Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage durch den Ältestenrat unverzüglich die Einberufung einer telemedialen BVV-Sitzung vorzunehmen. Zu Beginn dieser telemedialen Sitzung hat die Bezirksverordnetenversammlung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage durch Beschluss abschließend zu entscheiden. Es gilt das Mehrheitserfordernis gemäß § 31 b Absatz 3 GO BVV.
(6) Die Feststellung der Beendigung einer außergewöhnlichen Notlage trifft die Bezirksverordnetenversammlung in einer telemedialen BVV-Sitzung. Es gilt das Mehrheitserfordernis gemäß § 31 b Absatz 3 GO BVV.
Annahme
Abstimmungsergebnis:
dafür:CDU/SPD/B90/Grüne/FDP/Linke dagegen: Enthaltung: AfD |
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