Auszug - Vorstellung der Arbeit des Landesjugendrings Berlin e. V. und Jugendförder- und -beteiligungsgesetz Berlin  

 
 
33. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Jugendhilfeausschuss
Datum: Mi, 18.12.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 339, CDU-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Wortprotokoll

Der Geschäftsführer des Landesjugendringes (LJR), Herr Weickmann, stellt den Aufbau und die Arbeit des LJR vor. Im Landesjugendring Berlin sind 34 Jugendverbände zusammengeschlossen. Das gemeinsame Ziel des Verbandes ist, dass alle Kinder und Jugendlichen die demokratische Gesellschaft in Berlin mitgestalten können. Wichtig ist auch, die vielfältigen Jugendverbände zu vernetzen und dafür zu sorgen, dass sie gut ausgestattet sind. Durch die Vielzahl und Vielfalt der Akteure ist es möglich, eine breite Öffentlichkeit für die Themen aller Kinder und Jugendlichen und die Anliegen der Berliner Jugendverbände zu schaffen.

Die Grundlagen der Arbeit des LJR sind qualifiziertes Ehrenamt, Partizipation, außerschulische Bildungsarbeit und demokratische Selbstorganisation. Auf dieser Basis wird die Kinder- und Jugendpolitik in Berlin maßgeblich beeinflusst und mitgestaltet.

50 % der Mitglieder müssen unter 27 Jahre alt sein.

 

Herr Weickmann berichtet außerdem über den aktuellen Stand der Entwicklungen im Bereich des Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes Berlin aus Sicht des LJR.

In der Neufassung der Rechtsgrundlage sind zahlreiche Punkte überarbeitet worden. Sie beinhaltet nun unter anderem:

 

  • Formulierung der Grundsätze der Jugendarbeit (§ 6)

Grundsätze der Jugendarbeit werden präzisiert und geschärft: u. a. Verankerung von Jugendarbeit als eigenständiger Sozialisations- und Bildungsbereich.

 

  • Ziele der Jugendarbeit (§ 6a)

Ziele der Jugendarbeit werden unter der Maßgabe von Demokratiebildung und Beteiligung neu formuliert.

 

  • Schwerpunkte der Jugendarbeit (§ 6b)

Benennung neun inhaltlicher Schwerpunkte der Jugendarbeit: Politische und soziale Bildung, Beteiligung junger Menschen, Interkulturelle Jugendarbeit, geschlechterreflektierte Jugendarbeit, Kulturelle Jugendbildung, Sportorientierte Jugendarbeit, Medienbezogene Jugendarbeit, naturkundliche und technische Bildung, Internationale Jugendarbeit.

 

  • Wesentliche fünf Angebotsformen der Jugendarbeit (§ 6c), für die auch qualitative und quantitative Standards festgelegt werden.

1. standortgebundene offene Jugendarbeit (z. B. Jugendclubs, Abenteuerspielplätze)

2. standortungebundene offene Jugendarbeit (z. B. Festivals, RockMobile)

3. Erholungsfahrten und -reisen, internationale Begegnungen

4. Unterstützung der Beteiligung junger Menschen (z. B. selbstverwaltete Projekte)

5. gruppenbezogene, curricular geprägte Jugendarbeit (z. B. Seminare)

• Für die Angebotsformen ist ein „Fachstandards für Qualität“ (Ausstattung) und „Fachstandard Umfang“ (Einwohnerbezogener Bedarf) festzulegen.

• Die Berechnung des „Fachstandards Umfang ergibt sich aus Richtwerten zur Bedarfsdeckung.

• Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung zur Festlegung des „Fachstandards Umfang“

 

  • Anspruch auf Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen (§ 10)

 

  • Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung

• Verankerung Gewährleistungsverpflichtung

• Finanzierungverantwortung

 

  • Einführung von Bezirks- und Landesjugendförderplänen, welche die Fachplanung und -steuerung der Angebote der Jugendarbeit erleichtern sollen (§ 43a)

Jugendförderpläne sind auf Bezirks- und Landesebene aufzustellen.

• Jugendämter der Bezirke weisen zu jeder Angebotsform den Bestand und Bedarf an Jugendarbeit, den Anteil der durch das Land vorzuhaltenden Angebote, die Umsetzung des „Fachstandards Qualität“ und des „Fachstandards Umfang“ und die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel aus. Die bezirklichen Jugendförderpläne werden auf Vorschlag des Jugendamtes im JHA erörtert und beschlossen und sind alle vier Jahre fortzuschreiben.

• Die Senatsverwaltung für Jugend und Familie weist den Bestand und Bedarf an gesamtstädtischen, überbezirklichen Angeboten der Jugendarbeit auf Landesebene sowie die dafür vorgesehenen Mittel in einem Landesjugendförderplan aus. Dieser ist alle vier Jahre fortzuschreiben.

• Erstellung erfolgt verpflichtend unter Beteiligung junger Menschen. Diese sind über die Ergebnisse zu informieren.

• Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung zur näheren Regelung von Aufbau und Struktur sowie über das Verfahren zur Aufstellung der Jugendförderpläne.

 

  • Verpflichtung der Bezirksämter, rechtzeitig erforderliche Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen (§ 46)

 

  • Finanzierung der Jugendarbeit (§ 48)

Gemäß seiner Gewährleistungsverpflichtung hat das Land Berlin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die zur Einhaltung des „Fachstandards Umfang“ notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen.

• Die Bezirke haben die Anwendung des „Fachstandards Umfang“ sicherzustellen.

• Ersatz der 10 % Regelung durch Verpflichtung der Bezirke, den „Fachstandard Umfang“ einzuhalten.

• Bei Zuwendungen sind die erzielten Tarifabschlüsse in Höhe der linearen Tarifsteigerungen zu berück-

  sichtigen.

 

Anfang 2020 soll zu dem vorgenannten Kontext eine Rechtsverordnung erlassen werden.

 

Der aktuelle Stand der Entwicklung des Jugendförder- und -beteiligungsgesetzes Berlin wird vom JHA diskutiert. Es wird bedauert bzw. kritisiert, dass das Jugendamt von den Personalmitteln im Umfang von 2,5 Stellen, die für die Umsetzung von Beteiligung (Angebotsform 4) ergänzend zur Verfügung gestellt werden, nicht wie z. B. in Neukölln, Gelder im Umfang von ½ Stelle an einen freien Träger (z. B. den Landesjugendring) weitergereicht hat. Zur Ausgestaltung des Gesetzes wird es eine weitere zentrale Veranstaltung für Fachkräfte im März 2020 geben. Eine regelmäßige Evaluation des Gesetzes ist vorgesehen. Der Jugendhilfeausschuss wird die Thematik zum gegebenen Zeitpunkt erneut behandeln.

 

Folgende Finanzmittel werden im Kontext der Umsetzung des Gesetzes zusätzlich zur Verfügung gestellt:

 

Berlinweit wird der Bezirksplafond bis 2023 um jährlich 5 Mio. € (d.h. insgesamt um 20 Mio. €) erhöht. Verbunden ist damit die Erwartung, dass die Mehrmittel von den Bezirken zweckentsprechend verwendet werden. Für das Haushaltsjahr 2020 entfallen von den 5 Mio.  insgesamt 1,65 Mio. € auf die Angebotsform 4 (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Prozessen) und 3,35 Mio. € auf die Angebotsform 3 (Erholungsfahrten und -reisen, internationale Begegnungen).

 

Mit Blick auf die vorgenannten Berlinweiten Summen erhält Reinickendorf davon für 2020 137.500 €r die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Prozessen sowie 103.000 €r die Erholungsfahrten und -reisen, internationale Begegnungen (73.000 € Zuwendung für freie Träger und 30.000 € Sachmittel für die kommunale Trägerschaft).

 

Auf Nachfrage von Frau Behnke, was mit ggf. nicht abgerufenen Mitteln passiert, antwortet Herr Winkowski, dass ihm derzeit keine Pläne der Senatsverwaltung für Finanzen bekannt sind, besagte Mittel in Form einer sog. „negativen Basiskorrektur“ von den Bezirken zurückzufordern. Somit würden diese Mittel also im Bezirkshaushalt verbleiben.

Beschluss

 

Abstimmungsergebnis

 

 
 

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