Auszug - Ansiedlung einer sozialen Mieterberatung in Reinickendorf-Ost und Reinickendorf-West für alle Reinickendorfer Bürgerinnen und Bürger  

 
 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales
TOP: Ö 4.1
Gremium: Ausschuss für Gesundheit und Soziales Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 10.12.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:23 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 230, SPD-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin
0437/XX-01 Ansiedlung einer sozialen Mieterberatung in Reinickendorf-Ost und Reinickendorf-West für alle Reinickendorfer Bürgerinnen und Bürger
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
0437/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr BzStR Maack erläutert die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnisnahme.

 

Antrag: Zurücküberweisung an den Ältestenrat

Antrag angenommen: Enthaltung CDU

 

 

Hinweis des BVV Büros:

Aufgrund des nachstehenden § 13 BezVG können Vorlagen zur Kenntnisnahme (VzK) durch die BVV und den Ausschüssen lediglich zur Kenntnis genommen werden, eine Rücküberweisung der VzK durch den Ausschuss an den Ältestenrat ist nicht zulässig:

 

§ 13
Empfehlungen und Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung

 

(1)   Hat die Bezirksverordnetenversammlung eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahmen der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. In Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen ausgeschlossen.

(2)   Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen. Das gilt nicht in Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder soweit gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen ist.

(3)   In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen; dazu können die Bezirksverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse von den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Das Bezirksamt setzt sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung ein und unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 11.10.2017     zur Drucksache Nr. 0437/XX :

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, in Verhandlungen mit Mieterberatungsgesellschaften mit dem

Ziel einzutreten, eine Mieterberatungsgesellschaft zu beauftragen, in Reinickendorf-Ost und

Reinickendorf-West vor Ort niedrigschwellig eine bezirksweite regelmäßige soziale

Mieterberatung anzubieten und zwecks Finanzierung zügig Gespräche mit dem Senat

aufzunehmen.

Das unterbreitete Angebot soll eine Beratung und Hilfestellung zu Anträgen auf ALG II,

Grundsicherung, Wohngeld, Einkommensbescheinigung nach § 9 WoFG und dem

Mietzuschuss im sozialen Wohnungsbau umfassen. Die soziale Mieterberatung soll in enger

Anbindung an bestehende Mieter-Initiativen und das jeweilige QM erfolgen.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Das Rechtsamt ist in seinen Einschätzungen vom 17.08.2018 und erneut am 06.08.2019 zum Ergebnis gekommen, dass eine oben beschriebene Rechtsberatung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt.

Behörden dürfen gemäß § 8 RDG Beratungen nur zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Darüber hinausgehende Beratungen von Bürgerinnen und Bürgern sind vom § 8 RDG nicht gedeckt. Da die soziale Mieterberatung nicht zu den Aufgaben der Bezirksämter gehört, stünde sie nicht in Einklang mit § 8 RDG.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Einführung einer sozialen Mieterberatung nicht weiter verfolgt.

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 0437/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Frank BalzerSebastian Maack

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

Kenntnisnahme


 

 
 

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