Auszug - Aktueller Sachstand zur Neuregelung im Unterhaltsvorschuss
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Die Gruppenleiterin der Unterhaltsvorschussstelle, Frau Jung, berichtet über die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017. Für die daraus entstehende zusätzliche Arbeit werden insgesamt 6 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt, davon sind 3 Stellen schon besetzt. Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen ist durch die Verkündung am 17.08.2017 rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Aktuell liegen ca. 2.200 Anträge vor. Es ist eine Gesetzeserweiterung. Bund und Länder haben sich auf eine Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ohne Begrenzung von Leistungsmonaten geeinigt. Durch die Gewährung ergibt sich ab den 12. Lebensjahr ein Leistungsanspruch nur unter besonderen Bedingungen (§ 1 Abs. 1a UVG), dass
Da die leistungsberechtigten Kinder älter werden und nunmehr Einkommen oder Ausbildungsvergütung erzielen, ist eine weitere Aufgabe hinzugekommen: § 2 (4) UVG: Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule besuchen und regelmäßige Einkünfte aus Vermögen oder Arbeit beziehen, müssen sich einen Teil der erzielten Einkünfte auf den Unterhaltsvorschuss anrechnen lassen Das Einkommen wird um 1/12 der Arbeitnehmerpauschale bereinigt (- 83,33), Auszubildende müssen ebenfalls zur ½ Arbeitspauschalbetrag + 100 € angerechnet bekommen. Der sich ergebende Betrag wird hälftig auf die UV-Leistung angerechnet. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht kraft Gesetzes auf das Land über (§ 7 (1) UVG). Der Unterhaltsschuldner muss jetzt seine gesteigerten Erwerbsobliegenheiten (Bemühungen) und seiner erhöhten Leistungspflicht nachkommen. Das Jobcenter hat seine Ansprüche im Juli 2017 durch aktionsweise Versendung von Erstattungsanmeldungen für 2.500 (Leistungsbezieher) Bedarfsgemeinschaften in Reinickendorf gesichert und hat Erstanträge und hilfsweise Anträge von ca. 3.100 Kindern übersandt. Reinickendorf hat ab Juli 2017 sichergestellt, dass jeder Bürger seinen Antrag persönlich abgeben konnte. Jeder Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen und (damit) alle Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der Bescheid innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Abwicklung der Zahlbarmachung erfolgt über die SenBJF. Die erforderliche Korrespondenz erfolgt noch nicht elektronisch, sondern durch Fachpost.
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