Auszug - Überarbeitung des § 27 (6) GO BVV
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Herr Mazatis berichtet über die Beratung im Vorstand der BVV.
Herr Huhn unterbreitet den Vorschlag, folgenden Zusatz einzufügen:
„Anfragen, die nicht aufgerufen wurden, werden innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet; § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
Aufgrund dessen, dass die Antworten den Dezernenten bereits am Tag der BVV schriftlich für die geplante Beantwortung der Fragen vorliegen, könne nach Aussage von Herrn Collé die Frist auf sieben Tage verkürzt werden.
Es folgt ein Meinungsaustausch, inwieweit die Frist von vierzehn Tagen praktikabel sowie der Zusatz des § 26 praxisrelevant sei.
Als Ergebnis der Beratung schlägt Herr Huhn anstatt einer Frist das Wort „unverzüglich“ als Kompromiss vor. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Die Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses beschließen einstimmig, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, die Beschlussempfehlung – Drucksache Nr. 0782/XIX -
Der Vorstand der BVV regt eine Überarbeitung des § 27 (6) Satz 2 GO BVV an:
„Anfragen, die nicht aufgerufen wurden, werden innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet.“
in folgender geänderter Fassung anzunehmen:
§ 27 Mündliche Anfragen
(6) Anfragen, die vom Bezirksamt nicht oder nur teilweise beantwortet worden sind, sind auf Verlangen des/der Fragestellers/Fragestellerin in der nächsten Sitzung aufzurufen, es sei denn, dass das Bezirksamt im Einvernehmen mit dem/der Fragesteller/Fragestellerin erklärt, sie als Kleine schriftliche Anfrage gem. § 26 zu behandeln. Anfragen, die nicht aufgerufen wurden, werden unverzüglich schriftlich beantwortet. |
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