Auszug - Laubbläser raus aus Reinickendorf! Federführung: Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
Frau Ohnsorge begründet den Antrag seitens der antragstellenden Fraktion und berichtet über persönliche Eindrücke aus ihrem häuslichen Umfeld mit Laubbläsern.
Herr Lühmann widerspricht dem Ansinnen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter verschiedenen Aspekten.
Es folgt eine ausgiebige fraktionsübergreifende Diskussion über den Einsatz sowie die Wirtschaftlichkeit von Laubbläsern und die dadurch entstehenden Lärmbelästigungen.
Zunächst geht Herr BzStR Lambert auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein. Anschließend erklärt Herr BzStR Lambert auf Nachfragen der Ausschussmitglieder, dass für einen Laubbläser 3-5 Mitarbeiter erforderlich wären, um den gleichen Erfolg von Laubbeseitigung erzielen zu können. Im Arbeitsschutz gibt es klare Vorgaben zum Einsatz von Laubbläsern. Die Vorschriften werden von den Mitarbeitern eingehalten. Frau Lompscher von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz habe nur die Empfehlung ausgesprochen, dass private Personen oder Unternehmen auf Laubbläser verzichten sollten. Eine Anweisung an die Landesunternehmen gibt es nicht.
Herr Schäfer teilt folgende zeitliche Beschränkungen zum Einsatz von Laubbläsern im allgemeinen Wohngebiet mit: 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr. Dadurch werden die Emissionsrichtwerte eingehalten.
Auf Nachfrage von Herrn Dr. Gaudszun, ob der Einsatz von Laubbläsern im Bezirk in den letzten Jahren gestiegen sei, erklärt Herr BzStR Lambert, dass er hierzu momentan keine Aussage treffen könne. Er werde diesbezüglich Rücksprache mit Herrn Zech halten.
Nach einer weiteren Diskussion der Ausschussmitglieder schlägt Frau Skrobek die Abstimmung zur Drucksache vor. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Die Mitglieder des Umweltausschusses sprechen sich bei Stimmengleichheit (7/7/0) gegenüber dem federführenden Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung dafür aus, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, den Antrag - Drucksache Nr. 1293/XVIII - abzulehnen. |
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