Auszug - Telebus (Behindertenfahrdienst)
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Frau
Skrobek begründet und erläutert die Aufnahme des Besprechungspunktes seitens
der antragstellenden Fraktion. Berechtigte Personen können nur über eine
Telefonnummer, die bei einer Regiezentrale geschaltet sei, in der Zeit von
07:00 -17:00 Uhr die Bestellungen für einen Behindertenfahrdienst anmelden. Ergänzend
erläutert sie die Problematik der telefonischen Bestellung für einen
Behindertenfahrdienst und berichtet insbesondere über die zahlreichen
Beschwerden vom Ende des letzten Jahres. Seit dem 26.01.2010 werde eine
telefonische Ansage oder Mail geschaltet, wenn kein Termin zur Verfügung stehe. Frau
Meier erklärt hierzu, dass die massiven Probleme bei dem SonderFahrDienst für Menschen
mit Behinderung Ende des vergangenen Jahres nicht an der Anzahl der zur
Verfügung stehenden Wagen gelegen habe. Die Probleme seien durch Personalmangel
entstanden. Im Januar sei nur eine Beschwerde gemeldet worden. In diesem
Zusammenhang weist Frau Meiner auf die Dunkelziffer von Beschwerden hin. Frau
Skrobek bezieht sich in ihren weiteren Ausführungen auf das Ergebnis einer Umfrage
aus den Jahren 2007/2008, in welcher von Beschwerden und gewünschte
Veränderungen beim Behindertenfahrdienst ermittelt wurden und fragt, aus
welchen Gründen es dennoch zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Herr
BzStR Höhne weist auf die Verordnung § 6 Absatz 5 SGB hin, wonach Betroffene
jedes andere Taxi rufen können. Die Berechtigten müssen die Rechnung im Taxi
begleichen (Vorkasse). Nach Einreichung der Quittungen beim Landesamt für
Gesundheit und Soziales werden die Kosten nach Abzug der monatlichen
Eigenbeteiligungspauschale wie folgt erstattet: -
Personen,
die eine Eigenbeteilung bei Taxifahrten zahlen, erhalten pro Monat für
eingereichte Taxiquittungen (bis zu 150 €) nach Abzug der monatlichen
Eigenbeteiligungspauschale von 40 € den Restbetrag als Zuschuss (maximal
110 €). -
Sozialhilfeempfänger,
Empfänger der Grundsicherung (SGB XVII)
oder Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) erhalten für eingereiche
Taxiquittungen (maximal 130 € pro Monat) nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale
in Höhe von 20 € einen Zuschuss bis zu 110 €. -
Nutzer,
die von einer Eigenbeteiligung befreit sind, erhalten für eingereichte
Taxiquittungen einen monatlichen Zuschuss bis zu 110 €. Ergänzend
erklärt Herr BzStR Höhne, dass die Beschwerden grundsätzlich rückläufig seien. Weitere
Einzelfragen der Ausschussmitglieder werden von Herrn BzStR Höhne und Frau
Meier beantwortet. Frau
Skrobek schlägt vor, dass eventuell Flyer oder andere Mitteilungsblätter mit
den nötigen Informationen zum SonderFahrDienst z.B. am Behindertentag verteilt
werden könnten. Frau
Meier weist zum SonderFahrDienst auch auf den Service der BVG hin. |
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