Drucksache - V-0980  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3 - 7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow Blankenburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.04.2005 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 - 32. Tagung

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       2005

 

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                    Drucksache-Nr.: V – 0980/05

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Bebauungsplan 3-7 VE für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am                        beschlossen:

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde zugestimmt.

 

II.         Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde zugestimmt.

 

III.                  Dem aus der Abwägung hervorgegangenen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7 VE vom 21.12.2004 für eine Teilfläche des Geländes nördlich des Blankenburger Pflasterweges zwischen Suderoder Graben, Außenring der Deutschen Bahn, Schälingsgraben sowie Teilflächen der Grundstücke westlich dieses Geländes im Bezirk Pankow, Ortsteile Stadtrandsiedlung Malchow und Blankenburg einschließlich Begründung wurde zugestimmt.

 

Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3-7 VE vom 21.12.2004 liegt in der BVV-Sitzung aus.

 

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit dem Entwurf zum vorhabensbezogenen B-Plan 3-7 VE vom 21.12.2004 mit Begründung vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 


 

Begründung

 

In seiner Sitzung am 21.Dezember 2004 hat das Bezirksamt die gleichzeitige Durchführung der zweiten Behördenbeteiligung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans beschlossen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.01.2005 über die Planung unterrichtet und hatten eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis zum 11. Februar 2005 in den Räumen des Amtes für Planen und Genehmigen statt.

 

34 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. 24 Träger öffentlicher Belange haben sich geäußert, davon fünf mit Anregungen und Hinweisen und vier mit Hinweisen. Von einem der Träger öffentlicher Belange wurde die beabsichtigte Anlage eines Golfplatzes ausdrücklich begrüßt.

 

Während der öffentlichen Auslegung nutzten 28 Personen die Möglichkeit zur Information über die Planung. Es wurden zwei positive Anmerkungen und eine Stellungnahme mit Anregungen abgegeben.

 

Aufgrund der in den Stellungnahmen vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden an der Planzeichnung und der Begründung nach Wertung von öffentlichen und privaten Belangen untereinander und gegeneinander Änderungen vorgenommen (siehe Anlagen 1 und 2). Die Änderungen und Ergänzungen an der Planzeichnung als auch an der Begründung sind alle redaktionellen Charakters und berühren nicht die inhaltlichen Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.

 

Folgende redaktionellen Änderungen wurden vorgenommen:

 

Redaktionelle Änderungen an der Planzeichnung:

Statt „Golfplatz“ heißt es entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten „öffentlicher Golfplatz“.

Die Fläche „H“ wird durch eine farbige Linie deutlicher abgegrenzt.

Das Nutzungsmaß für die zulässigen baulichen Anlagen wird durch die zusätzliche Geschossflächenangabe (GF) zur Anzahl der Geschosse festgesetzt.

Die Punktbezeichnungen „I“ und „P1“ werden in den Geltungsbereich des B-Plans verschoben.

 

Redaktionelle Änderungen an textlichen Festsetzungen:

In der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird das Wort „öffentlicher“ vor Golfplatz eingefügt und das Wort „nur“ gestrichen.

Die zeichnerischen Festsetzung zu geschützten Feldhecken wird durch folgende textliche Festsetzung Nr. 7 ergänzt: „Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetation zu erhalten und bei Abgang in der Weise nachzupflanzen, dass der Eindruck eines Feldgehölzes erhalten bleibt“.

 

Sonstige redaktionelle Änderungen

Die Hinweise auf der Planzeichnung werden gestrichen, da sie nicht erforderlich sind.

In die Legende wird die Linie zur Abgrenzung der Fläche „H“ aufgenommen und „Golfplatz“ in „öffentlicher Golfplatz“ geändert sowie „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes“ durch „vorhabenbezogenen“ ergänzt.

 

Darüber hinaus werden einige Hinweise zur Klarstellung in die Begründung übernommen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Kosten der Planung und Durchführung trägt der Vorhabenträger. Konkrete Regelungen hierzu werden im Durchführungsvertrag vereinbart. Aus dem zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin abgeschlossenen Pachtvertrag ergeben sich Einnahmen für das Land Berlin.

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Anlage 3

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

Keine Auswirkungen

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Dieser Golfplatz soll der Allgemeinheit zugänglich sein.

 

 

Anlagen:

 

1.       Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

2.       Auswertung der Beteiligung an der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

3.       Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                      Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


 
 Vorhabenträger:

 Golf Resort Berlin Pankow

 

 

 

Vorhabenbezogener

Bebauungsplan 3-7 VE

 

Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 2 BauGB)

AUSWERTUNG

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Amt für Planen und Genehmigen


Anlage 1 zur Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV

                                  

 

 

 


1.         VERFAHREN

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ge­mäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 AGBauGB mit Schreiben vom 07.01.2005 von der Planung unterrichtet.

Auf die gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführte Umweltprüfung wurde genauso ausdrücklich hin­gewiesen, wie die nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuhaltende Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.

Die von der Umweltprüfung betroffenen Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt worden ist, haben auch eine Umweltverträglichkeitsstudie zur Stellungnahme erhalten.

Darüber hinaus ist der Vorhaben- und Erschließungsplan an die hiervon betroffenen Behörden versandt worden.

Bis einschließlich 25.02.2005 haben von den insgesamt 34 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 24 eine Stellung­nahmen abgegeben:

 

Rücklaufbilanz

Anzahl

Beteiligte Behörden insgesamt

34

Erhaltene Rückantworten

24

davon mit Anregungen und Hinweisen

5

davon mit Hinweisen

4

 

Die Berliner Industrie- und Handelskammer hat das Vorhaben ausdrücklich begrüßt, weil es das Sport- und Freizeitangebot im Berliner Norden deutlich verbessert.

 


2.         Zusammenfassung der Abwägungsergebnisse

Folgende Stellungnahmen führen zu den nachfolgend näher bezeichneten Änderungen des Bebauungsplans (lfd. Nr. vgl. Abwägungsta­belle):

Lfd. Nr.

Änderungen in der Planzeichnung

12

Redaktionelle Korrektur der Planzeichnung: „Öffentlicher Golfplatz“

16

Deutlichere Kennzeichnung der Fläche H (Braun)

17

Redaktionelle Ergänzung der Geschossfläche (GF) bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß

Lfd. Nr.

Änderungen in den textlichen Festsetzungen

13

Redaktionelle Streichung des Wortes „nur“ und Einfügung des Wortes „öffentlicher“ vor Golfplatz in der textlichen Festsetzung Nr. 1

18

Redaktionelle Ergänzung der bisherigen zeichnerischen Festsetzung durch eine textliche Festsetzung Nr. 7

Lfd. Nr.

Sonstige Änderungen

11

Redaktionelle Streichung des Hinweises

12

Redaktionelle Korrektur der Legende: „Öffentlicher Golfplatz“ und „vorhabenbezogener Bebauungsplan“

14

Redaktionelle Korrektur der Lage der Punktbezeichnung

16

Redaktionelle Korrektur der Legende: „Braune Linie zur Abgrenzung der Fläche H“

Darüber hinaus werden einige Hinweise berücksichtigt und in die Begründung übernommen. Das Ergebnis der Behördenbeteiligung und die dazugehörigen Abwä­gungsvorschläge sind in der nachfolgenden Abwägungs­tabelle doku­mentiert.


3.      STELLUNGNAHMEN im Einzelnen

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Bezirksamt Pankow,
Abt. Stadtentwicklung,
LuV 12, Tiefbauamt

Schreiben vom 12.01.2005

1

Unter Pkt. 2.5.1 Individualverkehr auf Seite 7 der Begründung sei der letzte Absatz wie folgt zu korrigieren:

Das Stadtzentrum um den Alexanderplatz ist ca. 9,5 Km entfernt und über die Straßenzüge Blankenburger Pflasterweg – Heinersdorfer Straße – Blankenburger Straße – Romain-Rolland-Straße – Rothenbachstraße – Prenzlauer Promenade – Prenzlauer Allee bzw. Blankenburger Pflasterweg – Dorfstraße (Malchow) – Malchower Chaussee – Berliner Allee – Greifswalder Straße binnen 30–35 Fahrminuten erreichbar.

Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

2

Der Pkt. 2.5.3 Rad- und Fußwege auf Seite 8 der Begründung sei wie folgt zu ergänzen:

„…außerhalb des Plangebietes beidseitig ein…“

Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

Bezirksamt Pankow,
Abt. Stadtentwicklung,
PG 5

Schreiben ohne Datum

3

Gemäß § 15 BauOBln sei auf dem Grundstück ein Überflurhydrant erforderlich, der die in dem Schreiben der Berliner Feuerwehr vom 1. September 2004 genannten Anforderungen erfüllen müsse.

Der Hinweis wird im Bauantragsverfahren berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Bezirksamt Pankow,
Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste,
Amt für Umwelt und Natur

Schreiben vom 25.02.2005

 

 

 

Das Amt für Umwelt und Natur gibt folgende Hinweise zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans:

 

4

Zu Punkt II. 2.1.6 der Begründung (zweiter Absatz):

Statt des Begriffs „Überwässerung“ sollte „Überbewässerung“ geschrieben werden.

Der Vorschlag wird berücksichtigt und in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

5

Zu Punkt II. 2.3.1 der Begründung
(erster und fünfter Absatz):

Die Formulierung: „Ordnungsgemäße Entsorgung gemäß Abfallrecht“ sollte in „vertraglich gesicherte Verwertung gemäß Abfallrecht“ geändert werden.

Der Vorschlag wird berücksichtigt und in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

6

Zu III. 1.4.3 (dritter Absatz):

Obwohl von Volldünger gesprochen werde, folgten nur Ausführungen zur Nitratkonzentration in Dränwasser. Auf die anderen Nährstoffe wird nicht eingegangen, was nicht korrekt sei.

Die genannten Aussagen sind aus dem Landschaftsplanerischen Fachbeitrag entnommen worden und betreffen mit insgesamt 1,65 ha auch nur ca. 3 % des Plangebietes. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Bezirksamt Pankow,
Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste,
Amt für Umwelt und Natur

Schreiben vom 21.02.2005
(Fortsetzung)

7

Zu Seite 56:

Bei den Rechtsgrundlagen sollte sowohl das Bundesbodenschutzgesetz, die Bundesbodenschutzverordnung, das Bodenschutzgesetz Berlin, das Wasserhaushaltsgesetz und das Berliner Wassergesetz mit aufgeführt werden.

Die aus den genannten Gesetzen erwachsenden Verpflichtungen sind bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbesondere der Umweltprüfung und den hierzu vorliegenden Fachbeiträgen, berücksichtigt worden.

Es handelt sich um Fachgesetze, die unabhängig vom Baugesetzbuch zur Anwendung kommen.

Da auf der Grundlage dieser Gesetze im vorhabenbezogenen Bebauungsplan jedoch keine Festsetzungen getroffen werden, ist deren Aufführung als Rechtsgrundlage in der Begründung nicht erforderlich.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

8

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

Bei geplanter Bevorratung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Dieselkraftstoff für die Rasenmäher) sind für die Lagerung besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, insbesondere, wenn ein eigenes Tanklager vorgesehen wird. Es sind u.a. stoffundurchlässige Flächen sowohl für die Lagerung als auch für die Betankung und die Anlieferung von Kraftstoff vorzusehen. Für die Betankung gelten ebenfalls besondere Anforderungen und Bestimmungen, deren Realisierung verhältnismäßig aufwändig ist (Tankstellenkatalog – VAwS).

Die Lagerung ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme im Amt für Umwelt und Natur anzuzeigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Bezirksamt Pankow,
Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste,
Amt für Umwelt und Natur

Schreiben vom 21.02.2005
(Fortsetzung)

9

Immissionsschutz:

Sowohl in der Umweltverträglichkeitsstudie zum B-Plan (Abschnitt 7.8.2., S. 53) als auch in der Begründung zum B-Plan ( Abschnitt 1.4.7., S. 47) wird aufgeführt: „Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auf den Grundstücken der Einfamilienhäuser selbst Rasenpflege in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander betrieben wird, die kurzzeitig zu deutlich höheren als durch die Golfplatzpflegemaschinen verursachten Schallimmissionen führen dürften.“ Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass der Golfplatz und die Rasenmäher der Anwohner hinsichtlich Lärm verschiedenen Rechtsgrundlagen unterliegen. Bei dem Golfplatz handelt es um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 BImSchG*, die nach der 18. BImSchV* beurteilt wird. D.h. die Gesamtheit des von der Anlage ausgehenden Lärms darf beim Anwohner einen Immissionsrichtwert nicht überschreiten. Die Höhe dieses Immissionsrichtwertes ist abhängig von der Gebietseinstufung und von der Tageszeit. Die Rasenmäher/Rasentrimmer der privaten Anwohner werden nach ihren Emissionen beurteilt und fallen in den Geltungsbereich der 32. BImSchV. Diese Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt z.B. fest, dass die Rasenmäher eine CE-Kennzeichnung haben müssen, einen max. Schallleistungspegel nicht überschreiten dürfen und in allgemeinen Wohngebieten nur werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden dürfen.

Die Aussagen in der Begründung stellen darauf ab, dass das Wohngebiet Am Fließ planungsrechtlich nach der Art der tatsächlich ausge­übten Nutzung als Reines Wohngebiet (WR) einzuordnen ist.

Die weitergehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, I B 21

Schreiben vom 25.01.2005

 

10

Unter Pkt. 7 der Begründung (Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan) sollte beachtet werden: Im zweiten Absatz sei der letzte Satz im Perfekt („wurde“ statt „wird“) abzufassen und wie folgt zu ergänzen:

„…, aus der sich keine Änderungen für die Planungen ergeben haben. Damit ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 3-7VE aus der FNP-Änderung 01/04, die im Parallelverfahren zum Bebauungsplan durchgeführt wird, entwickelt. Die Absätze drei und vier sind damit entbehrlich.

Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird an die Änderung des FNP angepasst.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005

Hinweise zur Planzeichnung

11

Der Hinweis auf dem Bebauungsplan sollte wie folgt korrigiert werden:

„Folgende Pläne sind Bestandteil des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan:…“

Die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 BauGB sei zu streichen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des Durchführungsvertrages.

Der Hinweis auf der Planzeichnung und die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 BauGB wird deshalb wie empfohlen gestrichen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Streichung des Hinweises

 

12

In der Legende würden die Zusätze „öffentlich“ beim Golfplatz sowie „vorhabenbezogenen“ bei der Geltungsbereichsgrenze fehlen.

Der bereits in der textlichen Festsetzung Nr. 1 verwendete Begriff „öffentlich“ und der Zusatz „vorhabenbezogenen“ werden redaktionell in der Legende ergänzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Korrektur der Legende und der Planzeichnung


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

 

Hinweise zur Planzeichnung

13

In der textlichen Festsetzung Nr. 1 sollte das Wort „nur“ gestrichen und das Wort „öffentlicher“ vor Golfplatz eingefügt werden.

Redaktionelle Streichung des Wortes „nur“ und Einfügung des Wortes „öffentlicher“ vor Golfplatz in der textlichen Festsetzung Nr. 1.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Korrektur der textlichen Festsetzung Nr. 1

 

14

Die Punkte I und P3 müssten im Geltungsbereich stehen, da es sich um Festsetzungen handele.

 

Die Bezeichnung der Punkte wird wie angeregt in den Geltungsbereich gesetzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Korrektur der Lage der Punktbezeichnung

 

15

Die Bemaßung sei auf Vollständigkeit zu prüfen (Geltungsbereichsgrenze, Geh- und Radfahrrechte).

Die Bemaßung ist im Rahmen der Herstellung des Reinplans durch das Vermessungsamt geprüft und für ausreichend befunden worden.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

16

Die Fläche H sei nicht eindeutig abgegrenzt. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestünde die Möglichkeit, durch ein zusätzliches Planzeichen derartige Flächen abzugrenzen (farbige Linie als „Flächenumgrenzung für besondere durch textliche Festsetzung bestimmte Nutzungen“). In die entsprechende textliche Festsetzung Nr. 3 könne auch die Möglichkeit der Unterbauung für die unterirdischen Tanks aufgenommen werden.

Die Fläche H ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch einen geschlossenen schwarzen Linienzug abgegrenzt.

Um die Lesbarkeit der Planzeichnung zu verbessern, wird der Linienzug ohne Änderung der Abgrenzung farbig (Braun) dargestellt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Korrektur der Linienfarbe für die Abgrenzung der Fläche H


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

Hinweise zur Planzeichnung

17

Nach den Grundrisszeichnungen handelt es sich im Plan nicht um (erweiterte) Baukörperausweisungen. Es seien daher Nutzungsmaße anzugeben. Auch bei einer Baukörperausweisung sei die GF anzugeben.

Maßgeblich für die Abwägung sind die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten erweiterten Baukörperausweisungen, die geringfügig über den vorliegenden Bauantrag hinausgehen (2,0-3,0 m Gestaltungsspielraum).

Im Fall des Lagerhauses wird mit der Festsetzung von vornherein ein zweiter Baukörper berücksichtigt, der ggf. einem größeren Bedarf an Lagerkapazitäten Rechnung tragen soll.

Zur Klarstellung wird wie angeregt die maximal zulässige Geschossfläche zusätzlich zur Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Redaktionelle Ergänzung der Geschossfläche (GF) bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß

 

18

Die Festsetzung: „Flächen zum Schutz, zur Pflege…“ sei zu streichen oder durch eine textliche Festsetzung näher zu bestimmen.

Die nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) geschützten Biotope (Feld­hecken) werden als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.

Die erforderliche textliche Festsetzung wird wie empfohlen ergänzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Redaktionelle Ergänzung der bisherigen zeichnerischen Festsetzung durch eine textliche Festsetzung mit der neuen Nr. 7


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

Hinweise zur Begründung

19

Die Tatsache, dass das Verfahren nach neuem Recht (BauGB vom 20. Juli 2004) durchgeführt wird, sollte klar zum Ausdruck gebracht werden.

Dadurch würden sich auch eindeutig zu verwendende Bezeichnungen, wie z. B. Durchführung einer Umweltprüfung ergeben.

Die Rechtsgrundlage wird in der Begründung eindeutig benannt. Die Begrifflichkeiten werden dementsprechend angepasst.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

20

Es sollte verdeutlicht werden, was im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und was über den Durchführungsvertrag gesichert wird. Verweise auf die Sicherung im Vorhaben- und Erschließungsplan seien zu unterlassen.

In der Begründung werden die im Durchführungsvertrag getroffenen Regelungen in einem gesonderten Punkt „Abschluss eines Durchführungsvertrages“ ergänzt. Verweise auf den Vorhaben- und Erschließungsplan werden gestrichen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

21

Es wird empfohlen, die Projektbeschreibung auf das zu beschränken, was städtebaulich von Bedeutung ist. Es reiche z. B. aus, wenn beim Verlauf der Spielbahnen zum Ausdruck gebracht werde, dass diese so angelegt seien, dass Gefährdungen von Fußgängern ausgeschlossen werden können und dies über den Durchführungsvertrag gesichert sei.

Die Projektbeschreibung wird im Sinne des Hinweises gekürzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

22

Die betroffenen Flurstücke seien aufzuzählen.

Die betroffenen Flurstücke werden in der Begründung aufgezählt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

Hinweise zur Begründung

23

Auf die geschützten Landschaftsbestandteile und Bäume sollte eingegangen werden.

In der Umweltverträglichkeitsstudie zur Umweltprüfung (Kap. 3.3) und im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag (Kap. 6.3) wird auf die geschützten Landschaftsbestandsteile eingegangen, zu denen auch der nach BaumSchVO geschützte Baumbestand zählt.

Soweit diese Inhalte noch nicht im Umweltbericht zur Begründung enthalten sind, werden sie aufgenommen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine Reihe nach Baumschutz-Verordnung (BaumSchVO) geschützte Bäume vorhanden. Es handelt sich dabei um geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 22 NatSchGBln. Weitere geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des NatSchGBln sind nicht im Plangebiet vorhanden.

Die Sicherung der im Plangebiet nach § 26a NatSchGBln geschützten Biotope ist Gegenstand von Kap. II.4.5 der Begründung.

Geschützt sind die nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) geschützten Biotope (Feld­hecken), die unter Punkt II.4.5 der Begründung bereits aufgeführt werden.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

Hinweise zur Begründung

24

Die im Verfahren befindlichen Landschaftspläne können nicht obsolet sein. Es sei klar zu formulieren, ob diese Pläne eingestellt werden.

In Kap.1.3.1 „Landschaftsprogramm“ und in Kap. 1.3.2 „Landschaftspläne“ des Umweltberichts ist nicht davon die Rede, dass die im Verfahren befindlichen Landschaftspläne obsolet sind. Es wird ausgeführt, dass die sich auf das Plangebiet beziehenden L-Pläne XVIII L-c und d „Weißenseer Ackerflächen“ nach dem Teilungsbeschluss 121/95 vom 28.03.1995 nicht weiter geführt wurden. Verfahrensstand ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (1993). Das Bezirksamt Pankow hat das Planverfahren nicht förmlich eingestellt.

Die Landschaftspläne haben keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

 

25

Die Stellplatzberechnung sei nicht nachvollziehbar. Warum werden 100 Stellplätze benötigt, wenn pro Tag max. 50 Besucher erwartet werden.

Bei der genannten Personenzahl handelt es sich um die durchschnittliche und nicht die maximale Personenzahl. Bei der Dimensionierung der Stellplatzanlage ist dies auch vor dem Hintergrund eines nicht vorhandenen schienengebundenen ÖPNV-Angebotes berücksichtigt worden.

Die Begründung wird um diesen zusätzlichen Hinweis ergänzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

26

Wenn ein Beschluss des Abgeordnetenhauses für den Plan ohne Belang sei, müsse man ihn auch nicht erwähnen.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend gekürzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine

Hinweise zur Begründung

27

Es fehlen Ausführungen zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

Die Begründung zum Bebauungsplan baut sich gemäß II D 2/12, Schreiben vom 17. März 1994 / 28 Juni 2002 (Anhang 3 zum Handbuch Verbind­liche Bauleitplanung) kontinuierlich über die Ver­fahrensschritte auf, d. h. die in den einzelnen Ver­fahrensschritten gewonnenen Erkenntnisse werden im Rahmen der Abwägung (hier Pkt. II der Begrün­dung) verarbeitet. Der Pkt. IV. „Verfahren“ dient danach dem Nach­weis des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Bebauungsplans, und nicht der Auseinander­setzung mit einzelnen Stellungnahmen, die im Rahmen einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung vor­gebracht worden sind. Das Abwägungsergebnis zu den vorangegangenen Verfahrensschritten wird deshalb nur in zusammengefasster Form ergänzt.

Die dezidierte Abhandlung der einzelnen Anregun­gen ist in der Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung enthalten, die bei PG 225 zur Einsicht vorliegt.

Das Ergebnis der zweiten Behördenbeteiligung und der öffentlichen Auslegung wird ausführlich in der Begründung dargelegt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, II C 21

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

Hinweise zur Begründung

28

Es fehlen Aussagen über die Wechselwirkungen der Schutzgüter, die Prognose beim Ist-Zustand und zu Alternativen.

Da es sich bei der Umweltprüfung um ein integratives Verfahren handelt, das eine Medien und Schutzgüter übergreifende Betrachtung erfordert, wurden auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen der Schutzgüter betrachtet und ggf. in den einzelnen Kapiteln zu den schutzgutbezogenen Auswirkungen der Planung dargestellt (Kap. 1.4 des Umweltberichts).

Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (sog. Null-Variante) ist Kap. 7.1 der Umweltverträglichkeitsstudie zur Umweltprüfung zu entnehmen. Die wesentlichen Inhalte werden in den Umweltbericht übernommen.

Standortalternativen zum Golfplatz wurden im Vorfeld der Bebauungsplanung durch den Bezirk Pankow untersucht. Im Ergebnis wurde dem Standort am Blankenburger Pflasterweg der Vorzug gegeben.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde der Standort selbst nicht mehr in Frage gestellt. Die Alternativenprüfung beschränkte sich auf die Anordnung der einzelnen Spielbahnen und der Stellplatzflächen (Abschichtungsprinzip). Diese Alternativenprüfung ist in Kap. 5 der Umweltverträglichkeitsstudie zur Umweltprüfung dargestellt und wird in Grundzügen in den Umweltbericht übernommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

 

29

Auf Seite 51 der Begründung sei der letzte Halbsatz zu streichen.

Der genannte Halbsatz: …“auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung für diesen Ausgleich nicht besteht,“… wird gestrichen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

30

Auf die tabellarischen Darstellungen der Entwicklungsprognose sollte verzichtet werden, weil deren Aussagen schwer nachvollziehbar seien, insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar an die Tabellen anschließenden Aussagen.

Der Anregung wird gefolgt, weil die textlichen Erläuterungen ausführlich und nachvollziehbar sind.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

31

Es sei die neue Fassung des AGBauGB zu zitieren.

Die Ausführungen zum AGBauGB werden aktualisiert.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

32

Wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht den Zusatz „Golfplatz“ trage, sollte dies in allen Planunterlagen auch so durchgehalten werden.

Die Planunterlagen werden entsprechend dem Titel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 3-7VE angepasst.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005

33

Gegen das Vorhaben bestünden aus wasserbehördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Auf Folgendes wird hingewiesen:

Da der Schälingsgraben durch den regulären Golfplatzbetrieb dreimal überspielt werden soll, müsse sichergestellt werden, dass sowohl Mitarbeiter der Wasserbehörde (Gewässeraufsicht) wie der Gewässerunterhaltung sowie deren Beauftragte jederzeit ohne Verletzungsgefahr ihren Aufgaben auch innerhalb des Golfplatzes nachgehen könnten.

Um praktikable Vorschläge wird gebeten.

 

 

In der Begründung wird bereits darauf verwiesen, dass die Erreichbarkeit für Pflege- und Wartungsarbeiten weiterhin gegeben sein wird. Für die zuständigen Unternehmensträger des Senats (Fließgraben) bzw. des Bezirks (übrige Gräben) brauchen keine Geh- Fahr- und Leitungsrechte gesichert werden, weil dem jeweils Unterhaltungspflichtigen gemäß § 30 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin ein Zugangsrecht zu gewähren ist (vgl. Pkt. II.4.5 der Begründung).

Um die Unterhaltung der Gräben mit dem Spielbetrieb vereinbaren zu können, sollten sich die zuständigen Unterhaltungspflichtigen jedoch vorher beim Betreiber anmelden.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

34

Es bestünden keine Einwände gegen die Herstellung einer Stellplatzanlage mit wassergebundener Decke.

Die mögliche Versickerung von Niederschlagswasser in einer umlaufenden Mulde stelle eine erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzung dar, die bei der Wasserbehörde zu beantragen sei.

Die Hinweise zum Verfahren werden zur Kenntnis ge­nommen. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Nieder­schlagswasserversickerung ist rechtzeitig durch den Vorhabenträger zu beantragen.

Dieser Hinweis war bereits in der Fassung der Begründung für die zweite Behördenbeteiligung enthalten.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005
(Fortsetzung)

35

Die im Plangebiet anzutreffende Thematik könne nicht mit den beiden gewählten Kriterien „Rückhalte­vermögen von Niederschlagswasser“ und „Rate der Grundwasserneubildung“ beurteilt werden.

Die Bewertung des Schutzgutes Grundwasser ge­mäß AUHAGEN anhand der Kriterien „Rückhaltevermö­gen von Niederschlagswasser“ und „Grundwasserneubil­dung“ wird, wie in der Abwägung zur ersten Behördenbeteiligung bereits dargelegt, als ausreichend und verhältnismäßig angesehen, da keine mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen und nachhaltigen Eingriffe in das Schutzgut „Wasser“ zu erwarten sind. Die derzeitige Nutzung als Ackerfläche ist aus Grundwasser­schutzgesichtspunkten problematischer als die geplante Nutzung als Golfplatz.

Im Übrigen werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser im Umweltbericht (Kap. 1.4.3) nicht allein anhand der den Kriterien „Rückhalte­vermögen von Niederschlagswasser“ und „Rate der Grundwasserneubildung“ beurteilt, sondern erheblich umfassender verbal-argumentativ behandelt.

Dieser Hinweis war bereits in der Fassung der Begründung für die zweite Behördenbeteiligung enthalten.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005
(Fortsetzung)

36

Die Aussage, mit dem Vorhaben seien keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe in das Schutzgut Wasser verbunden sei nicht nachvollziehbar.

Zumindest aus der Tatsache, dass die vorgesehene Grundwasserentnahme deutlich über der wasserbehördlich festgelegten Bagatellgrenze von 6.000 m³ liege, ergebe sich die Erheblichkeit des Eingriffs, was zu einer entsprechenden Genehmigung und Erlaubnis führte. Die Nachhaltigkeit des Eingriffs ergebe sich aus der dauerhaften, an die Nutzung als Golfplatz gekoppelten, Entnahme.

Die genannte Bagatellgrenze von 6.000 m³/ Jahr bezieht sich auf § 13a (2) Berliner Wassergesetz (BWG). Demnach sind Grundwasserentnahmen bis zu 6.000 m³/ Jahr entgeltfrei. Aus dieser fiskalischen Grenze des BWG ist jedoch keine Erheblichkeit eines Eingriffs gemäß NatschGBln abzuleiten. In der Richtlinie über Grundwasserförderungen bei Baumaßnahmen und Eigenwasserversorgungsanlagen im Land Berlin vom 04.10.1999 ist z.B. eine Grundwasserentnahme erst dann wasserwirtschaftlich bedeutend, wenn die geplante Grundwasserentnahme 500.000 m³ übersteigt.

Dieser Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

Das benötigte Wasser (bedarfsabhängig max. 16.000 Kubikmeter / Jahr) wird aus einer Tiefe von 60 m entnommen, womit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters verbunden sein werden. Zum Vergleich: die jährliche Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank in Berlin seit 1989 von 378 Millionen Kubikmetern / Jahr auf 219 Millionen Kubikmeter im Jahr 2002, es wurden also 2002 159 Millionen Kubikmeter/Jahr weniger Trinkwasser gefördert als 14 Jahre zuvor.

Dieser Hinweis war bereits in der Fassung der Begründung für die zweite Behördenbeteiligung enthalten.


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005
(Fortsetzung)

noch 36

 

Der betreffende Hauptgrundwasserleiter (GWL 2) wird außerdem durch den Geschiebemergel der Grundmoräne von dem oberflächennahen Grundwasserleiter (Panke­talgrundwasserleiter GWL 1) getrennt, so dass keine di­rekte Verbindung mit der belebten Bodenschicht besteht und auch keine Veränderung des mit der belebten Boden­schicht in Verbindung stehenden Grundwasserleiters zu erwarten ist (vgl. Erläuterungen zur Umweltatlaskarte 02.12, Ausgabe 2003). Es ist somit im naturschutzrecht­lichen Sinne durch die Entnahme des Grundwassers kein Eingriff zu erwarten. Die wasserrechtlich relevanten Auswirkungen sind in dem eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beurteilen. Zudem ist anzumerken, dass das geförderte Grundwas­ser der gezielten Bewässerung der Grüns, Abschläge und bei langer Trockenheit auch der Spielbahnen dient. Das heißt, dass das geförderte Grundwasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht verloren geht.

Dieser Hinweis war zum Teil bereits in der Fassung der Begründung für die zweite Behördenbeteiligung enthalten.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 


Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005
(Fortsetzung)

37

Durch Abfräsen und den Umbruch des Ober­bodens und die nahezu vollständige Beseitigung der vorhandenen Vegetation sei mit einem erhöh­ten Austrag vor allem von Stickstoff- und Phosphorverbindungen in Grund- und Oberflächenwasser zu rechnen, so dass zumindest baubedingt eine Verschlechterung des oberflächennahen Grundwassers und der Oberflächenwasserqualität zu erwarten.

 

Es ist nicht zu erwarten, dass durch den baubeding­ten Umbruch und die Bodenmodellierungen gegenüber der Bestandsnutzung (Ackerbau), bei der i.d.R. jährlich ein Bestandsumbruch erfolgt, erhebliche Änderungen hin­sichtlich der Mobilisierung von N und P erfolgen. Nach dem baubedingten Umbruch und Modellierung werden die Flächen unverzüglich angesät, so dass die Flächen kurz­fristig wieder mit Vegetation bedeckt sein werden, wo­durch eine mögliche Mobilisierung von N und P zeitlich sehr beschränkt ist. Dagegen ist bei Ackernutzung nach Umbruch oft eine längere Zeit ohne Vegetationsbe­deckung zu beobachten. Positiv wirkt sich aus, dass nach dem Bau die Golfplatzflächen dauerhaft mit Vegetation bedeckt sein werden und nicht wie bei Äckern durch jähr­lichen Umbruch die Gefahr der N- und P-Mobilisierung be­steht. Auf dem überwiegenden Teil der Fläche ist keine Düngung (Rough) oder nur in den beiden ersten Jahren in Abhän­gigkeit von der Bodenqualität eine Düngung mit den in Defizit befindlichen Einzelnährstoffen und Spurenelemen­ten (Spielbahnen) vorgesehen. Nur auf einem sehr kleinen Teil (Grüns usw., rund 3 % der Gesamtfläche) ist regel­mäßige, bedarforientierte Düngung zu erwarten. Der Dün­gebedarf wird durch regelmäßige Bodenproben ermittelt. Nach vorliegenden Untersuchungen ist der Nitrataustrag aus Golfanlagen deutlich geringer als aus landwirtschaft­lichen Nutzflächen.

Dieser Hinweis war zum Teil bereits in der Fassung der Begründung für die zweite Behördenbeteiligung enthalten.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VIII D 25

Schreiben vom 14.02.2005
(Fortsetzung)

38

Das Plangebiet weise durch seine frühere Nutzung als Rieselfeld typische Vorbelastungen auf. Da ehemalige Rieselfeldböden durch die jahrzehntelange Nutzung einen relativ hohen Anteil an organischer Substanz ausbilden und Schwermetalle bevorzugt an diese gebunden sind, kommt der Stabilisierung der organischen Bodenbestandteile für die Bindung der Schwermetalle große Bedeutung zu.

Die niedrigen pH-Werte von 4,88-5,0 (UVS, S. 38) im Oberboden deuten darauf hin, dass der Abbau der organischen Substanz in Gang gekommen ist und dass unter diesen sauren Milieubedingungen sich Schwermetalle verstärkt im Bodenwasser lösen werden (UVS, S. 29). Durch die vorgesehenen umfangreichen Bodenbewegungen ist zu befürchten, dass die Abbauprozesse der organischen Substanz durch die Belüftung noch beschleunigt werden. Die Einrichtung von sechs Grundwassermess-Stellen sei in diesem Zusammenhang begrüßenswert; die Mess-Stellen selbst werden der Mobilisierung von Schwermetallen nicht entgegen wirken können.

Unter den gegebenen Bedingungen könne mit einer Einarbeitung von Kalk bei der Geländemodellierung eine wirksame Anhebung des pH-Wertes erreicht werden. Durch eine solche Vermeidungsmaßnahme könne der Gefahr einer Mobilisierung von Schwermetallen entgegen gewirkt werden.

Die Belastungssituation wurde durch ein Bodengut­achten ermittelt (Orientierende Untersuchung von Boden und Grundwasser, i.A. Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur, 08/2004). Dabei wurde festgestellt, dass der Schwerme­tallanteil im Boden sich unterhalb der Schadens- und Prüfwerte gem. Bodenschutzverordnung bewegt und aktive Sanierungsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Beim Schichtenwasser zeigte sich ein anthropogener Be­lastungshintergrund insbesondere bei Stickstoffverbindun­gen. Aktive Sanierungsmaßnahmen sind nicht erforder­lich.

Die Qualität des oberflächennahen Grundwassers (Schichtenwasser) wird durch Grundwassermessungen überprüft. Die Ausbringung von Düngemitteln (Ausnahme: Kalk) darf nur in solchen Mengen erfolgen, dass sie nicht in den obersten Grund­wasserleiter gelangen.Drainagen und eine regelmäßige Beregnung sind nur auf sehr kleinen Flächen vorgesehen (Grüns usw., rund 3 % der Gesamtfläche). Der Einsatz von Herbiziden ist nicht vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 3 NatSchGBln dürfen im Freien außerhalb land­wirtschaftlich und gewerbsgärtnerisch genutzten Flächen Herbizide nicht angewendet werden. Die Sandbunker werden mit mechanischen Mitteln vegetationsfrei gehal­ten.  Insgesamt verbessert sich hinsichtlich des Herbizidein­satzes die Situation im Plangebiet erheblich, da bisher auf den Ackerflächen intensiv Herbizide verwendet wurden. Es wurden auch Beeinträchtigungen der Säume durch den Herbizideinsatz beobachtet.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, VII B 45

Schreiben vom 09.02.2005

39

Es wird darauf hingewiesen, dass die Begrenzung des Golfplatzes am Blankenburger Pflasterweg die Führung des vorhandenen Rad- und Gehweges berücksichtigen müsse.

Das bedeute, dass mögliche Zaunanlagen einen Abstand von mindestens 0,25 m zum befestigten Rad- und Gehweg aufweisen müssten (notwendiger Sicherheitsstreifen eines Radweges zu festen Einbauten).

Eine Einfriedung des Golfplatzes ist nicht beabsichtigt und über den Pachtvertrag, der als Anlage 5 auch Bestandteil des Durchführungsvertrages ist, verbindlich gesichert.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

DB Netz AG

Schreiben vom 07.02.2005

Über:

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Liegenschaftsmanagement

Schreiben vom 11.02.2005

40

Es sei zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen komme, keine Baulasten auf Eisenbahngelände übernommen werden müssen und eine Zuwegung ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen möglich ist.

Es sind keine Übertragungen von Abstandsflächen und Belastungen von Eisenbahngelände beabsichtigt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

41

Der angegebene Abstand von 25 m zur Liegenschaftsgrenze der Bahn sei unbedingt einzuhalten.

Die Geltungsbereichsgrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hält den genannten Abstand ein.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

42

Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen.

Auf den Flächen im Plangebiet entlang der Bahntrasse wird das Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit mit der Bezeichnung A festgesetzt.

Die Zugänglichkeit der Bahnanlagen wird durch den Abstand des Plangeltungsbereichs von 25 m nicht beschränkt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

43

Darüber hinaus gibt die DB Netz AG weitere allgemeine Hinweise ab, die bei Planungs- und Bauarbeiten im Nahbereich von Eisenbahnflächen und –anlagen berücksichtigt werden sollen.

Die Hinweise der DB Netz AG werden soweit für das Plangebiet relevant berücksichtigt und in die Begründung aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 


 

Behörde, Abteilung
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Berliner Wasserbetriebe,
NA-V/Og

Schreiben vom 15.02.2005

44

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei reduziert worden, sodass im weiteren Verfahren nur dass im Bebauungsplanvorentwurf (Frühzeitige Beteiligung) eingetragene Leistungsrecht zwischen dem Fließgraben und dem Punkt P3 berücksichtigt werden müsse.

Die Stellungnahme vom 20.08.2004 sei weiter gültig:

Danach befände sich auf dem Grundstück des geplanten Golfplatzes zwischen dem Fließgraben und dem Punkt P3 eine Trinkwasserleitung DN 400, deren Zugänglichkeit für die Berliner Wasserbetriebe gesichert werden müsse.

Der Bebauungsplanvorentwurf hat kein Leitungsrecht der genannten Art enthalten.

Auf Grund des kleinen Bebauungsplanmaßstabs (1:2.000) sind die Lage der Trinkwasserleitung und die hieraus erwachsenden Anforderungen anhand von geeigneten Plänen im Maßstab 1:500 am 24.02.2005 nochmals mit den Berliner Wasserbetrieben abgestimmt worden.

Dabei wurde einvernehmlich festgestellt, dass sich die Trinkwasserleitung DN 400 vollständig außerhalb des Plangeltungsbereichs im öffentlichen Straßenland befindet.

In einem Abschnitt von ca. 50 m weist der Plangeltungsbereich jedoch nicht den erforderlichen Mindestabstand von 1,7 m zu dieser Leitung auf.

Den Berliner Wasserbetrieben ist deshalb auch künftig der Zugang zu der genannten Leitung zu gestatten. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten des Unternehmensträgers im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Die leitungsrechtliche Sicherung erfolgt zu gegebener Zeit unabhängig vom Bebauungsplan.

Dieser Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

 


 
 Vorhabenträger:

 Golf Resort Berlin Pankow

 

 

 

Vorhabenbezogener

Bebauungsplan 3-7 VE

 

Öffentliche Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB)

AUSWERTUNG

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Amt für Planen und Genehmigen


Anlage 2 zur Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV

                                  

 

 

 


1.         VERFAHREN

Die öffentliche Auslegung des Bebau­ungsplanentwurfes 3-7 VE gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 10. Januar 2005 bis ein­schließlich 11. Februar 2005 im Zimmer 113 des Stadt­planungsamtes Pankow, Dienstgebäude Storkower Straße 139C, 10405 Berlin statt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beteiligten Planungsbüros und des Stadtplanungsamtes standen

Montag bis Mittwoch      von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag                   von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag                          von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr

und nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten für Auskünfte zur Verfügung.

Der Bebauungsplanentwurf 3-7 VE wurde zusammen mit der Begründung zum Bebauungsplanentwurf, dem Grundstücksverzeichnis (unbeglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster), dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Pläne 1-3) und der Umweltverträglichkeitsstudie sowie dem landschaftsplanerischen Fachbeitrag öffentlich ausgelegt.

Darüber hinaus ist der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf 3-7 VE mit Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Pläne 1-3) im Internet und im Intranet der Berliner Verwaltung präsentiert worden.

Der Hinweis auf die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt für Berlin am 31.12.2005 auf Seite 4948 und in den nachfolgenden Me­dien bekannt gemacht worden.

Berliner Zeitung                                     31.12.2005

Berliner Morgenpost                              31.12.2005

Der Tagesspiegel                                  31.12.2005

Der Landespressedienst wurde von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis gesetzt.

 

Beteiligungsergebnis

Anzahl

Besucher

28

Positive Anmerkungen

2

Stellungnahmen mit Anregungen

1

 

2.         Zusammenfassung der Abwägungsergebnisse

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen führen zu keinen Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 3-7 VE.

 

 


3.      STELLUNGNAHMEN im Einzelnen

Name und Adresse
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Einwohner aus Blankenburg
D-13129 Berlin

 

Schreiben vom 09.02.2005

1

Die im Jahr 2003 vorgelegte Unterschriftensammlung sei bis zum heutigen Tage ignoriert worden.

Die Unterschriftensammlung aus dem Jahr 2003 ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, das am 13. Juli 2004 (Aufstellungsbeschluss) begonnen worden ist.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

2

Das so genannte Auswahlverfahren der Bewerber ist der Öffentlichkeit bis zum heutigen Tage verborgen geblieben.

Das selbständige Investorenauswahlverfahren fand bereits im Jahr 2003 statt und ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

3

Zum illegalen Beschluss der BV (gemeint ist vermutlich die BVV, d. Verf.) ist bis zum heutigen Tage keine Bedarfsanalyse durch eine unabhängige Instanz erarbeitet worden.

Das demokratisch legitimierte Organ der Bezirksverordnetenversammlung fasst keine illegalen Beschlüsse.

Der Bedarf und die Entwicklung des Golfsports in Deutschland und in der Region Berlin/Brandenburg ist bereits 2003 analysiert und den demokratisch legitimierten Beschlussgremien des Bezirks erläutert worden.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

4

Die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Umweltprüfung entspräche weder nationalem noch internationalem Standard.

Die Umweltprüfung entspricht den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) formulierten nationalgesetzlichen Anforderungen, die gerade im Hinblick auf europäische Rechtsnormen mit der Änderung des BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) novelliert worden sind.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine


 

Name und Adresse
Datum der Stellungnahmen

Lfd. Nr.

Stellungnahmen

Abwägung

Einwohner aus Blankenburg
 

Schreiben vom 09.02.2005
(Fortsetzung)

5

Mit der weiterhin praktizierten geheimen Ausfertigung von Pacht- und Durchführungsvertrag würden die Ausführungen des Petenten nur bestätigt.

Für die genannten Vertragswerke ist eine Bürgerbeteiligung weder vorgeschrieben noch vorgesehen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

6

Die haarsträubenden Angaben zu Arbeitsplätzen / Teilzeitarbeitsplätzen dienten nur der Argumentationshilfe irgendwelcher Befürworter aus bekannten Kreisen und Lobbyisten. Nationale und Internationale Erfahrungen zeigten, dass diese Zahlen nicht einträfen.

Die Angaben zu den Arbeitsplätzen sind dem Konzept des Betreibers entnommen worden und entsprechen den Erfahrungen beim Betrieb von Golfplätzen.

Dies entspricht auch den in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter III.3 getroffenen Aussagen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 

7

Und wieder tauche die „Nordtangente“ in allen möglichen Unterlagen auf, dessen Streichung der Petent bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens gefordert habe.

Die Nordtangente ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sondern eine zu berücksichtigende Vorgabe der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung).

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf: Keine

 


Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21                   Anlage 3 zur Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

 

 

x

 

Zunahme in sehr geringem Umfang

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

 

 

 

x

 

Der Wasserverbrauch steigt durch den Betrieb der Golfanlage.

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

 

x

 

 

x

 

Der Energieverbrauch steigt durch den Betrieb der Golfanlage

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

x

 

Das Abfallaufkommen steigt durch den Betrieb der Golfanlage.

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

 

 

 

 

x

x

x

x

 

 

 

x

 

 

Der Individualverkehr erhöht sich unwesentlich durch den Betrieb der Golfanlage.

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

 

 

 

x

 

x

 

 

x

 

 

Schadstoffeintrag: wird geringer

Lärm: geringfügige Zunahme

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

x

x

 

 

 

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

x

 

 

 

 

 

12. Arbeitslosenquote

 

x

x

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

x

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

 

x

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 

 
 

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