Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-0862
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin Datum An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: 0838/04 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß §§ 13, 15
BezVG Erster Zwischenbericht Betreff: Hartz IV Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: 1. Gemäß § 15 BezVG wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.11.2004 folgenden
Beschluss gefasst: „In den Abschluss des als Anlage 1) beiliegenden Entwurfs
des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Stand
16.11.2004 – wird eingewilligt.“ Begründung: Das SGB II sieht als Kernpunkt für eine einheitliche
Aufgabenwahrnehmung zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften vor. Entsprechend der Zielsetzung, das
SGB II im Land Berlin einheitlich umzusetzen, haben der Senat und die
Regionaldirektion Berlin Brandenburg in einer am 26.08.2004 unterzeichneten
Vereinbarung und einem am 15.09.2004 unterzeichneten Mustervertrag den Rahmen
festgelegt, auf dessen Grundlagen der Bezirk die konkreten Gegebenheiten zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zu verhandeln und zu regeln hatte. Mit Abschluss des anliegenden Vertrages, der zuvor der Zustimmung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und des Bezirksamts Pankow von Berlin bedarf, ist die Arbeitsgemeinschaft errichtet. 2. In Erledigung des in der 27. Sitzung am 10.11.2004
angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache
Nr.:V-0838/04: „1. Das Bezirksamt wird beauftragt a)
der BVV unverzüglich bezirkspolitische Leitlinien zum Jobcenter vorzule- gen, mit denen die Anforderungen an das
Jobcenter beschrieben werden, und die die bezirklichen Erfahrungen in die
Ausgestaltung der gesetzlichen Spielräume einfließen lassen. b)
vor Unterzeichnung des Errichtungsvertrages zur Bildung der ArGe auf eine Klärung, der in der Vorlage zur
Kenntnisnahme 0716/04 vom 02.11.04 ge- nannten „klärungsbedürftigen“ bzw. „bisher
nicht konsensfähigen Regelun- gen“ zu bestehen und falls dieses bis zur
Unterschrift unter den Vertrag aus Zeitgründen nicht möglich ist, im Vertrag
auf Dissenspunkte und den Bedarf von Nachfolgeregelungen in einem
ergänzenden Vertragswerk hinzuwei- sen. c) den Errichtungsvertrag
zunächst nur zu paraphieren und einen Termin zur Unterzeichnung
von max. 14 Tagen nach Paraphierung zu vereinbaren, d)
vom Vorschlagsrecht des Bezirkes für die Position des Geschäftsführers für die ArGe Gebrauch zu machen. e) in den Verhandlungen
mit der Agentur für Arbeit über die Gründung der ArGe zu vereinbaren, dass die
Geschäftsführung bereits mit der Bestellung verpflichtet wird, regelmäßig auf Anfrage
der BVV Rechenschaft über die Arbeit der ArGe zu geben. f) die BVV neben den
regelmäßigen Berichten zur Umsetzung von Hartz IV
auch über die Vorbereitungen auf das „Modellsozialamt 2005“ monatlich zu
unterrichten. 2.) Die BVV
richtet bis zum Ende der Wahlperiode einen Ausschuss zur Begleit- tung des Jobcenters ein.“ wird gemäß § 13 BezVG berichtet: zu a) Das Bezirksamt wird sich über
„Bezirkspolitische Leitlinien zum Jobcenter“ verständigen und sie der BVV zur
Dezembertagung 2004 vorlegen. zu b) Die klärungsbedürftigen Punkte wurden einer für
das Bezirksamt akzeptablen Lösung zugeführt. Soweit klärungsbedürftige Fragen
bestehen, ist im Vertrag auf die Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung
hingewiesen worden. zu c) Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
16.11.04 in den Abschluss des anliegenden Entwurfs des ArGe Errichtungsvertrages
eingewilligt. (s. Anlage). Die Paraphierung erfolgt zur nächsten Sitzung der
Trägersitzung am 19.11.2004. Die Unterzeichnung ist für den 30.11.2004
vorgesehen. zu d) Die vorläufige Trägervertretung hat den von der
Agentur für Arbeit gestellten Geschäftsführer in ihrer Sitzung am 29.10.2004
gewählt. Insofern handelt es sich um eine einvernehmliche und verbindliche
Lösung. Der Bezirk stellt die stellvertretende Geschäftsführung und den Vorsitz
der Trägervertretung. zu e) Die Trägervertretung wird in ihrer Sitzung am
19.11.2004 über das Ersuchen der BVV beraten. zu f) Das Bezirksamt wird die BVV monatlich über die
Vorbereitungen auf das „Modellsozialamt 2005“ unterrichten. Haushaltsmäßige Auswirkungen nicht bezifferbar Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Burkhard Kleinert Johannes Lehmann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Gesundheit und
Soziales Musterblatt Auswirkungen von
Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21
Entsprechende Auswirkungen
sind lediglich anzukreuzen. Stand 16.11.2004Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwischen
dem
Land Berlin, vertreten
durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, vertreten
durch Herrn Burkhard Kleinert, Bezirksbürgermeister (nachfolgend
bezeichnet als „Bezirksamt“) und
der
Bundesagentur für Arbeit, vertreten
durch die Agentur für Arbeit Berlin Nord, vertreten
durch Frau Röhlinger-Schulz, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung (nachfolgend
bezeichnet als „Agentur“) Inhaltsverzeichnis Präambel §
1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft,
örtliche Zuständigkeit, Rechtsform §
2 Name und Sitz §
3 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft §
4 Trägervertretung / Aufgabe der
Trägervertretung §
5 Verfahren in der Trägervertretung §
6 Geschäftsführung §
7 Beirat §
8 Perspektive der Zusammenarbeit und
Festlegung der Verantwortlichkeiten §
9 Personal §
10 Beauftragte/r für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt §
11 Funktionale und räumliche
Organisation bei der Aufgabenwahrnehmung §
12 Steuerung und Qualitätssicherung §
13 Finanzplanung §
14 Finanzierung §
15 Abwicklung von Transferleistungen §
16 Infrastruktur §
17 Kostenerstattung §
18 Haftung §
19 Gemeinsame Einigungsstelle §
20 Geschäftsprozess §
21 Einbeziehung/Beauftragung Dritter §
22 Arbeitsmarktliche
Eingliederungsförderung §
23 Übergangsregelungen bei der
Übermittlung von Daten und Unterlagen §
24 Sonstige organisatorische
Regelungen im Übergang § 25 Übergangsregelungen bei der Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 26 Übergangsregelungen bei der Gewährung von
Eingliederungsleistungen §
27 Gremienbesetzung / Beteiligung der
Beschäftigtenvertretungen §
28 Prüfrechte §
29 Vertragsdauer, Kündigung,
Auflösung §
30 Schlussbestimmungen Präambel Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber den Weg geebnet, die
Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 zu einer
gemeinsamen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenzuführen.
Das in diesem Zusammenhang neu eingeführte Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) sieht als Kernpunkt für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwischen den
kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften vor. Das Land Berlin in seiner Gesamtheit ist kommunaler
Träger im Sinne des SGB II. Die Grundsatzangelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, die dem kommunalen Träger gemäß § 6 Nr. 2 SGB II obliegen sowie
die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktförderung, werden von der
Hauptverwaltung wahrgenommen. Dies ist für die landesweit einheitliche
Umsetzung des SGB II erforderlich. Die Durchführung der kommunalen Aufgaben
obliegt den Bezirksämtern. Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird entsprechend § 44 b Abs. 1 SGB II in
jedem Berliner Verwaltungsbezirk eine Arbeitsgemeinschaft errichtet. Mit dem Abschluss dieses Vertrags werden die beteiligten Parteien die Aufgaben, Ziele und Grundsätze des SGB II mit dem größtmöglichen Erfolg für die Unterstützung der Ausbildungsplatz- und Arbeitsplatzsuchenden sowie der Unternehmen und mit nachhaltigen positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Berlin umsetzen. Die Umsetzung erfolgt in einer engen und vertrauensvollen Kooperation zwischen den Vertragsparteien. Die
Umsetzung orientiert sich eng an den Prinzipien 1.
der
Kundenorientierung, also dem Willen, Leistung aus einer Hand zu erbringen und
Stigmatisierungseffekte zu vermeiden und der Philosophie des „Förderns und
Forderns“, 2.
der effektiven
und effizienten Erbringung der Dienstleistungen, 3.
der
Verwaltungsvereinfachung, 4.
der
Gleichstellung von Männern und Frauen. Die Parteien schließen diesen Vertrag zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ArGe) nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorgaben der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg am 26.08.2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II. § 1 Gründung
der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform (1) Die
Vertragsparteien errichten mit Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen
Vertrages gemäß §§ 53 ff. SGB X eine ArGe nach § 44 b SGB II zur Wahrnehmung
der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Die ArGe ist eine
Verwaltungsstelle des Bezirksamts Pankow von Berlin und der Agentur für Arbeit
Berlin Nord. (2)
Die ArGe ist
örtlich zuständig für den Bereich des Verwaltungsbezirks Pankow von Berlin. (1) Die ArGe führt den Namen JobCenter Pankow. (2) Die ArGe hat ihren Sitz im Bezirk
Pankow von Berlin. § 3 Aufgaben
der ArGe (1) Die ArGe nimmt die ihr übertragenen
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und das
Bezirksamt wahr. (2) Innerhalb
der ArGe werden folgende Pflichtaufgaben des kommunalen Trägers 1. Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB
II 2. Leistungen für ·
Die
Erstausstattung von Wohnungen gemäß § 23 Abs.3 Nr.1 SGB II ·
Die
Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ·
Mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3
Nr.3 SGB II (3) Die
Aufgaben des kommunalen Trägers gemäß § 16 Abs. 2 SGB II werden innerhalb insbesondere
(§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II): ·
Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder ·
Häusliche Pflege
von Angehörigen ·
Schuldnerberatung ·
Psychosoziale
Betreuung ·
Suchtberatung (4) Innerhalb
der ArGe werden die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem a)
Feststellung der
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit b)
Benennung und
Bestellung eines/einer persönlichen Ansprechpartners/in c)
Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung d)
Vermittlung (ggf.
auch bundesweit), Aushändigung von Vermittlungsgutscheinen, Einschaltung
Dritter, Einrichtung und Nutzung von Personal-Service-Agenturen. e)
Beratung unter
Berücksichtigung des individuellen Beratungsbedarfs f)
Gewährung von
Eingliederungsleistungen an Arbeitnehmer/innen: Unterstützung der Beratung und
Vermittlung, Mobilitätshilfe, Förderung der Berufsausbildung, von
Trainingsmaßnahmen und der beruflichen Weiterbildung - auch beschäftigter
Arbeitnehmer/innen - sowie der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
(berufliche Rehabilitation) g)
Vermittlung
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unter 25 Jahren in Arbeit, Ausbildung oder
Arbeitsgelegenheit h)
Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden
(Soll-Regelung) i)
Gewährung von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Regelleistungen, Mehrbedarfe, befristeter
Zuschlag, Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II) j)
Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge k)
Gewährung von
Leistungen an Arbeitgeber/innen: Eingliederungszuschüsse, Einstellungszuschuss
bei Neugründung, Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie
für Ältere und Geringqualifizierte, Förderung der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Teilhabe am Arbeitsleben, Tragung der
Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen,
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende
Eingliederungshilfen, l)
Gewährung von
Leistungen an Träger: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigung schaffende
Infrastrukturmaßnahmen m)
Gewährung eines
Einstiegsgeldes nach § 29 SGB II n)
Leistungen nach
dem Altersteilzeitgesetz o)
Arbeitsmarktmonitoring
(Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der
Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich
unterstützenden Maßnahmen) nach § 9 Abs. 2, § 282 SGB III und §§ 54, 55 SGB II. (5) Die Ausgestaltung und Organisation der ArGe
soll die Besonderheiten der beteiligten (6) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1- 4 SGB II
zur Eingliederung erforderlichen Aufgaben des kommunalen Trägers werden in den bestehenden Strukturen des Landes Berlin fallweise
erbracht. Dieser Leistungskatalog wird nach Maßgabe des Haushalts in einer gesonderten Kooperationsvereinbarung zwischen
der Agentur für Arbeit und dem Land
Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, geregelt. (7) Weitere Aufgaben können von der ArGe mit
Zustimmung des Senats von Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
wahrgenommen werden, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. § 4 Trägervertretung/
Aufgabe der Trägervertretung (1) Die ArGe
hat zwei Träger: Die Agentur für Arbeit Berlin Nord und das Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin. Die Trägervertretung setzt
sich zusammen aus jeweils drei Vertretern/innen der Träger der ArGe. Die eine
Hälfte der Vertreter/innen der Träger wird von der Agentur für Arbeit Berlin
Nord, die andere Hälfte vom Bezirksamt Pankow von Berlin bestellt bzw.
abberufen. Bei der Bestellung der Vertreter/innen des Bezirksamts haben die
Bezirksämter § 15 Landesgleich-stellungsgesetz zu beachten. (2) Die Trägervertretung
bestimmt die strategischen Leitlinien der ArGe im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben und der Vorgaben der zwischen dem Senat von Berlin und der
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur
Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II. (3) Die Trägervertretung beschließt auf der
Grundlage der vereinbarten Ziele und dem dafür zugewiesenen Gesamtbudget u.a.
2.die jährliche Planung der öffentlich-geförderten Beschäftigungsmaßnahmen, 3.den Kapazitäts- und Qualifikationsplan, 4.die Einrichtung eines Beirates, 5.die
Vereinbarung über die Ausgestaltung des Geschäftsprozesses (gemäß § 22 der
zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin- 6.die
Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte und ihrer Aufgaben (4) Die
Trägervertretung wählt den/die Geschäftsführer/in. Die Trägervertretung kann
den/die Geschäftsführer/in jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählen. Die
Trägervertretung wählt außerdem eine/n stellvertretende/n Geschäftsführer/in.
Dabei steht dem Träger, der nicht den/die Geschäftsführer/in stellt, ein
Vorschlagsrecht zu. Die Amtszeit des/der Geschäftsführers/in und des/der
stellvertretenden Geschäftsführers/in endet nach 5 Jahren bzw. vorher bei
Abberufung oder Auflösung der ArGe. Nach Ablauf einer Amtszeit stellt jeweils
der andere Träger den/die Geschäftsführer/in bzw. den/die stellvertretende/n
Geschäftsführer/in. Die erste Amtszeit endet am 31.12.2009. (5) Die Trägervertretung
entscheidet darüber, welche gesellschaftlichen Gruppen ein Vorschlagsrecht
haben, Vertreter/innen in den Beirat zu entsenden. (6) Sie
kontrolliert die fachliche Aufgabenwahrnehmung durch den/die Geschäftsführer/in
und kann diesem/dieser Weisungen erteilen. § 5 Verfahren
in der Trägervertretung (1) Die Trägervertretung wählt eine/n Vorsitzende/n
und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für die Dauer von 5 Jahren. Die
erste Amtszeit endet am 31.12.2009. Das Vorschlagsrecht für die personelle
Besetzung des Vorsitzes hat der Träger, der nicht den/die Geschäftsführer/in
stellt. Der stellvertretende Vorsitz wird vom anderen Träger ausgeübt. Der
Vorsitz und stellvertretende Vorsitz wechselt zeitgleich mit dem Wechsel von
Geschäftsführer/in und stellvertretender(m) Geschäftsführer/in. (2) Die Trägervertretung tagt regelmäßig alle 3
Monate. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der/die Geschäftsführer/in,
der/die stellvertretende Geschäftsführer/in oder ein Träger es verlangt. Die
Mitglieder der Trägervertretung erhalten keine Aufwandsentschädigung. (3) Über die Tagung der Trägervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Jedem Träger ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb eines Monats nach Zugang zu erheben. (4)
Die
Trägervertretung gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung.
In dieser sind insbesondere Regelungen zum Einberufungsverfahren, zur Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung der Trägervertretung sowie zum Mindestinhalt der
Niederschrift aufzustellen. Andere Entscheidungen der Trägervertretung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder, es
sei denn, in der zwischen dem Senat von Berlin
und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur
Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II oder in
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist etwas anderes festgelegt. (5) Für
Änderungen dieses Vertrages nach Maßgabe der §§ 29, 33 der zwischen dem Land
Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen
Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II ist ein einstimmiger Beschluss der
Trägervertretung erforderlich. § 6 Geschäftsführung
(1) Die
Arbeitsgemeinschaft hat eine/n Geschäftsführer/in im Sinne des § 44 b SGB II. Der/Die Geschäftsführer/in unterliegt den Weisungen der
Trägervertretung. (2) Die
Träger können den/die Geschäftsführer/in allgemein oder im Einzelfall von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Das
Direktionsrecht und die Dienst- und Fachaufsicht, die für den täglichen
Geschäftsablauf in der ArGe notwendig sind, werden von dem Bezirksamt und der
Agentur mit dem/der Geschäftsführer/in auf der Grundlage der zwischen dem Land
Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeschlossenen
Vereinbarung vom 8.10.2004 (vgl. § 11 Abs. 2
der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II
vertraglich vereinbart. (4) Der/Die Geschäftsführer/in hat jeder Vertragspartei
dieses Vertrags jederzeit auf Verlangen über die Arbeiten in der ArGe Bericht
zu erstatten (5)
Der/Die
stellvertretende Geschäftsführer/in nimmt die Aufgaben des/der Geschäftsführers/in
wahr, wenn diese/r an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben gehindert ist. § 7 Beirat (1) Aufgabe
des Beirats ist es, die ArGe in grundsätzlichen Fragen der Umsetzung des SGB II
zu beraten. Der Beirat kann Empfehlungen an die Geschäftsführung und/oder die
Träger der ArGe richten. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der
Beirat setzt sich zusammen aus höchstens 10 Vertretern/innen wesentlicher
gesellschaftlicher Gruppen. Die Entscheidung, welche gesellschaftlichen Gruppen
eingeladen werden, Vertreter/innen in den Beirat zu entsenden, trifft die
Trägervertretung. Über die konkret in den Beirat zu entsendenden Personen
entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen nach eigenem Ermessen.
Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung des Beirats sind mögliche
Interessenkonflikte, insb. im Hinblick auf die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren
und die Abgabe von Empfehlungen zur Durchführung von Maßnahmen zwingend
auszuschließen. Die Berufung bzw. Abberufung erfolgt durch die
Trägervertretung. (3) Der/Die
Geschäftsführer/in der ArGe nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender
Stimme teil und informiert über die wesentlichen Aktivitäten der ArGe. Er/Sie
kann sich hierbei vertreten lassen. (4) Die
Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung. § 8 Perspektive
der Zusammenarbeit und Festlegung der Verantwortlichkeiten (1) Die ArGe
soll auf Sicht in die Struktur des noch einzurichtenden Kundenzentrums
integriert werden. Dies beinhaltet die Übernahme des neuen Geschäftssystems der
Agenturen wie z.B. auch die Kundendifferenzierung und die Trennung von Leistungsgewährung
und Vermittlung. Das Geschäftssystem des Kundenzentrums wird für Personen mit
multiplen Vermittlungshemmnissen wie in § 20 beschrieben angepasst. (2) In diese
Struktur bringen das Bezirksamt und die Agentur für Arbeit zur Gewährleistung
eines reibungslosen Ablaufs innerhalb der ArGe ihre Kernkompetenzen ein. Die
durch das SGB II festgelegten Verantwortlichkeiten der jeweiligen Träger
bleiben hiervon unberührt. (3) Folgende
Systeme werden von der Agentur der ArGe in dem Umfang zur Nutzung im - Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der
Geldleistungen nach dem SGB II (A2LL) (4)
Die
Arbeitsgemeinschaft errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die
Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig.
Näheres regelt Anlage 1 zu diesem Vertrag. § 9 Personal (1) Die ArGe
beschäftigt kein eigenes Personal. Dieses wird entsprechend der Kapazitäts- (2)
Die Agentur
stellt der ArGe Dienstleistungen zur Verfügung. Das
Bezirksamt stellt der ArGe zum 01.01.2005 den Personalanteil für die
Wahr-nehmung der kommunalen Aufgaben nach § 3 Abs. 2 zur Verfügung. Darüber
hinaus stellt das Bezirksamt im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignetes Personal
für die Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur nach § 3 Abs. 4 zur Verfügung. Die
Wahrnehmung dieser Aufgaben durch kommunale Beschäftigte hat Vorrang vor der
Anwendung der Regelungen des § 21, solange die Kommune entsprechendes Personal
vorrätig hat. Weitere Einzelheiten werden
in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (3) Bei der
Berechnung der Verwaltungskostenpauschale für das in den ArGe tätige 1 Mitarbeiter/in (mit
Vollzeitbeschäftigung) je 75 erwerbsfähige Jugendliche (bis 18) und junge
Erwachsene (bis 25)
Hilfeempfänger/innen bzw. 1 Mitarbeiter/in (mit
Vollzeitbeschäftigung ) je 150 erwerbsfähige nichtjugendliche
Hilfeempfänger/innen im Frontoffice für den Übergang; auf Dauer 1
Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung) je 75 Bedarfsgemeinschaften sowie 1
Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung) je 140 Bedarfsgemeinschaften im
Backoffice. (4) Das
Bezirksamt bzw. das Land Berlin stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten der ArGe
über seine Aufgaben hinaus zusätzliches Personal (z.B. für das Fallmanagement
gem. §§ 14 und 15 SGB II), die Leistungsgewährung und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(§ 16 Abs. 3 SGB II) zur Verfügung, das ebenfalls in den Kapazitäts- und
Qualifikationsplan aufgenommen wird. Der Umfang wird jeweils vor Ort
festgelegt. (5) Die
Fortschreibung des Kapazitäts- und Qualifikationsplanes in regelmäßigen
Abständen ist vor Ort jährlich zusammen mit der Finanzplanung zu vereinbaren. § 10 Beauftragte/r
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt In der
ArGe wird ein/e Beauftragte/r für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt tätig,
deren/dessen Aufgabe es ist, die im SGB II geregelten Prinzipien für die
Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen. § 11 Funktionale
und räumliche Organisation bei der Aufgabenwahrnehmung (1)
Die
Vertragsparteien stellen die organisatorischen Abläufe, die räumliche
Gliederung und die effektive Nutzung der Liegenschaften entsprechend des zu
betreuenden Kunden/innen-volumens und der Kunden/innen-struktur in der ArGe vor
Ort sicher. (2)
Bei der
Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der
Leistungen in neuen Standorten sind stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. In keinem Fall dürfen
die Infrastrukturkosten bei Neuanmietungen zusammen mit den Personalkosten über
den der ArGe zugeteilten Verwaltungskosten liegen. (3)
Die
Vertragsparteien bestimmen vor Ort, in welcher Form notwendige Umzugsarbeiten
innerhalb der verschiedenen Liegenschaften organisiert werden. Die ArGe nimmt
die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten Bearbeitungsform (Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung) wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für
die Kunden/innen bereitstellen zu können. (4)
Die ArGe
unterhält bis zur Unterbringung an einem Standort folgende Standorte und erbringt dort die zugeordneten
Aufgaben: a) Storkower Straße 118/120
(Hauptsitz), 10409 Berlin b) Fröbelstraße 17, 10405
Berlin c) Straßburger Straße 56, 10405 Berlin d) Berliner Allee 252,
13088 Berlin
(1) Die ArGe führt ein Steuerungssystem ein, das eine
bürgernahe und wirtschaftliche Gewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
sicherstellt. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der
Aktivitäten zur Eingliederung und Lebensunterhaltssicherung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. (2) Dieses landesweit einheitliche Steuerungssystem wird
zwischen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
und dem Land Berlin (Senat und Bezirke) vereinbart, sofern bundesrechtliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen. (3) Um den Erfolg der Eingliederungsförderung bei Alg
II-Bezieher/innen und bei Alg I-Beziehern/innen vergleichen zu können (ggf.
auch überregional), wird für die Alg II-Bezieher/innen die von der
Bundesagentur für Alg I–Bezieher/innen entwickelte Kunden/innen-systematik (4
Kunden/innen-gruppen: Marktkunden/innen, Beratungs-kunden/innen – Aktivieren,
Beratungskunden/innen – Fördern, Betreuungskun-den/innen) übernommen. (4) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems
vereinbaren die Träger mit dem/der Geschäftsführer/in der ArGe jährlich
überprüfbare Ziele und dementsprechend die Aufteilung des zugewiesenen
Gesamtbudgets. Die Ziele für das Jahr 2005
lauten: Die
Ziele werden durch Zielindikatoren (voraussichtlich insbesondere Anzahl
Integrationen 1 in den Arbeitsmarkt, Integrationen in den Ausbildungsmarkt, Budget,
Aktivierungsquote und Bestand Marktersatz, Qualitätsstandards hinsichtlich
Dauer der Bearbeitung), Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert und müssen
berlinweit vergleichbar sein. 5) Die
Träger (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrags) erhalten über die ArGe
sämtliche Daten der betreuten Personen nach dem SGB II ihres Hoheitsgebietes /
Geschäfts-bereichs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.
Der vollständige elektronische Datenbankabzug ist den Trägern monatlich
kostenfrei zu übermitteln. (6) Die
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, die
Arbeitsgemeinschaften und das Land Berlin bilden ein Gremium, welches die
Umsetzung der Geschäftspolitiken der Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf den
Arbeitsmarktraum Berlin begleitet. §
13 Finanzplanung (1) Der/Die
Geschäftsführer/in stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30.11. des Vorjahres
eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen
zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von
der (2) Zur Vorbereitung der Haushaltsplanung des Senats und der Bezirksämter werden auf Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen bis zum 28.02. des Vorjahres statistische Planungsdaten durch die Arbeitsgemeinschaften übermittelt (Anzahl und Durchschnittssätze der „Kosten für Unterkunft“, einmalige Beihilfen). (3) Der
Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 9 dieses Vertrags wird dem Finanzplan
als Anlage beigefügt. § 14 Finanzierung (1) Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ArGe Anteile der im Bundeshaushalt in
Kapitel 9012, Titel [wird nachgereicht] veranschlagten Mittel (Kapitel, Titel
[werden nachgereicht) zur Verfügung. Eine hierfür erforderliche (Teil-)Ausgabe-
und Verpflichtungsermächtigung wird der ArGe erteilt. (2) Darüber
hinaus stehen der ArGe die auf der Basis der gemeinsamen Finanzplanung im
Bezirkshaushalt in Kapitel (wird nachgereicht),Titel (werden nachgereicht [alle Titel, aus denen gesetzliche Pflichtleistungen der Kommune
erbracht werden]) veranschlagten Mittel zur Verfügung. Zur Bereitstellung der
im Bezirkshaushalt veranschlagten Mittel wird eine gesonderte Vereinbarung
getroffen. (3) Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen
Vorschriften und Verfahren. §
15 Abwicklung von Transferleistungen (1)
Die ArGe erlässt
einheitliche Bescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 sowie Kapitel 4
Abschnitt 1 SGB II durch die ArGe ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden
Einnahmen eingezogen. Die ArGe bedient sich hierbei der Systeme der Agentur. (2) Das
Bezirksamt erstattet der Agentur die Geldleistungen, die es nach den §§ 22 und
23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen, nach
Rechnungslegung durch die Bundesagentur für Arbeit. (3) Sobald
eine entsprechende automatisierte, nachprüfbare Abrechnung durch die
Bundesagentur gewährleistet ist, wird – vorbehaltlich einer positiven
Stellungnahme durch die Senatsverwaltung für Finanzen - angestrebt, dass sich
das Bezirksamt verpflichtet, zur Erstattung der Leistungen nach Abs. 2 eine
Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit ermöglicht,
die Kosten nach §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen. (4) Soweit
aufgrund der einheitlichen Bescheide Forderungen zugunsten der Agentur oder des
Bezirksamtes anfallen, werden diese Forderungen durch die ArGe geltend gemacht;
sie kann sich hierzu der Einrichtungen und Systeme der Agentur bedienen. Der
die kommunalen Leistungen umfassende Aufwand ist vom Bezirksamt zu erstatten. § 16 Infrastruktur (1)
Die ArGe verfügt
über keine eigene Infrastruktur, diese wird vielmehr von dem jeweiligen Vertragspartner
nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die für die
gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund
gemäß § 46 Abs. 1 SGB II für die originär der BA zugewiesenen Aufgaben durch
die Erstattung der Verwaltungskosten in Form eines Anteils für
Verwaltungskosten in der Fallpauschale für Eingliederungsleistungen und
Verwaltungskosten. (2)
Die erstmalige
und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ArGe übernehmen
die Vertragspartner jeweils anteilig entsprechend der Aufgabenzuständigkeit
unabhängig davon, wer die jeweilige Liegenschaft zur Verfügung stellt. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass eine
weitergehende Bereitstellung von Ressourcen durch einen Partner gegen Kostenerstattung
erfolgt, wenn dieser Aufgaben des anderen erledigt. Dies gilt auch bei eigens
für die ArGe bereitgestellten Liegenschaften. (3)
Aus dem
Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze,
die die ArGe für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben bereitstellen wird. Davon
sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten
trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund
nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die mit Mitarbeitern/innen des
kommunalen Trägers besetzt sind. (4)
Die
Trägervertretung legt unter besonderer Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum eine Abrechnung der
Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens jährlich per 30.6. und
umfasst ·
die
Schlussabrechnung des 2. Halbjahres des Vorjahres (Verrechnung der
tatsächlichen Infrastrukturkosten mit der Vorauszahlung), ·
die
Abrechnung der Infrastrukturkosten für die ersten sechs Monate des laufenden
Jahres, ·
die
Vorauszahlung für das 2. Halbjahr des laufenden Jahres, falls einer der Träger
in Vorleistung tritt (landeseinheitliche Vorgabe durch die Senatsverwaltung
für Finanzen im Einvernehmen mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg).
Sofern Verträge abge-schlossen werden, die die Abrechnung der
Infrastrukturkosten regeln, gelten die in diesen getroffenen Vereinbarungen. (5) In
Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit wird in den Arbeitsgemeinschaften
bzw. übergangsweise in den Bezirksämtern die bundesweit einheitliche Software
A2LL zur Berechnung und Zahlbarmachung des Arbeitslosengeldes II eingeführt und
betrieben. Hierzu benennt die jeweilige Agentur für Arbeit eine/n
Projektbeauftragte/n, der/die in Abstimmung mit einem/r Projektbeauftragten des
jeweiligen Bezirksamtes bis 31.12.04 die unter a) bis d) genannten Aufgaben
sicherzustellen hat. Zur landeseinheitlichen Umsetzung erfolgt hierbei eine
Koordinierung zwischen der RD BB und der Senats-verwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz. Die genannten Aufgaben sind: a) rechtzeitige und
jeweils aktuelle umfassende Information der kommunalen Mitarbeiter/innen in den
Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin über Projektinhalte und Projektablauf; b) rechtzeitige
Rechtsschulung der künftigen kommunalen Mitarbeiter/innen in den
Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin mindestens im Umfang von zwei Tagen (dabei
mindestens ein Tag für die relevanten sozialversicherungsrechtlichen
Problemstellungen) einschließlich der Bereitstellung von Schulungsunterlagen
und relevanten Vorschriften; c) umfassende Schulung
der künftigen kommunalen Mitarbeiter/innen in den Arbeitsgemeinschaften im Land
Berlin in der Anwendung der Software A2LL einschließlich der Bereitstellung von
Schulungsunterlagen; d) Bereitstellung der Eingabeversion
A2LL incl. Organisation der Kundennummern- und
Bedarfsgemeinschaftsnummernvergabe an den Arbeitsplätzen der kommunalen
Mitarbeiter/innen der Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin, sowie Abstimmung
der übrigen für den Wirkbetrieb erforderlichen Bedingungen, insbesondere
Gewährleistung eines qualifizierten und erreichbaren, sowohl rechtlichen, als
auch softwareanwendungsbezogenen User-Help-Desks; (6) Die
Kosten der Anschubfinanzierung (einschließlich der in Abs. 5 genannten
Aufwendungen) werden im Rahmen der Regelungen des Bundes erstattet. Der
Personal- und Sachaufwand des Landes Berlin, insbesondere für Datenerfassung
und -übermittlung wird durch eine Fallpauschale von 35,-- € je vollständig
erfasster Bedarfsgemeinschaft
abgegolten. Diese Fallzahl ist durch eine schriftliche Erklärung des
Bezirkes als zahlungsbegründende Unterlage vorzulegen. Unterlagen, die die
Plausibilität belegen, sind beizufügen. Aufträge für sonstige Maßnahmen (z.B.
bauliche Maßnahmen, Anmietung, Arbeitsplatzausstattungen) werden im Regelfall
von den Agenturen für Arbeit erteilt. Sofern dem Bezirk aus diesen Maßnahmen
finanzielle Auswirkungen entstehen, ist ihm ein Mitspracherecht einzuräumen.
Sofern der kommunale Träger hierzu Aufträge erteilt, sind in
Leistungsvereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und dem Bezirk die
konkreten Festlegungen zu treffen. Die Leistungsvereinbarung soll beschreiben,
wer welche gemeinsam als notwendig angesehenen Maßnahmen/Leistungen beauftragt
und termingerecht bereitstellt. Diese muss auch die kalkulierten Kosten für
eine externe Beauftragung enthalten. Ab einer Gesamtsumme von 1,0 Mio. € (incl.
MWSt) oder 500.000 € (incl. MWSt) Kosten im kommunalen Bereich ist die
Leistungsvereinbarung vor Beauftragung von Maßnahmen dem Geschäftsführer
Finanzen der RD zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit anzuzeigen. Der
Geschäftsführer Finanzen ist im Rahmen seiner Funktion als Beauftragter für den
Haushalt befugt, ggf. die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit
einzuleiten. Der Kostenanteil für die eigenen Aufgaben des Landes Berlin
vertreten durch den Bezirk als kommunalem Träger nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB II
(z. B. Leistungen der Unterkunft und Heizung) ist von der Erstattung
ausgenommen. Aus finanzwirtschaftlichen Gründen sind nach Möglichkeit alle zur
Erstattung anstehenden Verwaltungskosten in der Abrechnung für das 4. Quartal
am 20.12.2004 zu berücksichtigen. Sofern
der Bund der Bundesagentur Haushaltsmittel vorschussweise zur Verfügung
stellt, werden diese an die Agentur weitergeleitet, die dann sofort an den
Bezirk zur Kostenerstattung / Begleichung der fälligen Rechnungen des Bezirkes
ausgezahlt werden können. Sollte
die Vorschussregelung nicht erfolgen, erhält der Bezirk finanzielle Mittel erst
nach Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen durch den Bund. (7) Unter
Maßgabe der in Abs. 6 vereinbarten Kostenregelung wird vor Ort die Nutzung des
IT-Verfahrens virtueller Arbeitsmarkt bzw. coArb und COMPAS zur
Vermittlungs-unterstützung wie auch des IT-Verfahrens computergestützte
Sachbearbeitung (coSach) innerhalb der ArGe auf der Grundlage des Kapazitäts-
und Qualifikations-planes vereinbart. § 17 Kostenerstattung
(1)
Für Personal oder
Dienstleistungen, die der ArGe zur Verfügung gestellt werden, und die nicht der
Kommune nach § 6 SGB II obliegen, werden die Kosten aus der
Verwaltungskostenpauschale erstattet.
Die Kostenerstattung erfolgt auf der Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und
Qualifizierungsplanes festgelegten Mitarbeiter/innen-kapazitäten und der dort
je Mitarbeiter/in und Jahr festgelegten Höhe der Erstattung. (2) Die
Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 17 Abs. 2 und 3 der
zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II
genannten Kriterien den Trägern zugerechnet. Im Finanzplan ist der Verwaltungskostenanteil
an der Fallpauschale für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten
(Verwaltungskostenpauschale) festzulegen und je Jahr und Arbeitsplatz eine
Richtgröße zur Höhe der zu erstattenden Infrastrukturkosten zu bestimmen. Bei
der Ermittlung der Verwaltungskostenpauschale sind die tatsächlichen bzw.
kalkulatorischen Miet- und Mietnebenkosten der jeweiligen Liegenschaft zugrunde
zu legen. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich
entstandenen bzw. kalkulatorischen Infrastrukturkosten, die sich auf jede/n
erwerbsfähige/n Anspruchsberechtigte/n beziehen, entsprechend des auf den
jeweiligen Träger entfallenden Anteils an der Aufgabenzuständigkeit. (3) Eine
Kostenerstattung erfolgt hinsichtlich der Aufgaben der ArGe ausschließlich im
Rahmen der der ArGe zur Verfügung gestellten Mittel. Eine darüber hinausgehende
Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. (4) Erbringt einer der Träger nach diesem
Vertrag, der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion
Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44 b SGB II oder gesonderter Vereinbarungen
Leistungen, die dem anderen Träger obliegen, erfolgt eine wechselseitige
Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind
einvernehmlich zu regeln. (5) Die in § 9 dieses Vertrages dargestellten
Berechnungsgrößen stellen zugleich die maximal mögliche Personalausstattung der
ArGe bezogen auf die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit dar. Für den darüber
hinausgehenden kommunalen Aufgabenanteil (Gewährung der Unterkunftskosten
einschl. Umzugsmanagement und Mietschulden) ist von einem Personalschlüssel von
1:800 Bedarfsgemeinschaften auszugehen. Dieser Schlüssel orientiert sich am
Personalbedarf für die Wohngeldgewährung mit der Maßgabe, dass die für die
Wohngeldberechnung erforderliche Einkommensermittlung bei der Gewährung von
Unterkunftsleistungen nach dem SGB II nicht erforderlich ist und deshalb mit
diesem Schlüssel voraussichtlich auch das Umzugsmanagement und die Mietschulden
abgedeckt werden können. § 18 Haftung (1) Die
Haftung der Träger im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen (2)
Im
Falle von Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Schadenersatzansprüchen, die
gegen die ArGe oder einen Träger der ArGe geltend gemacht werden, haftet der
Arbeitgeber bzw. Dienstherr des/r Beschäftigten, der/die den Anspruch
verursacht hat, im Innenverhältnis alleine. Haben mehrere Beschäftigte
unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherrn innerhalb der ArGe den Schaden
gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge,
falls diese nicht zu bestimmen sind, haftet das Bezirksamt im Verhältnis zur
Agentur 1/3 zu 2/3. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat
insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichs-anspruch. Ist der Anspruch durch eine/n Beschäftigte/n verursacht
worden, der/die dem anderen Träger zur Erledigung von in seiner Zuständigkeit
liegenden Aufgaben zur Verfügung gestellt worden ist, hat der Träger, der
den/die Beschäftigte/n zur Erledigung seiner Aufgaben eingesetzt hat, im
Innenverhältnis eine Ausgleichpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bzw.
Dienstherrn des/der Beschäftigten. (3) Für
alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, haftet die Agentur. Sie stellt das Bezirksamt
insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. (4) Über
eine außergerichtliche Zuerkennung eines Haftungsanspruchs entscheidet die § 19
Gemeinsame Einigungsstelle (1) Für die gemeinsame Einigungsstelle benennen
die Agentur und das Bezirksamt jeweils Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. (2) Grundlage für die Feststellung der
Erwerbsfähigkeit und für das Verfahren der Fest-stellung ist neben dem SGB II
das Ergebnis eines noch zu konstituierenden Arbeitskreises der die
Rahmenvereinbarung schließenden Parteien, sofern eine noch zu erlassende
Rechtsverordnung zu § 45 SGB II nichts anderes besagt. § 20 Geschäftsprozess (1) Entsprechend
1. § 10 Abs. 1 der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion
Berlin- 2.
der Möglichkeiten, die der Betreuungsschlüssel erlaubt, der der Verwaltungs- 3.
der Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft beider Leistungsträger (personelle wird ergänzend zu diesem Vertrag
festgelegt, wie unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Parameter
der kundenorientierte Geschäftsprozess gestaltet wird und wie die sonstigen
administrativen Aufgaben organisiert werden. Diese Festlegung bildet die
Grundlage für die Erstellung des Kapazitäts- und Qualifikationsplans. (2) Zur Ausgestaltung eines
kundenorientierten Geschäftsprozesses wird in der ArGe nach folgenden Maßgaben
eine Aufbauorganisation vereinbart: 1. Die Geschäftsbereiche gliedern sich in
Integrations- und Beratungsteams sowie Innerhalb eines Geschäftsbereiches soll
Kundenidentität sichergestellt werden. 2. Junge
erwerbsfähige Hilfesuchende unter 25 Jahre, die nicht Mitglieder einer BDG 3. Zwecks übergreifender Aufgabenwahrnehmung
für alle Geschäftseinheiten der -
Arbeit und Beschäftigung - Leistungsgewährung mit
besonderen Aufgaben des Unterhaltseinzuges. 4. Die Aufgaben der Eingangszone werden in
Orientierung an das modifizierbare 5. In den Integrations- und Beratungsteams
arbeiten Fallmanager, die über Sie setzen sich aus Mitarbeitern der
Agentur (Arbeitsvermittler und Arbeitsberater) -
Jedem Kunden wird
ein Fallmanager als persönlicher Ansprechpartner -
Dem Fallmanager
obliegt die Kundendifferenzierung entsprechend der -
Der Fallmanager
erstellt an Hand der Sozialanamnese den Hilfeplan und -
Spezielle
Fürsorge erfahren Kunden mit multiplen Vermittlungshemmnissen. 6. In den Leistungsteams erfolgt die Prüfung
und Berechnung von Alg II – und §
21 Einbeziehung/Beauftragung Dritter (1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II können die
Leistungsträger nach dem SGB II zur Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben beauftragen. Grundlage der Beauftragung bilden verbindliche
fachliche Standards. Diese Standards werden berlinweit einheitlich geregelt und
von der ArGe berücksichtigt. (2) Die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind zu beachten. § 22 Arbeitsmarktliche
Eingliederungsförderung (1)
Eine
landeseinheitliche Umsetzung des SGB II in Berlin schließt ein, dass sich die
Strukturen der Arbeitsförderung sowohl aus der Perspektive der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen als auch aus Sicht der mit der Durchführung von Maßnahmen
beauftragten Träger nicht grundlegend zwischen den einzelnen Bezirken des
Landes Berlin unterscheiden. (2)
Die RD BB und die
für Arbeit zuständige Senatsverwaltung vereinbaren deshalb jährlich Eckpunkte
für die aktive Arbeitmarktpolitik in Berlin. Die RD BB handelt nach den
Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ( BMWA). (3)
Die Eckpunkte
bilden die Basis für die in den Arbeitsgemeinschaften zu vereinbarenden Ziele
und Budgets der Eingliederungsförderung. (4)
Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit des Verwaltungskostenbudgets und des Eingliederungsbudgets
wird zur Vergrößerung des Eingliederungsbudgets mit dem Ziel einer
quantitativen und qualitativen Erhöhung der Aktivierungsmöglichkeiten genutzt.
Insbesondere ist zu versuchen, durch eine effiziente Administrierung der
passiven Leistungen zusätzliche Mittel für Eingliederungsmaßnahmen
freizusetzen. (5)
Über
Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigung für SGB
II-Leistungsberechtigte entscheidet die ArGe auch unter Berücksichtigung der
infrastrukturellen Belange des Landes Berlin. (6)
In
begründeten Fällen können auch Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei
denen sich die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch auf die
Arbeitslosen-versicherung erstreckt. So genannte „Drehtüreffekte“ sollen
vermieden werden. (7) Freie
Träger, die Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen
oder mit der Durchführung sonstiger Eingliederungsmaßnahmen beauftragt sind,
können aus dem Eingliederungsbudget der ArGe durch Zuschüsse zu den
„Trägerkosten“(wie den Sozialversicherungsbeiträgen der Hilfeempfangenden, den
Kosten des Stammpersonals, den Mietkosten etc.) gefördert werden. Diese werden
pauschaliert erbracht. Näheres wird im Rahmen der „Eckpunkte“ für die aktive
Arbeitsmarktpolitik in Berlin nach den Vorgaben des BMWA geregelt. (8) Die ArGe bietet den bezirklichen
Bündnissen für Wirtschaft und Arbeit ihre Mitarbeit bei der Förderung der
Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt an. §
23 Übergangsregelungen bei der
Übermittlung von Daten und Unterlagen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig,
Daten, die für die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II erforderlich
sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ArGe – auch bereits im Vorfeld
der Arbeitsgemeinschaftsgründung – zur Verfügung zu stellen. (2) Darüber hinaus stellen die Agenturen für Arbeit dem
Land Berlin im Rahmen der Möglichkeiten und datenschutzrechtlichen Bestimmungen
alle Daten für eigene Auswertungen des Landes Berlin zur Erfüllung der eigenen
Aufgaben zur Verfügung. § 24 Sonstige
organisatorische Regelungen im Übergang Zu diesem
Errichtungsvertrag werden gesonderte organisatorische Regelungen für die
Übergangsphase bis zur Errichtung funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den
Arbeitsgemeinschaften vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung, die
insbesondere Regelungen zur telefonischen Erreichbarkeit und parallelen
Aktenführung enthält, ist bis zum 30.11.2004 abzuschließen § 25 Übergangsregelungen
bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (1)
Die Vertragsparteien
stellen in der ab 01.01.2005 beginnenden Übergangsphase eine kontinuierliche
Leistungsgewährung innerhalb der ArGe sicher. Für auf das notwendige Maß zu
beschränkende Barzahlungsfälle ab Januar 2005 ist organisatorisch Vorsorge zu
treffen. Zur Sicherstellung der Barzahlung wird eine gesonderte Vereinbarung
getroffen. (2)
Anträge für
Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005, die bereits im Jahre 2004 gestellt
werden, sind zum großen Teil bis zum 10.12.04 zu erfassen und zu bescheiden.
Erst im Dezember 2004 gestellte Anträge sollten möglichst bis Jahresende 2004
beschieden sein. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten
durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg am 26.08.2004 getroffenen
Vereinbarung zur Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem SGB II bis
zur Errichtung funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den ArGe nach § 44 b SGB
II im Land Berlin. § 26 Übergangsregelungen
bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen (1) Leistungen, die der Sozialhilfeträger nach
dem 31. Juli 2004 1.
einem/r
erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach den Regelungen des BSHG erbringt oder 2.
mit einem Dritten
zur Erbringung von Leistungen zur Hilfe zur Arbeit vereinbart, werden von der Arbeitsgemeinschaft ab dem 1.1.2005 –
bis längstens 31.12.2005 fortgeführt (2.400 Teilnehmer/innen nach dem BSHG in
Berlin). Dies gilt
– vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit - auch für Maßnahmen nach § 18
Abs. 4 BSHG, die im Wege der Kapitalisierung von Sozialhilfemitteln ermöglicht
wurden (insb. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmaßnahmen). Eingliederungsleistungen,
die von der BA – teilweise kofinanziert vom Land Berlin – für
Arbeitslosenhilfeempfangende oder Sozialhilfeempfangende bis zum 31.07.2004
bewilligt wurden, werden in 2005 auf der Grundlage des § 422 SGB III durch die
Arbeitsagenturen - aus dem Eingliederungstitel SGB III - zu Ende geführt. Mit
der Zuteilung von Verpflichtungsermächtigungen 2005 am 31. Juli 2004 für
Eingliederungsleistungen für Arbeitslosenhilfeempfangende und
Sozialhilfeempfangende werden entsprechende Maßnahmen ab Januar 2005 zu Lasten des Haushaltsansatzes für
Eingliederungsleistungen im Rahmen des SGB II gewährt. Die Finanzierung dieser
Maßnahmen erfolgt bis zum 31.12.2004 wie bisher. Ein quantitativer Einbruch zum
Jahresende 2004 hinsichtlich der Anzahl der in Berlin von den Agenturen für
Arbeit geförderten Maßnahmen für Arbeitslosenhilfeempfangende soll vermieden
werden. Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt, dass die haushaltsmäßigen
Voraussetzungen nach dem Eingliederungstitel der Agenturen für Arbeit dies zulassen.
(2) Die im Jahr 2004 für Maßnahmen im Land Berlin zur Verfügung stehenden Mittel des Sonderprogramms des Bundes für jugendliche Hilfebezieher/innen „JUMP PLUS“ und des Sonderprogramms des Bundes für ältere Hilfebezieher/innen „AfL“ werden möglichst vollständig ausgeschöpft. Soweit es zur Erreichung des Maßnahmenziels bei AfL-Maßnahmen erforderlich ist, können auch Maßnahmen bewilligt werden, die in das Jahr 2005 hineinreichen. Diese Maßnahmen werden ab dem 1.1.2005 aus dem Eingliederungsbudget der ArGe finanziert. (3) Für die
Fortführung von Maßnahmen nach dem 1.1.2005 aus dem Eingliederungsbudget der
ArGe wird im Bundeshaushalt eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,3
Mrd. € (bundesweit) bereitgestellt, wobei auf Berlin 118 Mio. € entfallen. Die
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und das Land Berlin werden sich
kurzfristig über Handlungsempfehlungen gegenüber den Arbeitsgemeinschaften für
die Umsetzung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II verständigen. (4) Die
Verlängerung von Förderfällen im Jahr 2005 und die organisatorische
Zuständigkeit für die verlängerten Förderfälle sind eigenverantwortlich zu
regeln. (5) Der
Verbleib von Anträgen sowie der zahlungsbegründenden Unterlagen in Bezug auf
Leistungen, die von der Arbeitsgemeinschaft ab dem 1.1.2005 fortgeführt werden,
ist entsprechend den Gegebenheiten vor
Ort zu regeln. § 27 Gremienbesetzung
/ Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen (1) Bei
Gremienbesetzungen in den und für die Arbeitsgemeinschaften beachten die
Bezirksämter § 15 Landesgleichstellungsgesetz. Im Übrigen gelten die sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für
Personal, dessen Arbeitgeber bzw. Dienstherr das Land Berlin ist, gilt das
Berliner Landesgleichstellungsgesetz, für Personal, dessen Arbeitgeber bzw.
Dienstherr die Bundesagentur für Arbeit ist, das Gesetz zur Gleichstellung von
Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. (3) Die
Beschäftigtenvertretungen (Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und
Frauenvertretungen / Gleichstellungsbeauftragte) sind entsprechend ihren
jeweiligen gesetzlichen Rechten rechtzeitig zu informieren, anzuhören und zu
beteiligen. § 28 Prüfrechte (1) Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit hat ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Aufgaben der BA in der ArGe. (2) Entsprechendes gilt für die Innenrevisionen der Bezirksämter, der aufsichtsführenden obersten Landesbehörde und den Landesrechnungshof Berlin. § 29 Vertragsdauer,
Kündigung, Auflösung (1)
Dieser Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die ArGe ist mit dem Abschluss dieses
Vertrages errichtet. (2) Die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag ist auf die Dauer begrenzt, die
durch die zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
geschlossene Rahmenvereinbarung (vgl. dort §§ 27, 34 Rahmenvereinbarung)
definiert ist. Danach gilt dieser Vertrag zunächst für die Dauer von 5 Jahren
gerechnet ab 1.1.2005 (vgl. § 34 Abs. 2 Rahmenvereinbarung), ggf. verlängert um
jeweils 3 Jahre (vgl. § 34 Abs. 3 Rahmenvereinbarung). (3) Die
Bestimmungen zur „Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung“ der zwischen dem Land
Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen
Rahmen-vereinbarung (vgl. §§ 27, 34 Rahmenvereinbarung) gelten mit unmittelbarer
Wirkung für diesen Vertrag. (4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. § 30
Schlussbestimmungen (1) Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile davon unwirksam sein
oder werden, gilt der Vertrag im Übrigen weiter. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, eine wirksame Bestimmung zu
vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt. (2) Bei
Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, werden Verhandlungen über eine
ggf. notwendige Vertragsanpassung nur auf der Grundlage der Anpassungen der
Rahmenvereinbarung aufgenommen. (3) Nebenabreden
und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt im Übrigen auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. Berlin,
den . November 2004 Für das Land Berlin, Für
die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch das vertreten
durch Bezirksamt Pankow von
Berlin die Agentur für
Arbeit Berlin Nord ___________________________ ____________________________ Kleinert Röhlinger-Schulz Bezirksbürgermeister Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung Anlage 1 (gem.
§ 8 Abs. 4 ArGe-Errichtungsvertrag) §
1 Widerspruchsstelle und Bearbeitung
von Angelegenheiten nach dem (1)
Die
Leistungsträger errichten entsprechend ihrem Aufgabenanteil innerhalb der ArGe eine Widerspruchsstelle. Diese ist für
die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig
(§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II). (2)
Die
Widerspruchsstelle der ArGe ist auch zuständig für die Durchführung von
Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ArGe wird insoweit durch den/die (3) Soweit
gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und
Streitgegenstand Leistungen sind, für die ausschließlich die BA Träger ist,
werden Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ArGe zuständige
Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu
diesem Zweck fertigt der/die Geschäftsführer/in der ArGe Generalvollmachten
(mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. die/den Vorsitzende/n des Vorstands
aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und
dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Im
Übrigen sind Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Sozialgerichten bei den
zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz von der Widerspruchsstelle
der ArGe durchzuführen. Die ArGe wird insoweit durch den/die Geschäftsführer/in
vertreten. (4) Die für
die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in
Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.)
finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der
Trägerschaft der BA geht. Das Bezirksamt ist über alle SGG-Verfahren zu
informieren, bei denen Streitgegenstand Leistungen nach dem SGB II in
Trägerschaft des Bezirksamts sind. |
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |