Drucksache - V-0836  

 
 
Betreff: Obdachlose Menschen und Hartz IV
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der Linkspartei. PDS 
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
10.11.2004 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.04.2005 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
gem. Antrag SPD und PDS; 10.11.04
SB VzK gem. § 13BezVG; 27.04.05

Das Bezirksamt wird ersucht, Projekte für obdachlose Menschen ab 1

 

Siehe Anlage

 

Es ist durch die Doppelzuständigkeit von Sozialamt und ArGe für obdachlose Menschen möglich, dass das Arbeitslosengeld II für

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                               .04.2005

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                               Drucksache-Nr.:

                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.:V-0836/04

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

Obdachlose Menschen und Hartz IV

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 27. Sitzung am 10.11.2004 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:V-0836/04

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die Menschen, die unter das SGB II fallen und obdachlos sind, im Rahmen der „aktivierenden Hilfe“ bei der Einrichtung von Arbeitsgelegen­heiten einen fairen Anteil erhalten und gesichert ist, dass diese Maßnahmen Wege zur sozialen Integration enthalten.

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Den Aufgaben, Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechend erhalten auch obdachlose erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II. Im Rahmen des Abschlusses von Eingliederungsvereinbarungen gemäß § 15 Abs. 1 SGB II werden für diesen Personenkreis entsprechende Leistungen vereinbart und so auch im Einzelfall, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II angeboten.

 

Der Personenkreis der Obdachlosen wird unter den Hilfebedürftigen im Vermittlungsprogramm statistisch nicht als gesonderte Personengruppe erfasst. Insofern ist nach Aussagen des JobCenters Gleichbehandlung gewährleistet.

 

Angesichts der oftmals komplexen Bedarfslagen steht jedoch in vielen Fällen zunächst die Notwendigkeit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung mit der Zielsetzung sozialer Integration im Vordergrund.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                                     Lioba Zürn-Kasztantowicz

Bezirksbürgermeister                                                                Bezirksstadträtin für

                                                                                                Gesundheit und Soziales

 

 

 
 

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