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Drucksache - V-0833
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin
.08.2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: V-0833/04 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Albert-Schweitzer-Stiftung Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: In Erledigung des in der 27.
ordentlichen Tagung am 10.11.2004
angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache
Nr.:V-0833/04 Das Bezirksamt wird
ersucht, a.
sich mit dem
Vorstand der „Albert-Schweitzer-Stiftung“ in Verbindung zu setzen,
um dort eine Änderung der Satzung einzufordern. Konkret ist sicherzustellen,
dass der Bezirk Pankow von Berlin durch Vertreter des Bezirksamtes und der BVV
in den Gremien der Stiftung angemessen vertreten wird, wie dies in der
Gründungssatzung der Stiftung vom 28.01.1997 verankert war und wie dies
beispielsweise die Seniorenstiftung Prenzlauer Berg bis heute praktiziert. b. In einer Vorlage zur Kenntnisnahme zu berichten,
welche Beschlüsse des Bezirksamtes Weißensee und der BVV Weißensee zur Gründung
der Albert-Schweitzer-Stiftung und zur Gründungssatzung geführt haben und wie
der Beschluss zur Änderung der Satzung zustande gekommen ist. wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Am 28. Januar 1997 errichtete
das Land Berlin, vertreten durch das damalige Bezirksamt Weißensee, mit Wirkung
zum 1. Februar 1997 die "Albert-Schweitzer-Stiftung für pflegebedürftige
und ältere Menschen in Berlin" als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit
Sitz in Berlin. Die Stiftung wurde in der Folgezeit wirksam umbenannt in Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen. Mit der
Errichtung der Stiftung wurde das Ziel verfolgt, Senioreneinrichtungen des
Bezirks Weißensee von Berlin in eine private Trägerschaft zu überführen. Dabei
sollte aber die kommunale Einflussnahme auf die Führung der Einrichtungen und
damit auf die Tätigkeit der Stiftung weitestgehend erhalten bleiben. Sichergestellt werden sollte
dies durch bestimmte Regelungen in der vom Stifter gegebenen Satzung. So wurde
in § 2 Abs. 3 dieser Satzung ein vorrangiges Belegungsrecht für das Bezirksamt
festgeschrieben. Daneben wurde als einziges Organ der Stiftung in § 4 der Ursprungssatzung
ein Vorstand vorgesehen, der ausschließlich aus Mitgliedern und Mitarbeitern
des Bezirksamtes Weißensee, der Bezirksverordnetenversammlung bzw. von dieser
bestimmten Personen bestehen sollte. Ferner wurde in § 4 Abs. 1 Satz 4 der
Satzung hierzu bestimmt, dass die Zusammensetzung dieses Vorstandes nur dann
durch satzungsändernden Beschluss verändert werden könne, wenn die
Besetzbarkeit einzelner Positionen unmöglich werde. Durch den Vorstand der Stiftung
wurden am 16. Oktober, 15. November und 6. Dezember 2000 Beschlüsse über eine
Neufassung der Satzung gefasst, die im Wesentlichen Veränderungen in der
Organisationsstruktur der Stiftung zum Gegenstand hatten. Insbesondere wurde
die freie Wählbarkeit aller Vorstandsmitglieder durch einen neu als Organ
hinzugekommenen Beirat, dem kein Mitarbeiter des Bezirksamtes kraft Amtes
angehört, festgelegt. Auch das dem Bezirksamt zustehende vorrangige
Belegungsrecht war im Zuge der Satzungsneufassung weggefallen. Die Beschlüsse über die
Neufassung der Satzung sind von der Stiftungsaufsicht, der Senatsverwaltung für
Justiz, am 21. Dezember 2000 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 24.06.2005
hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin aufgezeigt, dass die Regelungen der von
der Stiftungsaufsicht genehmigten Satzungsänderung der Absicht des Stifters
widerspricht, von Seiten des Bezirks jederzeit auf die Stiftung einwirken zu
können. Die Stiftungsaufsicht hat hierauf mit Bescheid vom 29.03.2006 die am
21.12.2000 erteilte Genehmigung der Satzungsneufassung mit Wirkung für die
Zukunft zurückgenommen. Die Albert Schweitzer Stiftung
- Wohnen & Betreuen hatte am 26.04.2006 Klage gegen den Rücknahmebescheid
vom 29.03.2006 erhoben. Nachdem sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung am 16.06.2009 verpflichtete in einigen Punkten, die nicht die
wesentlichen Streitpunkte berührten, den Rücknahmebescheid vom 29.03.2006
abzuändern, wurde die Klage, soweit sie sich in der Hauptsache durch die
Erklärung des Beklagtenvertreters nicht erledigt hatte, abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.07.2009
teilte die jetzige Vorsitzende des Stiftungsvorstandes mit, dass der
Stiftungsvorstand nicht beabsichtigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 16.06.2009, welches am 07.07.2009 zugestellt worden sein soll, in
die Berufung zu gehen. Damit ist der Vorstand der Stiftung wieder entsprechend
der Ursprungssatzung von 1997 zu bilden. Die Ursprungssatzung von 1997 sah für
die Bildung des Vorstandes folgende Regelungen vor: "§ 4 - Vorstand (1) Organ der Stiftung ist der
aus sieben Mitgliedern bestehende Vorstand. Ihm gehören an: a. das für soziale Angelegenheiten zuständige
Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Weißensee von Berlin, das den Vorsitz führt, b. ein weiteres vom Bezirksamt benanntes
Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Weißensee von Berlin, c. die fachlich leitende Dienstkraft der für soziale
Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bezirksamtes Weißensee von Berlin, d. die für Pflegeeinrichtungen verantwortliche
Dienstkraft des Bezirksamtes Weißensee von Berlin, e. ein Mitglied des für soziale Angelegenheiten
zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirkes
Weißensee von Berlin, f.
eine, von dem für
soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuß der BVV des Bezirkes Weißensee von
Berlin vorgeschlagene, fachlich erfahrene Person aus dem Gesundheits- oder
Pflegedienst und g. ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung des
Bezirkes Weißensee von Berlin. Die Mitglieder des Vorstandes
dürfen nicht Arbeitnehmer der Stiftung sein. Die Zusammensetzung des Vorstandes
kann durch satzungsändernden Beschluß nach § 6 Abs. 6 nicht verändert werden,
solange die Besetzbarkeit einzelner Positionen nicht unmöglich geworden ist. (2) Die Mitglieder des
Vorstandes nach Absatz 1 Buchstabe e) bis g) werden von der
Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes Weißensee von Berlin für die Dauer
der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Wiederbestellung
oder vorzeitige Abwahl sind möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sind
die Nachfolger für die restliche Amtszeit entsprechend Satz 1 zu wählen. (3) Die Mitglieder des
Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. (4) Für jedes Vorstandsmitglied
ist für den Fall seiner Verhinderung bei Amtsantritt ein Vertreter vom Vorstand
zu bestellen, der kein Mitglied des Vorstandes ist. Jedes Vorstandsmitglied
soll seinen Vertreter vorschlagen." Nach Art. 4 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom Kraft Amtes bzw. aufgrund der
Benennung durch das Bezirksamt Pankow von Berlin gehören jetzt dem Vorstand der
Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen folgende
Personen an: 1.
gemäß § 4 Abs. 1
Buchst. (a) der Stiftungssatzung: 2.
gemäß § 4 Abs. 1
Buchst. (b) der Stiftungssatzung: 3.
gemäß § 4 Abs. 1
Buchst. (c) der Stiftungssatzung: 4.
gemäß § 4 Abs. 1
Buchst. (d) der Stiftungssatzung: Die noch fehlenden drei
Vorstandsmitglieder sind von der Bezirksverordnetenversammlung gem. § 4 Abs. 2
der Satzung zu wählen. Die Satzung sieht in § 4 Abs. 1 der Satzung vor, dass zu
wählen sind ·
ein Mitglied des
für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses der
Bezirksverordnetenversammlung, ·
eine, von dem für
soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung
vorgeschlagene, fachlich erfahrene Person aus dem
Gesundheits- oder Pflegedienst und ·
ein Mitglied der
bezirklichen Seniorenvertretung des Bezirkes. Der Vorsteher der
Bezirksverordnetenversammlung, Herr Burkhard Kleinert, wurde am 05.ß8.2009 von
der zuständigen Bezirksstadträtin mündlich über die aktuelle Situation und die
von der BVV zu wählenden Vorstandspositionen unterrichtet. In Absprache mit dem
Vorsteher wurde die Seniorenvertretung des Bezirks Pankow vom Bezirksamt
schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass nach der nun gültigen Satzung der Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen auch ein
Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung von der
Bezirksverordnetenversammlung Pankow in den Stiftungsvorstand zu wählen ist.
Die Seniorenvertretung wurde gleichzeitig gebeten, der
Bezirksverordnetenversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt Matthias Köhne Lioba
Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Gesundheit,
Soziales, Schule und Sport |
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