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Drucksache - V-0812
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Siehe Anlage Die Zusammenlegung der beiden steuerfinanzierten Leistungen Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist ebenso wie die aus einer Hand geplante Betreuung und Beratung in den einzurichtenden Jobcentern ein richtiger Schritt. Das Ziel der Vermittlung langzeitarbeitsloser Menschen in Erwerbsarbeit, der grundsätzlich gleiche Zugang aller ALG II - BezieherInnen zu Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die Vereinfachung der Leistungssysteme und der Abbau bürokratischer Hürden ist vom Grundsatz her richtig. Angesichts der begrenzten Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes in Berlin/Brandenburg und anhaltend hoher Arbeitslosigkeit ist öffentlich geförderte Beschäftigung für Berlin unverzichtbar. Es ist eine sozialpolitische Verpflichtung, für diejenigen langfristig oder dauerhaft aus der Erwerbsarbeit ausgegrenzten Menschen Alternativen anzubieten, um Resignation, gesundheitliche und psychische Probleme oder der Schuldenfalle vorzubeugen. Das neue SGB II weist folgende Möglichkeiten der öffentlich geförderten Beschäftigung auf:
Bezirksamt Pankow von Berlin 12.2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
in
Erledigung der Drucksache
Nr.: 0812/04 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Kommunale
Beschäftigung – zum Nutzen des Gemeinwesens und der Arbeitslosen Schlussbericht Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 26. Tagung am 10.11.2004
angenommenen Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:
0812/04 : Die BVV möge beschließen : Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Ausgestaltung der
Arbeit der ArGe für den Bezirk Pankow die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass neben der vorrangigen Aufgabe der Integration in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des 1. Arbeitsmarktes
auf lokaler Ebene sinnvolle Beschäftigungsangebote im zusätzlichen
gemeinnützigen Bereich geschaffen und abgesichert werden. Den kommunalen
Erfordernissen und Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen. Folgende Zielstellungen sind dabei zu berücksichtigen : 1. Alle nach dem SGB II vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten geförderter Beschäftigung – von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) über das Einstiegsgeld bis zu den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) und nach Entgeltvariante- sind zu nutzen. 2.
Das Bezirksamt setzt sich dafür ein, dass der
Beschluss des Abgeordneten-hauses (Drucksache 15/3073), nach dem Hilfeempfänger
über 55 Jahre weiterhin überjährig beschäftigt und Struktur- ABM in Nachfolge
ehemaliger SAM- Stellen zur Stabilisierung der soziokulturellen Infrastruktur
eingerichtet werden können, im Bezirk umgesetzt wird. 3. In den
Beschäftigungsmaßnahmen soll ein Qualifizierungsanteil enthalten sein, der von
den individuellen Fähigkeiten ausgeht und sowohl Basisqualifizierung zum Erhalt
bzw. zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit wie auch individuell
weitergehende Qualifizierungsmodule umfasst. 4. Das
Bezirksamt setzt sich gegenüber dem Senat dafür ein, dass
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf notwendigem hohen Niveau weitergeführt
werden. So sollten u.a. Qualifizierungsanteile bei den Arbeitsgelegenheiten,
bei ABM und bei Arbeitsgelegenheiten nach Entgeltvariante kofinanziert werden
sowie – bei entsprechender Beteiligung der Arbeitsagentur- Integrationsangebote
für Personen, die keinen Leistungsanspruch auf ALG II haben. 5. Das
Bezirksamt wird in der ArGe dafür, dass bewährte Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaften des 2. Arbeitsmarkts und Sozial- und
Wohlfahrtsver- bände sowie ein breites Spektrum von Einsatzstellen an der
Umsetzung des SGB II beteiligt werden. Dabei ist eine effektive Qualitäts- und
Erfolgskontrolle über ein mit den Beteiligten zu erarbeitendes
Qualitätsmanagement zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
sollen nach einem abgestimmten Planungsverfahren mit qualitativer Begutachtung
bewilligt werden. 6. Das
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbezieherinnen, ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten sind bei allen Maßnahmen zu beachten. Ihnen sind in der Regel
mehrere Maßnahmen zur Auswahl anzubieten. Leistungsbezieherinnen sollen die
Möglichkeit haben, sich bei den Trägern selbst zu bewerben. 7. Die
einzurichtenden Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen dürfen reguläre
Arbeitsplätze nicht verdrängen. Das gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach
Entgeltvariante, bei denen das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht ausdrücklich
festgeschrieben ist. 8. Im
Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Zielbestimmung sind Instrumente des Gender-
Mainstreaming zu entwickeln, die den geschlechtsspezifischen Problemlagen und
Erwerbsbiographien gerecht werden. Dies bedeutet u.a., dass auch
Nichtleisungsempfängerinnen das im SGB II definierte Instrumentarium des SGB II
zur Verfügung gestellt werden soll. wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Zu 1In der ArGe werden alle Eingliederungsinstrumente in den
Arbeitsmarkt, die gemäß § 16 SGB II rechtlich möglich sind, genutzt. Das
schließt die pflichtgemäße Ermessensanwendung der im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB
II nach dem SGB III zu erbringenden Leistungen zur Eingliederung ein. Zu 2Der Bezirk wird sich in der Trägervertretung für die
Umsetzung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses einsetzen, wonach
Hilfeempfangende über 55 Jahre weiterhin überjährig beschäftigt und
Struktur-ABM in Nachfolge ehemaliger SAM-Stellen zur Stabilisierung der
soziokulturellen Infrastruktur eingerichtet werden können. Zu 3 Bei
den Eingliederungsinstrumenten MAE und
der Beschäftigung mit Entgeltvariante sind Qualifizierungsanteile enthalten und
gefordert. Der Qualifizierungsanteil ist in den Beschäftigungen mit
Entgeltvariante höher als bei MAE.
Zu 4
Das Bezirksamt wird sich gegenüber dem Senat entsprechend
positionieren und der BVV im Rahmen des Sonderausschusses JobCenter über den
Fortgang berichten. Zu 5Seitens des Bezirksamtes wurden die erforderlichen Vorgaben
für die ArGe gemacht. Zu 6In einer nach § 15 SGB II zu
schließenden individuellen Eingliederungsvereinbarung als Ergebnis eines
kooperativen Aushandlungsprozesses mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
werden Entwicklungsmöglichkeiten, Ziele und Maßnahmen verbindlich festgehalten.
Das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen wird unter Beachtung der in Kapitel 1
SGB II formulierten Grundsätze des „Förderns und Forderns“ Berücksichtigung
finden. Zu 7Die Kriterien „Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit“
sowie das Vorliegen öffentlicher Interessen werden bei der Planung von
Maßnahmen beachtet. Die Verdrängung oder Neueinrichtung regulärer
Beschäftigungsverhältnisse wird durch die regelmäßige Beteiligung von
Vertretern der örtlichen Wirtschaft vor einer Entscheidung über die Einrichtung
von Maßnahmen vermieden. Zu 8Das Bezirksamt wird das Anliegen der BVV in der
Trägervertretung beraten und über die weitere Entwicklung im Sonderausschuss der
BVV berichten. Es wird darauf hingewiesen, dass Nichtleistungsempfängerrinnen
nicht in der ArGe betreut werden, sondern die Zuständigkeit bei den Agenturen
für Arbeit liegt. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung entfällt Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Burkhard Kleinert Johannes
Lehmann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Gesundheit und Soziales |
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