Drucksache - V-0812  

 
 
Betreff: Kommunale Beschäftigung - zum Nutzen des Gemeinwesens und der Arbeitslosen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.09.2004 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
10.11.2004 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
19.01.2005 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Wirtschaft und öffentliche Ordnung Vorberatung
27.10.2004 
Sonder-Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft (31) gemeinsam mit dem Ausschuss Gesundheit und Soziales (54) im Ausschuss abgelehnt   
Ausschuss für Gesundheit und Soziales Vorberatung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bü 90/Grüne, 29.09.04
Beschlussempfehlung des AusschussesGesSoz; 10.11.04
gem. Antrag PDS,SPD,Bü 90,CDU
VzK gem. § 13 BezVG; 19.01.05

Das Bezirksamt wird beauftragt:

Siehe Anlage

 

Die Zusammenlegung der beiden steuerfinanzierten Leistungen Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist ebenso wie die aus einer Hand ge

 

Die Zusammenlegung der beiden steuerfinanzierten Leistungen Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist ebenso wie die aus einer Hand geplante Betreuung und Beratung in den einzurichtenden Jobcentern ein richtiger Schritt. Das Ziel der Vermittlung langzeitarbeitsloser Menschen in Erwerbsarbeit, der grundsätzlich gleiche Zugang aller ALG II - BezieherInnen zu Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die Vereinfachung der Leistungssysteme und der Abbau bürokratischer Hürden ist vom Grundsatz her richtig.

 

Angesichts der begrenzten Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes in Berlin/Brandenburg und anhaltend hoher Arbeitslosigkeit ist öffentlich geförderte Beschäftigung für Berlin unverzichtbar. Es ist eine sozialpolitische Verpflichtung, für diejenigen langfristig oder dauerhaft aus der Erwerbsarbeit ausgegrenzten Menschen Alternativen anzubieten, um Resignation, gesundheitliche und psychische Probleme oder der Schuldenfalle vorzubeugen.

 

Das neue SGB II weist folgende Möglichkeiten der öffentlich geförderten Beschäftigung auf:

 

  1. Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten, bei denen
    ALG II und eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt werden
  2. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Vorbild des SGB III
  3. das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
  4. das Einstiegsgeld.

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                          12.2004

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr.:

                                                                                                            in Erledigung der

                                                                                                            Drucksache Nr.: 0812/04

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Kommunale Beschäftigung – zum Nutzen des Gemeinwesens und der Arbeitslosen

Schlussbericht

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 26. Tagung am 10.11.2004 angenommenen Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: 0812/04 :

 

Die BVV möge beschließen :

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Ausgestaltung der Arbeit der ArGe für den Bezirk Pankow die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass neben der vorrangigen Aufgabe der Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des 1. Arbeitsmarktes auf lokaler Ebene sinnvolle Beschäftigungsangebote im zusätzlichen gemeinnützigen Bereich geschaffen und abgesichert werden. Den kommunalen Erfordernissen und Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.

Folgende Zielstellungen sind dabei zu berücksichtigen :

 

1.        Alle nach dem SGB II vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten geförderter Beschäftigung – von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) über das Einstiegsgeld bis zu den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) und nach Entgeltvariante- sind zu nutzen.

 

2.        Das Bezirksamt setzt sich dafür ein, dass der Beschluss des Abgeordneten-hauses (Drucksache 15/3073), nach dem Hilfeempfänger über 55 Jahre weiterhin überjährig beschäftigt und Struktur- ABM in Nachfolge ehemaliger SAM- Stellen zur Stabilisierung der soziokulturellen Infrastruktur eingerichtet werden können, im Bezirk umgesetzt wird.

 

3.    In den Beschäftigungsmaßnahmen soll ein Qualifizierungsanteil enthalten sein, der von den individuellen Fähigkeiten ausgeht und sowohl Basisqualifizierung zum Erhalt bzw. zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit wie auch individuell weitergehende Qualifizierungsmodule umfasst.

 

4.      Das Bezirksamt setzt sich gegenüber dem Senat dafür ein, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf notwendigem hohen Niveau weitergeführt werden. So sollten u.a. Qualifizierungsanteile bei den Arbeitsgelegenheiten, bei ABM und bei Arbeitsgelegenheiten nach Entgeltvariante kofinanziert werden sowie – bei entsprechender Beteiligung der Arbeitsagentur- Integrationsangebote für Personen, die keinen Leistungsanspruch auf ALG II haben.

 

5.      Das Bezirksamt wird in der ArGe dafür, dass bewährte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften des 2. Arbeitsmarkts und Sozial- und Wohlfahrtsver- bände sowie ein breites Spektrum von Einsatzstellen an der Umsetzung des SGB II beteiligt werden. Dabei ist eine effektive Qualitäts- und Erfolgskontrolle über ein mit den Beteiligten zu erarbeitendes Qualitätsmanagement zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung sollen nach einem abgestimmten Planungsverfahren mit qualitativer Begutachtung bewilligt werden.

 

6.      Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbezieherinnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sind bei allen Maßnahmen zu beachten. Ihnen sind in der Regel mehrere Maßnahmen zur Auswahl anzubieten. Leistungsbezieherinnen sollen die Möglichkeit haben, sich bei den Trägern selbst zu bewerben.

 

7.      Die einzurichtenden Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen dürfen reguläre Arbeitsplätze nicht verdrängen. Das gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach Entgeltvariante, bei denen das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht ausdrücklich festgeschrieben ist.

 

8.      Im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Zielbestimmung sind Instrumente des Gender- Mainstreaming zu entwickeln, die den geschlechtsspezifischen Problemlagen und Erwerbsbiographien gerecht werden. Dies bedeutet u.a., dass auch Nichtleisungsempfängerinnen das im SGB II definierte Instrumentarium des SGB II zur Verfügung gestellt werden soll.

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Zu 1

In der ArGe werden alle Eingliederungsinstrumente in den Arbeitsmarkt, die gemäß § 16 SGB II rechtlich möglich sind, genutzt. Das schließt die pflichtgemäße Ermessensanwendung der im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II nach dem SGB III zu erbringenden Leistungen zur Eingliederung ein.

 

Zu 2

Der Bezirk wird sich in der Trägervertretung für die Umsetzung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses einsetzen, wonach Hilfeempfangende über 55 Jahre weiterhin überjährig beschäftigt und Struktur-ABM in Nachfolge ehemaliger SAM-Stellen zur Stabilisierung der soziokulturellen Infrastruktur eingerichtet werden können.

 

Zu 3

Bei den  Eingliederungsinstrumenten MAE und der Beschäftigung mit Entgeltvariante sind Qualifizierungsanteile enthalten und gefordert. Der Qualifizierungsanteil ist in den Beschäftigungen mit Entgeltvariante höher als bei MAE.

 

Zu 4

Das Bezirksamt wird sich gegenüber dem Senat entsprechend positionieren und der BVV im Rahmen des Sonderausschusses JobCenter über den Fortgang berichten.

 

Zu 5

Seitens des Bezirksamtes wurden die erforderlichen Vorgaben für die ArGe gemacht.

 

Zu 6

In einer nach § 15 SGB II zu schließenden individuellen Eingliederungsvereinbarung als Ergebnis eines kooperativen Aushandlungsprozesses mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden Entwicklungsmöglichkeiten, Ziele und Maßnahmen verbindlich festgehalten. Das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen wird unter Beachtung der in Kapitel 1 SGB II formulierten Grundsätze des „Förderns und Forderns“ Berücksichtigung finden.

 

Zu 7

Die Kriterien „Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit“ sowie das Vorliegen öffentlicher Interessen werden bei der Planung von Maßnahmen beachtet.

Die Verdrängung oder Neueinrichtung regulärer Beschäftigungsverhältnisse wird durch die regelmäßige Beteiligung von Vertretern der örtlichen Wirtschaft vor einer Entscheidung über die Einrichtung von Maßnahmen vermieden.

 

Zu 8

Das Bezirksamt wird das Anliegen der BVV in der Trägervertretung beraten und über die weitere Entwicklung im Sonderausschuss der BVV berichten. Es wird darauf hingewiesen, dass Nichtleistungsempfängerrinnen nicht in der ArGe betreut werden, sondern die Zuständigkeit bei den Agenturen für Arbeit liegt.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

entfällt

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                             Johannes Lehmann

Bezirksbürgermeister                            Bezirksstadtrat für Gesundheit und Soziales                                                                  

 

 
 

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