Drucksache - V-0795  

 
 
Betreff: Beschluss über die Festsetzung des Landschaftsplanes IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg als Rechtsverordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.09.2004 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BezVG; 29.09.2004

                                    Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung

.09.2004

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Beschluss über die Festsetzung des Landschaftsplans IV-L-3 Gründer-

zeitgebiete Prenzlauer Berg" im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer

Berg als Rechtsverordnung

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat den Landschaftsplan IV-L-3 Gründerzeitgebiete Prenzlauer

Berg" festgesetzt.

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 16.06.2004 den Landschaftsplan

IV-L-3 Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" mit Begründung sowie den Ent-

wurf der Rechtsverordnung beschlossen.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 NatSchGBln wurde der Landschaftsplan IV-L-3 der Senats- verwaltung für Stadtentwicklung zur Rechtsprüfung übersandt. Da keine rechtli-

chen Bedenken gegen die Festsetzung des L- Plans bestanden, ist gemäß § 10

Abs. 5 NatSchGBln i.V.m. § 36 Abs. 2 c) und Abs. 3 BezVG ein Bezirksamtsbe- schluss herbeizuführen.

 

Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss der Landschaftsplan IV-L-3 im

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBL.) verkündet werden.

Der Landschaftsplan IV-L-3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

3


Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister

Matthias Köhne

Bezirksstadtrat für Um- welt, Wohnen und Bür-

gerdienste

2

4


V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Landschaftsplans IV-L-3

Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" im Bezirk Pankow von Berlin

vom              2004

Auf Grund der §§ 8,10 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003

(GVBl. S. 554); zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003

(GVBL. S. 617) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

 

Der Landschaftsplan IV-L-3 Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" wird für folgenden Geltungs-

bereich festgesetzt:

 

Die nördliche Begrenzung des Geltungsbereichs verläuft entlang der Südseite der Bornholmer

Straße ab Bösebrücke bis Andersenstraße, knickt nach Norden und verläuft in Straßenmitte

Andersenstraße bis Ibsenstraße, knickt nach Osten und verläuft in Straßenmitte Ibsenstraße

und in ihrer Verlängerung bis an die westliche Grundstücksgrenze der Berliner Straße 74A. Hier

knickt sie nach Norden, verläuft an den Westgrenzen der Grundstücke Berliner Straße 70 und

69, Stavanger Straße 26 und entlang der Ostseite der Stavanger Straße bis zur Esplanade.

An der Esplanade knickt sie nach Osten und verläuft an ihrer Südseite bis zur Berliner Straße.

Hier knickt sie nach Süden und verläuft an der Westseite Berliner Straße und der Schönhauser

Allee bis zur Wisbyer Straße. Hier knickt sie nach Osten und verläuft an der Südseite der Wis-

byer Straße bis zur Scherenbergstraße. In der Scherenbergstraße verläuft sie in Straßenmitte

bis zur Kuglerstraße, hier wiederum in Straßenmitte nach Osten bis zur Stahlheimer Straße. In

Straßenmitte Stahlheimer Straße verläuft sie weiter nach Süden bis zur Erich-Weinert-Straße/

Ecke Humannplatz. In Straßenmitte Erich-Weinert-Straße verläuft sie nach Osten bis an die

Prenzlauer Allee.

Die östliche Begrenzung verläuft hier entlang der Westseite der Prenzlauer Allee nach Süden

bis an die Danziger Straße. Sie knickt nach Osten ab und verläuft auf der Südseite der Danzi-

ger Straße bis an die Greifswalder Straße. Hier knickt sie nach Norden und verläuft auf der

Ostseite der Greifswalder Straße bis zur John-Schehr-Straße. In Straßenmitte John-Schehr-

Straße verläuft sie nach Osten bis zur Bötzowstraße. An der Westseite der Bötzowstraße ver-

läuft sie nach Süden bis zur Pasteurstraße/Ecke Arnswalder Platz, knickt wieder nach Osten

und verläuft in Straßenmitte Pasteurstraße bis an die Kniprodestraße.

Die südliche Begrenzung des Geltungsbereichs verläuft weiter in Straßenmitte Kniprodestra-

ße und Am Friedrichshain bis zur Westseite der Otto-Braun-Straße. An der Westseite der Otto-

Braun-Straße läuft sie bis zur Mollstraße, knickt nach Westen und verläuft an der Nordseite der

Mollstraße und der Torstraße bis zur Gormannstraße entlang der Bezirksgrenze zu Mitte.

Die westliche Begrenzung des Geltungsbereichs verläuft an der Ostseite der Gormann-

straße, der Choriner Straße und der Schwedter Straße nach Norden bis zur Eberswalder Straße

entlang der Bezirksgrenze zu Mitte. Sie knickt nach Osten ab und läuft auf der Südseite der

Eberswalder Straße bis zur Grundstücksgrenze Eberswalder Straße 36-39, knickt nach Norden

und läuft bis zur Topsstraße. Hier knickt sie nach Osten und verläuft in Straßenmitte Topsstraße

bis zur Cantianstraße, knickt nach Norden und läuft in Straßenmitte Cantianstraße bis zur Gau-

dystraße, knickt nach Westen und läuft in Straßenmitte Gaudystraße bis Am Falkplatz, knickt

nach Norden und läuft in Straßenmitte Am Falkplatz bis zur Gleimstraße, knickt nach Westen

und läuft bis zur Schwedter Straße. Hier knickt sie nach Norden und verläuft in Straßenmitte

Schwedter Straße bis zur Südgrenze des Bahngeländes Nordkreuz, knickt nach Osten und läuft

vom Grundstück Schwedter Straße 83,84 bis zum Grundstück Kopenhagener Straße 31 ent-

lang der Südgrenze des Bahngeländes. In Verlängerung der Ostgrenze des Grundstückes Ko-

penhagener Straße 31 quert sie das Bahngelände von Süden nach Norden. Weiter verläuft sie

an der südwestlichen Grenze des Grundstückes Malmöer Straße 26B, Behmstraße 74,76 ent-

lang der Grenze des Bahngeländes bis zur Ostseite der Norweger Straße. In deren weiterem

Verlauf führt sie bis zur Südseite der Bornholmer Straße.

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§ 2

Bestandteile des Landschaftsplans

 

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.

(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage

zu dieser Verordnung.

§ 3

Einsichtnahme

 

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte

Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landespflege

während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

Entschädigung

Auf die Vorschriften über

1.

2.

die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche

nach § 47 Abs.1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3

Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs und

das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung

nach § 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Bau-

gesetzbuchs

wird hingewiesen.

§ 5

Verfahrensfehler

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.

 

2.

eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Abs. 6 Satz 1 des

Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind oder

Mängel der Abwägung

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem

Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt der die Verletzung oder

den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzge-

setzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsge-

bots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord-

nung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für

Berlin in Kraft.

Berlin, den

2004

Bezirksamt Pankow von Berlin

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister

Matthias Köhne

Bezirksstadtrat für Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste

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Anlage

 

gemäß §2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans IV-L-3 Gründer-

zeitgebiete Prenzlauer Berg"

Nummer 1

Verordnungszweck

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestan-

forderungen hinsichtlich der naturhaushaltswirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als Bi- otopflächenfaktor" (BFF) im Sinne der Nummern 3 und 4 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in

der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abge-

grenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen.

Nummer 2

Biotopflächenfaktor

(1) Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs, die die Errichtung oder Änderung

baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Bi-

otopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten, soweit nicht die

Voraussetzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder Nummer 7 vorliegen. Im Falle der Än-

derung baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume

geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbau-

ungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderli-

chen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhan-

dene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.

(2) Im Falle der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht

zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben im Sinne des § 29 des

Baugesetzbuches, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt werden oder durch-

geführt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.

Nummer 3

Berechnungsmethode

Der Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis

der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushaltswirksamen Fläche

zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifi-

scher Anrechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die

auf dem Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in

Quadratmetern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu multipli-

zieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte sind zu addieren.

Die Summe ist in Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu setzen.

Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel

2

2

BFF =

(..m Flächentyp a Anrechnungsfaktor x) + (.. m Flächentyp b Anrechnungsfaktor y) +..

... m Grundstücksfläche

2

Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf-

beziehungsweise abzurunden.

Nummer 4

Flächentypen

Bei der Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächenty-

pen folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden:

(1) Vegetationsflächen mit Anschluss an anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für

Vegetationsentwicklung und als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Ve-

getation) haben den Anrechnungsfaktor 1,0.

(2) Halboffene Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die ne-

ben Versickerung auch Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holz-

 

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pflaster mit hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine oder Rasen-

klinker (auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehrzufahrt) haben

den Anrechnungsfaktor 0,5.

(3) Teilversiegelte Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die

in gewissem Umfang Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen,

wie zum Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster,

Betonverbundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/Schotterunterbau), Sandflächen,

Schotter, wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige Kunst-

stoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten Flächen (zum Bei-

spiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne von Absatz 2 auf Tief-

garagen, Kellergeschossen oder Dachflächen haben den Anrechnungsfaktor 0,3.

(4) Begrünte Dachflächen und sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden

Boden sind wie folgt zu unterscheiden:

a) Dachflächen von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung,

nicht aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den Anrechnungs-

faktor 0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und

c) angerechnet.

b) Sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf

Kellerdecken/Tiefgaragen mit einem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie

Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5.

c) Flächen im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den

Anrechnungsfaktor 0,7.

(5) Bei nicht begrünten Dächern wird die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerech-

net, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen

flächenhaft über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die

Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der Grundstücksfreifläche

beansprucht und hierdurch die Nutzung der Grundstücksfreifläche für die Bewohner des

Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von Bo-

denverunreinigungen sein.

(6) Flächen begrünter, fensterloser Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter

Mauern (Vertikalbegrünung) sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von

0,5 anzurechnen. Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn Jahren von

Selbstklimmern berankt wird. Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche an-

gerechnet, die das Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die An-

rechnung erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden.

(7) Versiegelte Flächen, das heißt, Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/oder wasse-

rundurchlässigen Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflaste-

rung (mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige Kunststoff-

beläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf Tiefgaragen, Kellergeschos-

sen und Dachflächen sind nicht anzurechnen.

(8) Flächentypen, die hier nicht genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet

werden, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken.

Der Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7 zugrunde-

liegenden Bewertungskriterien zu ermitteln.

Nummer 5

Überbauungsgrad

Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten

Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Ga-

ragen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungs-

verordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-

stück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht anzurech-

nen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- bezie-

hungsweise abzurunden.

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Nummer 6

Minderung bei Bauvorhaben nach § 29 des Baugesetzbuchs

(1) Bei Vorhaben im Sinne von Nummer 2 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfak-

tor abweichend von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor auf 0,30,

soweit

a) die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwe-

cken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerflä-

che oder

b) das Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder

c) das Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie

zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderer kerngebietstypischer

Nutzungen oder

d) das Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für Anlagen der

Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit Auslieferungsver-

kehr beziehungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark vorhalten)

genutzt werden soll.

(2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches verringert sich

der einzuhaltende Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemeinbilden-

de Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren genutzt werden soll.

(3) Weitergehende Regelungen nach Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt.

Nummer 7

Minderung bei Änderung bestehender Anlagen

(1) Im Falle der Änderung bestehender baulicher Anlagen ist eine Unterschreitung der in der

Planzeichnung getroffenen Festsetzungen bis zu dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 erge-

benden Biotopflächenfaktor zulässig. Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der Nut-

zung des Grundstücks der zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbauungsgrad

im Sinne von Festsetzung Nummer 5.

(2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor,

soweit

a) das Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen) oder

b) die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwe-

cken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder La-

gerfläche oder

c) das Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die kultu-

rellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken, Freizeitheime, nicht-

kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen, Hallenbäder, Hallensportan-

lagen)

genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad    von        0,38 bis 0,49

Überbauungsgrad    ab           0,50

auf 0,45 (BFF),

auf 0,30 (BFF).

(3) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor

in diesem Fall unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30,soweit das Grundstück für allge-

meinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren genutzt wird.

(4) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor,

soweit das Grundstück für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad     von        0,30 bis 0,49

Überbauungsgrad     ab           0,50

auf 0,45 (BFF),

auf 0,30 (BFF).

Dies gilt auch, wenn das Grundstück zugleich auch anderen Nutzungen dient, soweit die

Freiflächen des Grundstücks überwiegend durch die Kindertagesstätte genutzt werden.

Nummer 8

Minderung bei Baudenkmälern

Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten

werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.

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Nummer 9

Sonstige Ausnahmen

Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnut-

zung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Ein-

haltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.

Nummer 10

Befestigung von Wegen und Plätzen

Flächen, die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Perso-

nenkraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurch-

lässigen Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht

andere rechtliche Regelungen entgegenstehen.

Nummer 11

Sonstige Rechtsvorschriften

Diese Verordnung lässt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt.

Nummer 12

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst alle Grundstücke innerhalb der in der Plan-

karte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für Grundstücke

öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Frei-

en ausgelegt sind sowie für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrich-

tungen der Sicherheit und Ordnung (Polizei, Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeinde-

einrichtungen genutzt werden.

Hinweis:

 

Für gewerblich genutzte Grundstücke mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen kann die Anla-

ge der Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Fläche ohne Versickerungsfähigkeit aus

Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich sein.

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