Drucksache - V-0793  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-24-2 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow zur Änderung des Bebauungsplanes XVIII-24, festgesetzt am 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.09.2004 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 VezVG; 29.09.2004

                                    Siehe Anlagen

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                .09.2004

 

 

 

     An die

Bezirksverordnetenversammlung                                    Drucksache-Nr.: .V – 0793/02............

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:    Bebauungsplanentwurf XVIII-24-2 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatter­weg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow zur Änderung des Bebauungsplanes XVIII-24, festgesetzt am 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11).

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ........ beschlossen:

 

I.     Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

II.       Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung gem.

§ 3 Abs. 2 BauGB (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

III.  Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis des erneuten Beteiligungsver­fahrens gem. § 4 Abs. 4 BauGB (Anlage 3) wird zugestimmt.

 

IV.  Den Betroffenen ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gelegenheit zur Stellung­nahme zum veränderten Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung 4.3 zu geben.

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt hatte am 20.01.2004 den Beschluss gefasst, den Entwurf des Be­bauungsplanes XVIII-24-2 vom 18. Dezember 2003 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffent­lich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB parallel die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

Die Beteiligungsunterlagen wurden an 37 Träger öffentlicher Belange versandt.

Davon haben 31 Träger öffentlicher Belange fristgemäß geantwortet.

6 Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert. Die Auswertung und Abwä­gung zu den abgegebenen Stellungnahmen ist der Anlage 1 zu entnehmen. Abwägungsbedarf ergab sich aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht. Dementsprechend ergeben sich im Ergebnis der Trägerbeteiligung keine Änderungen des Entwurfes zum Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003.

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 8. März bis einschließlich 8. April 2004 in den Räumen des Stadtplanungsamtes durchgeführt.

Die Durchführung wurde ortsüblich im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 807) bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden Anzeigen in der Berliner Zeitung und der Berliner Morgenpost veröffentlicht. Zeitgleich erfolgte eine Präsentation der Beteiligungs­unterlagen im Internet.

 

Es ist nur eine schriftliche Äußerung von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. für die darin zusammengeschlossenen Verbände abgegeben wor­den. Darin erfolgte die Anregung, in der Begründung auf den derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft im Plangebiet einzugehen, da sonst nicht ausreichend nach­vollziehbar ist, woraus sich die beabsichtigten Grünfestsetzungen ergeben.

Der Anregung wurde gefolgt. Dazu war es erforderlich, dass der Fachbereich Natur des Amtes für Umwelt und Natur den derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft im Plangebiet nochmals beurteilt.

Die Beteiligung des Fachamtes ergab keine wesentlichen Veränderungen in der Be­schaffenheit gegenüber der Ausgangssituation, die für die Festsetzungen des Be­bauungsplanes XVIII-24 maßgeblich war.

Die Aussagen zum derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft stützen die bishe­rige Abwägung zu den Naturschutzbelangen. (Siehe Anlage 2)

Die Begründung wird im Ergebnis zur Klarstellung um entsprechende Aussagen er­gänzt.

Änderungen zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes XVIII-24-2 ergeben sich im Ergebnis der Abwägung zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung erfolgten Anregungen ebenfalls nicht.

 

Vor dem Hintergrund der veränderten Rechtslage sollte die im festgesetzten Bebau­ungsplan XVIII-24 getroffene Regelung zur Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken für den Bebauungsplan XVIII-24-2 an den Stand der Abstimmung zwi­schen den betroffenen Rechtsbereichen (Planungsrecht, Naturschutzrecht, Wasser­recht) angepasst werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde daher die textliche Festsetzung 4.3 noch­mals mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C abgestimmt. Die Senats­verwaltung wies daraufhin, dass die bestehende Möglichkeit, in Ausnahmefällen an­stelle der Versickerungsflächen auch eine Dachbegrünung vornehmen zu können, rechtlich bedenklich ist und nicht erneut festgesetzt werden soll.

Sie sprach darüber hinaus die Empfehlung aus, zu prüfen, ob auf die Festsetzung gänzlich verzichtet werden kann.

 

Daraufhin wurde mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 29.06.04 nachträglich zu den vorgenannten Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eine eingeschränkte Beteiligung der von einem Wegfall der Festsetzung betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die Abwägung ist der in Anlage 3 dargestellten Übersicht zu entnehmen. Im Ergebnis der Abwägung soll an der Festsetzung, die die Herstellung eines Mulden-Rigolen-Systems zur Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken regelt, im Be­bauungsplan XVIII-24-2 festgehalten werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll lediglich der letzte Satz zur Dachflächen­begrünung gestrichen werden. Die neue textliche Festsetzung 4.3 lautet wie folgt:

 

„Das innerhalb der Baugrundstücke auf den Dachflächen anfallende Niederschlags­wasser ist in vegetationsbedeckte Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System), die auf den Baugrundstücken anzulegen sind, zu leiten. Die Versickerungsmulden müssen ein Speichervolumen von mindestens 46 l Wasser je m² Dachfläche aufweisen.“

 

Den Betroffenen ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, sich zu dem veränderten Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung 4.3 zu äußern.

Die Möglichkeit, bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsflächen aus­nahmsweise eine Dachflächenbegrünung herstellen zu können, ist für ein künftiges Bebauungskonzept und die Bildung von Grundstücken relevant, wird im Bebauungs­plan aber nun nicht mehr als Regelfestsetzung eingeräumt. Soweit im Einzelfall eine Realisierung ausreichender Versickerungsflächen unzumutbar ist, besteht gem. § 31 Abs. 2 Nr.3 BauGB die Möglichkeit der Befreiung.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß den in § 233 Abs.1 BauGB geregelten Überleitungsvorschriften nach den vor dem 20. Juli 2004 geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs abgeschlossen.

 

Über das Ergebnis der Betroffenenbeteiligung wird die BVV zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen                              

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung       

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit dem Bebauungsplan soll durch Änderung der Festsetzungen zu den überbau­baren Grundstücksflächen und zur Bauweise in einem allgemeinen Wohngebiet vor allem die Errichtung von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern ermöglicht werden. Diese Baustrukturen sind durch ihren hohen Anteil an Freiflächen auf den Grundstük­ken besonders für Familien mit Kindern geeignet.

 

 

Anlagen      1.  Abwägung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4

BauGB

2.  Abwägung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

3.    Abwägung über ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 4 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

...........................                                                                     ..................................

Burkhard Kleinert                                                                      Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für

                                                                                                Stadtentwicklung

 

 

 


Anlage 1 – Abwägung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB

 

 

Nr.

 

Träger

Eingang

Bedenken und Anregungen

Abwägung

1.        

BA Pankow

Abt. Stadtentwicklung

LuV 10,

Vermessungsamt

27.02.2004

keine Bedenken und keine „relevanten Hinweise“

nicht erforderlich

2.        

BA Pankow

Abt. Stadtentwicklung

LuV 11, Amt für Bauaufsicht u.

Denkmalschutz

02.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

3.        

BA Pankow

Abt. Stadtentwicklung

LuV 12, Tiefbauamt

nicht erfolgt

 

 

4.        

BA Pankow

Abt. Umwelt, Wohnen u. Bürgerdienste

LuV 8, Wohnungsamt

nicht erfolgt

 

 

5.        

BA Pankow

Abt. Umwelt, Wohnen u. Bürgerdienste

LuV 13, AUN

 

18.03.2004

Fachbereich Natur: keine Bedenken

 

nicht erforderlich

08.04.2004

Fachbereich Umwelt: keine Bedenken

nicht erforderlich

6.        

BA Pankow

Abt. Jugend, Schule und Sport

LuV 5, Amt für Schule und Sport

18.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

7.        

BA Pankow

Abt. Jugend, Schule und Sport

LuV 2, Jugendamt

04.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

8.        

BA Pankow

Abt. Kultur und Wirtschaft

LuV 6, Kultur und Bildung

nicht erfolgt

 

 

9.        

BA Pankow

Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung

SE Immobilien

Grundstücksverwaltung

nicht erfolgt

 

 

10.     

BA Pankow

Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung

SE Immobilien Hochbau

22.03.2004

keine Bedenken.

nicht erforderlich

11.     

BA Pankow

Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung

Finanzservice

nicht erfolgt

 

 

12.     

Senatsverwaltung für Finanzen

Abt. I D 15

29.3.2004

keine Bedenken.

nicht erforderlich

13.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

I D 12

 

nur koordinierend für SenStadt tätig

 

14.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

(Flächennutzungsplanung) auch für StEP außer Verkehr

 

nicht erfolgt

 

 

15.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E

(Landschaftsplanung)

 

19.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

16.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV

 Abt. 2

(Entwicklungsbereich, Stadterneuerung, städtebauliche Verträge v. außergew. stadtpol. Bedeutung)

23.03.2004

keine Bedenken; fachliche Belange nicht betroffen

nicht erforderlich

17.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B

(Verkehrsbelange, im Zentralen Bereich generell, ggf. auch Flugsicherung)

03.03.2004

Keine Bedenken. Verkehrliche Belange nicht betroffen

nicht erforderlich

18.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 251

(Wasser, Boden)

24.3.2004

keine Bedenken.

 

Hinweis: Für Grundwasserbenutzungen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Tiefgaragen ist rechtzeitig vor Durchführung bei der Wasserbehörde eine Erlaubnis zu beantragen.

nicht erforderlich

 

Hinweis wird zur Kenntnis genommen, bezieht sich aber auf die bestehenden Festsetzungen. Der Bebauungsplan XVIII-24-2 sieht keine Tiefgaragen vor.

19.     

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Landesdenkmalamt

LDA 134

 

08.03.2004

keine Bedenken.

nicht erforderlich

20.     

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

III C/35

(wirtschaftsbezogene Planungen)

19.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

21.     

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

Fachbereich 1 (1.2)

31.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

22.     

Der Polizeipräsident in Berlin Landespolizeiverwaltungsamt

Straßenverkehrsbehörde

LPVA III A

 

01.04.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

23.     

Berliner Feuerwehr

SE BG HG

 

23.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

24.     

Landesbetrieb für Informationstechnik (LIT)

Geschäftsbereich IV (Netze, Linien, Kabel)

03.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

25.     

Berliner Verkehrsbetriebe –BVG-

Zentrale Leitungsverwaltung

BI-G11-IPLZ 34200

 

23.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

26.     

Berliner Wasserbetriebe

Abt. Netzbau (TNB-PD)

 

23.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

27.     

Berliner Gaswerke

-GASAG-

T-BR-RR

05.03.2004

keine Bedenken

 

Die GASAG macht durch eine Kopie des Bestandsplanes darauf aufmerksam, dass eine Niederdruck-Gasrohrleitung D 90 im Gehweg der Siverstorpstraße und des Ingwäonenwegs liegt. Die Angaben über die Lage sind unverbindlich, sodass die genaue Lage der Gasversorgungs- und Anschlussleitungen durch Suchgräben festgestellt werden müssen.

Darüber hinaus wird von der GASAG auf das Thema Baumpflanzungen hingewiesen:

-     Über Gasrohrleitungen dürfen keine Bäume gepflanzt werden.

-     Straßenkappen dürfen nicht überbaut werden, überlagert, überpflanzt oder entfernt werden.

-     Beim Ausheben von Pflanzgruben ist darauf zu achten, dass die Anlagen nicht beschädigt werden. Ein Mindestabstand von 1,50m zwischen Stammmitte und Außenkante der Rohrleitungen sollte in allen Fällen abgestrebt werden. Ist dies nicht möglich, so sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert sein muss, dass beim Herstellen der Pflanzgruben der Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und der Leitung mindestens 0,39m beträgt. Hierbei sind in Absprache mit uns Schutzmaßnahmen vorzunehmen, z.B. durch Einbringen einer Folie mit einer Wandstärke > 2mm zwischen Leitung und Wurzelwerk (gilt nicht in der Nähe von PVC-Gasleitungen).

-     Bei eventuellen Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug ist, wird der jeweilige Baum zu Lasten des Naturschutz- und Grünflächenamtes entfernt.

nicht erforderlich

 

Die genannten Straßen sind selbst nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes enthalten.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

28.     

Berliner Stadtreinigungsbetriebe

-BSR-

12.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

29.     

Bewag

Grundstücke, Grundstücksplanung

10.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

BewagWärme

26.03.2004

keine Bedenken

 

Die BewagWärme macht darauf aufmerksam, dass sich im Gel-tungsbereich Fernwärmeanlagen befinden.

Darüber hinaus teilt die BewagWärme mit, dass sie beabsichtigt den künftigen Investoren für dieses Gebiet ein Angebot zur umweltfreundlichen Wärmeversorgung zu unterbreiten.

 

In den beiliegenden Plänen war ein räumlicher Unterschied zwischen dem Leitungsrecht in der Planzeichnung und der tatsächlichen Lage der Fernwärmeleitung enthalten.

Dieser Widerspruch konnte im Nachgang geklärt werden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 hat die Bewag erklärt, dass es sich um einen Datenübertragungsfehler handelte. Die Leitung befindet sich innerhalb der mit Leitungsrecht festgesetzten und in den Bebauungsplanentwurf XVIII-24-2 übernommenen Fläche „E“

nicht erforderlich

30.     

Regulierungsbehörde für Telekommunikation u. Post

Außenstelle Berlin, PMD 43

Fehrbelliner Platz 3

10707 Berlin

nicht erfolgt

 

 

31.     

Industrie- und Handelskammer zu Berlin

11.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

32.     

Handwerkskammer Berlin

31.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

33.     

Gemeinsame Ladesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg

- GL 8

Potsdam

05.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

34.     

Deutsche Post Bauen GmbH

Niederlassung Berlin

Postfach 700411

10324 Berlin/Postdienst

nicht erfolgt

 

 

35.     

Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen

Amt f. Planen und Vermessen

16.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

36.     

Amt Ahrensfelde/ Blumberg

Dorfstraße 49

16356 Ahrensfelde

04.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

37.     

Kreisverwaltung Barnim

Amt für Wirtschaft, Planung und Bauwesen, Dez. III

Heegermühler Straße 75

16225 Eberswalde

12.03.2004

keine Bedenken

nicht erforderlich

 


Anlage 2 – Abwägung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

Nr.

 

Bürger

Eingang

Anregungen

Abwägung

1.        

Berliner Landesarbeitsgemein-schaft Naturschutz e.V.

1.4.2004

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Bebauungs-plan XVIII-24-2 konkrete und aktuelle Aussagen zum ökolo-gischen Bestand im Planungsgebiet fehlen, aus denen sich durch Ein-griffsbilanzierung ausreichende Grünfestsetzungen ergeben.

Durch das Amt für Umwelt und Natur wurde der aktuelle Bestand (Biotopstruktur) im Plangebiet überprüft.

Im physischen Bestand handelt es sich aktuell im Planungsgebiet voll­ständig um entwickelte, ältere Ackerbrachen mit einer einheitlichen Biotopstruktur. Differenzierte, von der Abwägung zum Bebauungsplan XVIII-24 abweichende Werte (z.B. höherwertige Biotope, geschützte Biotope/Bäume) haben sich zwischenzeitlich nicht entwickelt.

Auch führt die Planungsabsicht, die Baukörperfestsetzung zu ändern und größere überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen, nicht zu neuen bzw. höheren Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Baukör­perfestsetzung im Bebauungsplan XVIII-24 erfolgte nicht aus Gründen der Vermeidung von Eingriffen in wertvolle Landschaftsbestandteile, sondern war ausschließlich in einer eigens für Karow-Nord entwickel­ten Bebauungsstruktur begründet.

Die überbaubare Fläche bleibt im Vergleich zum Bebauungsplan

XVIII-24 vom Umfang her gleich (6.730m2), so dass ein zusätzlicher Ausgleich gem. § 1a (3) Satz 4 BauGB nicht gerechtfertigt ist.

Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans XVIII-24 zur planungsrecht-lichen Eingriffsregelung kann somit übernommen werden.

Beachtlich ist auch, dass vor Inanspruchnahme der Baurechte, auf­grund der Abwägung zum B-Plan XVIII-24 bereits anteilig Ersatzmaß­nahmen außerhalb des Geltungsbereiches erfolgt sind. Der Eingriff war auf Grund des festgesetzten Bebauungsplanes XVIII-24 gemäß § 1a (3) Satz 4 BauGB unter den im B-Plan XVIII-24 festgelegten Bedin­gungen zulässig. Ausgleichsmaßnahmen/ Ersatzmaßnahmen sind an­teilig auf dieser Grundlage und durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag bereits an anderer Stelle erbracht worden.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 


Anlage 3 – Abwägung über ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 BauGB

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die textliche Festsetzung 4.3 zur Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken nochmals mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C abgestimmt. Die bereits im festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24 getroffene Regelung sollte in den Bebauungsplan XVIII-24-2 übernommen und an die veränderte Gesetzeslage sowie an den Stand der Abstimmung zwischen den betroffenen Rechtsbereichen (Naturschutzrecht, Planungsrecht, Wasserrecht) angepasst werden.

 

Zit. Geltendes Recht:

 „Auf den Baugrundstücken sind für die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer Versickerungsflächen (Mulden- und Rigolen-System) anzulegen. Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 NatschGBln)

 

Zit. geplante textliche Festsetzung 4.3:

„Das innerhalb der Baugrundstücke auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist in vegetationsbedeckte Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System), die auf den Baugrundstücken anzulegen sind, zu leiten. Die Versickerungsmulden müssen ein Speichervolumen von mindestens 46 l Wasser je m² Dachfläche aufweisen. Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 36a Abs. 3 BWG und § 8 Abs. 4 NatSchGBln)

 

Im Ergebnis der Rücksprache mit der für die Rechtsprüfung zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung soll die im festge-setzten B-Plan XVIII-24 getroffene Regelung so nicht als Festsetzung in den Bebauungsplan XVIII-24-2 übernommen werden. Sie würde nach dor­tiger Auffassung zu einer „Stufenregelung“ führen und den Grundsatz der Bestimmtheit verletzen. Der Plangeber muss sicherstellen, dass die von ihm beabsichtigten bodenrechtlichen Regelungen auch allgemein umsetzbar sind. Soweit im Einzelfall eine Realisierung unzumutbar ist, wurde auf die mit § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zur Verfügung stehende Möglichkeit der Befreiung verwiesen.

Die Empfehlung der Senatsverwaltung, den letzen Satz: „... Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“ zu streichen oder auf die Festsetzung gänzlich zu verzichten, ergab ein erneutes Prüferfordernis. Dazu wurden mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 29.06.2004 die von einer entsprechenden Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VIII, die Berliner Wasserbetriebe, das Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz und das Amt für Umwelt und Natur) erneut gem. § 4 Abs. 4 BauGB beteiligt.

Dabei wurde um Stellungnahme zu der weitergehenden Änderung – Wegfall einer Regelung zur Niederschlagswasserversickerung - gebeten, um festzustellen, ob die bestehenden bauordnungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften -in Verbindung mit der zwischenzeitlich hergestellten Regenentwässerung für Karow-Nord - die Festsetzung entbehrlich machen. Die Beteiligung zu dieser Änderungsabsicht ergab:


 

Behörde

Stellungnahme

Abwägung

 



SenStadt VIII D:

Schr. v.

17.08.04

Es bestehen keine Bedenken zum Vorschlag, den letzten Satz

zu streichen. Größte Bedenken bestehen zur Absicht, auf die Fest-setzung 4.3 insgesamt zu verzichten.

Wie langjährige Erfahrungen gezeigt haben, bieten § 36a Abs. 1 BWG und § 40 Abs. 2 Satz 3 der BauOBln keine hinreichende Gewähr, die beabsichtigte Regelung auch im Baugenehmigungs-verfahren durchzusetzen.

Die Notwendigkeit der textlichen Festsetzung ergibt sich aus:

-                      den ungünstigen hydrogeologischen Bodenverhältnissen im

        NO-Raum Berlins,

-                      der sehr begrenzten Aufnahmekapazität der Vorfluter für zu-sätzliche Einleitmengen (hier Einzugsgebiet der Panke) und

-                      der nicht vorhandenen und erst zu erstellenden angepassten Entwässerungsinfrastruktur.

Die Anfang der 90er Jahre für das gesamte Baugebiet getroffenen Feststellungen zur hydraulischen Situation gelten auch noch heute, so dass die fachliche Begründung zur Festsetzung eines Mulden-Rigolen-Systems nicht ernsthaft infrage gestellt werden kann.

Den Bedenken wird gefolgt.

Es wird nur der letzte Satz gestrichen.

BWB:

Schr. v.

29.07.2004

 

Keine Bedenken zur beabsichtigten Streichung der textlichen Festsetzung 4.3.

Die Entwässerungsanlagen sind vorhanden.

In diese kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit eingeleitet werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Da weder zur geplanten Festsetzung noch zu deren Streichung Beden­

ken bestanden, kann an der geplanten Festsetzung, die Dachnieder­schlagswässer in Versickerungsmulden mit einem Mindestspeichervo­lumen von 46 l je m² Dachfläche zu leiten, festgehalten werden.

Sie steht nicht im Widerspruch zu den vorhandenen Entwässerungsan-lagen. Obwohl offen blieb, wie groß der Rahmen der Leistungsfähigkeit der vorhandenen Anlagen ist, bedeutet die Möglichkeit, im Extremfall (mehrere kurzzeitig aufeinanderfolgende Starkregenereignisse) einlei-ten zu können, eine zusätzliche Sicherheit. Das auf den Grundstücken anzulegende Mindestspeichervolumen ist ein tragfähiger Kompromiss zwischen den Naturschutz- und den Erschließungsbelangen.

Behörde

Stellungnahme

Abwägung

 

AUN:

Schr. v.

30.07.2004

Es bestehen Bedenken gegen den vollständigen Verzicht auf die Festsetzung einer Niederschlagswasserversickerung mittels eines Mulden-Rigolen-Systems.

Gründe:      - Bestehende Abwägungsentscheidung zum B-Plan 24

                     - Bei Wegfall der Festsetzung würden höhere

                       Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, als das 

                       bestehende Recht zulässt.

- Ungünstige hydrogeologische Bedingungen lassen lo-

                kale Vernässung angrenzender Gebiete (Spielplatz/ Kita und im Plangebiet selbst) befürchten.

 

Den Bedenken wird gefolgt.

Es wird nur der letzte Satz gestrichen.

Die Festsetzung sichert, dass in einem bestimmten Umfang das auf

den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser im Gebiet verbleibt und mindert damit die durch die Bebauung möglich werdenden Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Grundwasser.

Die mit dem B-Plan XVIII-24 getroffene Eingriffs-Ausgleichsabwägung

soll nicht infrage gestellt werden.

Die Festsetzung befördert einen sensiblen Umgang mit den schwie-rigen hydrogeologischen Verhältnissen im Plangebiet durch künftige Bauwillige und lässt schon für den Fall der Grundstücksteilung auf den erforderlichen Flächenbedarf bei der Bewältigung der Grundstücksent-wässerung schließen. Die von den anderen Trägern öffentlicher Be-lange abgegebenen Stellungnahmen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Belange des AUN (Naturschutz und Schutz der Grün-flächen vor Vernässung) auch ohne Regelung im B-Plan gewahrt wer-den können.

 

BWAD:

Schr. v. 02.08.2004

 

Aufgrund bestehender Probleme bei der Regenentwässerung in Karow-Nord soll eine Regelung zur Niederschlagswasserversicke-rung im B-Plan erfolgen. Eine Fixierung auf ein Mulden- Rigolen- System aber kann entfallen.

 

Beigefügt wurden Nebenbestimmungen zu § 14 der Berliner Bauordnung, die bei der Gestaltung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen auf den Grundstücken einzuhalten sind.

 

Den Bedenken wird gefolgt.

Die Festsetzung wird nicht gestrichen.

Allerdings ist nach Argumentation des AUN eine Festlegung auf ein

Mulden-Rigolen-System erforderlich, um zusätzliche Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Grundwasser zu vermeiden. (Eine einfache Schachtversickerung z,B. soll wegen der fehlenden Reinigung über

eine Bodenschicht nicht zulässig sein.)

Für den B-Plan ist ein Regelungserfordernis unter diesem Aspekt und aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse gegeben.

 

 

Im Ergebnis der Abwägung soll die textliche Festsetzung 4.3 nicht entfallen. Es soll nur der letzte Satz gestrichen werden.

 

 

 
 

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