Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-0793
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe
Anlagen Bezirksamt Pankow von Berlin .09.2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: .V –
0793/02............ Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf XVIII-24-2 für das Gelände zwischen der
öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße,
Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow zur
Änderung des Bebauungsplanes XVIII-24, festgesetzt am 5. Januar 1995 (GVBl. S.
11). Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am ........ beschlossen: I. Der
Auswertung und dem Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Anlage 1) wird zugestimmt. II. Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage 2) wird zugestimmt. III. Der
Auswertung und dem Abwägungsergebnis des erneuten Beteiligungsverfahrens gem.
§ 4 Abs. 4 BauGB (Anlage 3) wird zugestimmt. IV. Den
Betroffenen ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme
zum veränderten Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung 4.3 zu geben. Begründung: Das Bezirksamt hatte am
20.01.2004 den Beschluss gefasst, den Entwurf des Bebauungsplanes XVIII-24-2
vom 18. Dezember 2003 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß §
4 Abs. 1 Satz 2 BauGB parallel die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Beteiligungsunterlagen
wurden an 37 Träger öffentlicher Belange versandt. Davon haben 31 Träger
öffentlicher Belange fristgemäß geantwortet. 6 Träger öffentlicher Belange
haben sich nicht geäußert. Die Auswertung und Abwägung zu den abgegebenen
Stellungnahmen ist der Anlage 1 zu entnehmen. Abwägungsbedarf ergab sich aus
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht. Dementsprechend ergeben
sich im Ergebnis der Trägerbeteiligung keine Änderungen des Entwurfes zum
Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003. Die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 8. März bis einschließlich 8. April
2004 in den Räumen des Stadtplanungsamtes durchgeführt. Die Durchführung wurde
ortsüblich im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 807) bekannt gemacht. Darüber
hinaus wurden Anzeigen in der Berliner Zeitung und der Berliner Morgenpost
veröffentlicht. Zeitgleich erfolgte eine Präsentation der Beteiligungsunterlagen
im Internet. Es ist nur eine schriftliche
Äußerung von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. für
die darin zusammengeschlossenen Verbände abgegeben worden. Darin erfolgte die
Anregung, in der Begründung auf den derzeitigen Zustand von Natur und
Landschaft im Plangebiet einzugehen, da sonst nicht ausreichend nachvollziehbar
ist, woraus sich die beabsichtigten Grünfestsetzungen ergeben. Der Anregung wurde gefolgt.
Dazu war es erforderlich, dass der Fachbereich Natur des Amtes für Umwelt und
Natur den derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft im Plangebiet nochmals
beurteilt. Die Beteiligung des Fachamtes
ergab keine wesentlichen Veränderungen in der Beschaffenheit gegenüber der
Ausgangssituation, die für die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24
maßgeblich war. Die Aussagen zum derzeitigen
Zustand von Natur und Landschaft stützen die bisherige Abwägung zu den
Naturschutzbelangen. (Siehe Anlage 2) Die Begründung wird im
Ergebnis zur Klarstellung um entsprechende Aussagen ergänzt. Änderungen
zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes XVIII-24-2 ergeben
sich im Ergebnis der Abwägung zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung
erfolgten Anregungen ebenfalls nicht. Vor
dem Hintergrund der veränderten Rechtslage sollte die im festgesetzten Bebauungsplan
XVIII-24 getroffene Regelung zur Niederschlagswasserversickerung auf den
Grundstücken für den Bebauungsplan XVIII-24-2 an den Stand der Abstimmung zwischen
den betroffenen Rechtsbereichen (Planungsrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht)
angepasst werden. Aus
Gründen der Rechtssicherheit wurde daher die textliche Festsetzung 4.3 nochmals
mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C abgestimmt. Die Senatsverwaltung
wies daraufhin, dass die bestehende Möglichkeit, in Ausnahmefällen anstelle
der Versickerungsflächen auch eine Dachbegrünung vornehmen zu können, rechtlich
bedenklich ist und nicht erneut festgesetzt werden soll. Sie
sprach darüber hinaus die Empfehlung aus, zu prüfen, ob auf die Festsetzung
gänzlich verzichtet werden kann. Daraufhin
wurde mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 29.06.04 nachträglich zu den
vorgenannten Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eine
eingeschränkte Beteiligung der von einem Wegfall der Festsetzung betroffenen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die
Abwägung ist der in Anlage 3 dargestellten Übersicht zu entnehmen. Im Ergebnis
der Abwägung soll an der Festsetzung, die die Herstellung eines
Mulden-Rigolen-Systems zur Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken
regelt, im Bebauungsplan XVIII-24-2 festgehalten werden. Aus
Gründen der Rechtssicherheit soll lediglich der letzte Satz zur Dachflächenbegrünung
gestrichen werden. Die neue textliche Festsetzung 4.3 lautet wie folgt: „Das innerhalb der Baugrundstücke auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist in vegetationsbedeckte
Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System), die auf den Baugrundstücken
anzulegen sind, zu leiten. Die Versickerungsmulden müssen ein Speichervolumen
von mindestens 46 l Wasser je m² Dachfläche aufweisen.“ Den Betroffenen ist gemäß § 3
Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, sich zu dem
veränderten Regelungsgehalt der textlichen Festsetzung 4.3 zu äußern. Die Möglichkeit, bei
Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsflächen ausnahmsweise eine
Dachflächenbegrünung herstellen zu können, ist für ein künftiges
Bebauungskonzept und die Bildung von Grundstücken relevant, wird im Bebauungsplan
aber nun nicht mehr als Regelfestsetzung eingeräumt. Soweit im Einzelfall eine
Realisierung ausreichender Versickerungsflächen unzumutbar ist, besteht gem. §
31 Abs. 2 Nr.3 BauGB die Möglichkeit der Befreiung. Das
Bebauungsplanverfahren wird gemäß den in § 233 Abs.1 BauGB geregelten
Überleitungsvorschriften nach den vor dem 20. Juli 2004 geltenden Vorschriften
des Baugesetzbuchs abgeschlossen. Über das Ergebnis der
Betroffenenbeteiligung wird die BVV zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung
Kinder- und
Familienverträglichkeit
Mit dem Bebauungsplan soll durch Änderung der
Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise in einem
allgemeinen Wohngebiet vor allem die Errichtung von Einfamilienhäusern, Doppel-
und Reihenhäusern ermöglicht werden. Diese Baustrukturen sind durch ihren hohen
Anteil an Freiflächen auf den Grundstükken besonders für Familien mit Kindern
geeignet. Anlagen 1. Abwägung
zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB 2. Abwägung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB 3.
Abwägung über ein
eingeschränktes Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 4 BauGB ........................... .................................. Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlage 1 – Abwägung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 BauGB
Anlage 3 – Abwägung über
ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 BauGB Aus
Gründen der Rechtssicherheit wurde die textliche Festsetzung 4.3 zur
Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken nochmals mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C abgestimmt. Die bereits im
festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24 getroffene Regelung sollte in den
Bebauungsplan XVIII-24-2 übernommen und an die veränderte Gesetzeslage sowie an
den Stand der Abstimmung zwischen den betroffenen Rechtsbereichen
(Naturschutzrecht, Planungsrecht, Wasserrecht) angepasst werden. Zit.
Geltendes Recht: „Auf den Baugrundstücken sind für die auf den
Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer Versickerungsflächen (Mulden- und
Rigolen-System) anzulegen. Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender
Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4
BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 NatschGBln) Zit.
geplante textliche Festsetzung 4.3: „Das
innerhalb der Baugrundstücke auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser
ist in vegetationsbedeckte Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System), die auf
den Baugrundstücken anzulegen sind, zu leiten. Die Versickerungsmulden müssen
ein Speichervolumen von mindestens 46 l Wasser je m² Dachfläche aufweisen. Bei
Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine
Dachbegrünung zugelassen werden.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 36a Abs. 3 BWG und §
8 Abs. 4 NatSchGBln) Im
Ergebnis der Rücksprache mit der für die Rechtsprüfung zuständigen Abteilung
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung soll die im festge-setzten B-Plan
XVIII-24 getroffene Regelung so nicht als Festsetzung in den Bebauungsplan
XVIII-24-2 übernommen werden. Sie würde nach dortiger Auffassung zu einer
„Stufenregelung“ führen und den Grundsatz der Bestimmtheit verletzen. Der
Plangeber muss sicherstellen, dass die von ihm beabsichtigten bodenrechtlichen
Regelungen auch allgemein umsetzbar sind. Soweit im Einzelfall eine
Realisierung unzumutbar ist, wurde auf die mit § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zur
Verfügung stehende Möglichkeit der Befreiung verwiesen. Die Empfehlung der
Senatsverwaltung, den letzen Satz: „... Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender
Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“
zu streichen oder auf die Festsetzung gänzlich zu verzichten, ergab ein
erneutes Prüferfordernis. Dazu wurden mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom
29.06.2004 die von einer entsprechenden Änderung betroffenen Träger öffentlicher
Belange (die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VIII, die Berliner
Wasserbetriebe, das Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz und das Amt für
Umwelt und Natur) erneut gem. § 4 Abs. 4 BauGB beteiligt. Dabei wurde um Stellungnahme zu der weitergehenden
Änderung – Wegfall einer Regelung zur Niederschlagswasserversickerung -
gebeten, um festzustellen, ob die bestehenden bauordnungsrechtlichen und
sonstigen Vorschriften -in Verbindung mit der zwischenzeitlich hergestellten
Regenentwässerung für Karow-Nord - die Festsetzung entbehrlich machen. Die
Beteiligung zu dieser Änderungsabsicht ergab:
Im
Ergebnis der Abwägung soll die textliche Festsetzung 4.3 nicht
entfallen. Es soll nur der letzte Satz gestrichen werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |