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Drucksache - V-0775
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2005 An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: In
Erledigung der Drucksache
Nr. : V-0775 / 04 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Verkehrssicherheit
im Wohnviertel Talstraße / Spiekermannstraße Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen. In Erledigung des in der 28. Tagung der BVV am 08.12.2004
angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache V –
0775 / 04 : Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden dafür
einzusetzen, dass 1.
in
der Talstraße ab Thulestraße kurzfristig eine unechte Einbahnstraße und an der
Kreuzung Spiekermannstraße/Talstraße ein echter Kreisverkehr eingerichtet wird. 2.
nach
Fertigstellung der Prenzlauer Promenade die Einfahrt von der Prenzlauer
Promenade in die Spiekermannstraße durch die Einrichtung einer unechten
Einbahnstraße geschlossen und in die Gegenrichtung der Fahrradverkehr durch das
Anbringen eines Zusatzschildes am Zeichen 267 StVO zugelassen wird. Nach Festsetzung dieser Maßnahme
wird die unter 1. genannte Regelung aufgehoben. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Zu 1. Die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen im Zusammenhang
mit der Baumaßnahme in der Prenzlauer Promenade sowie die in diesem
Zusammenhang erforderliche Umleitungsbeschilderung im Nebenstraßennetz obliegen
gemäß den Ausführungen im Ordnungsämtererrichtungsgesetz (OÄErrG vom 24.6.2004)
der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde
-Verkehrslenkung Berlin –VLB D 141-. Der Antrag des Bezirksamtes zur Aufstellung des Zeichens 267
StVO (Verbot der Einfahrt) in der Talstraße wurde von dort mit Schreiben vom
5.1.2005 aus folgenden Gründen abgelehnt: „Durch die Einrichtung einer Umleitung entlang der
Neumannstraße im Zusammenhang mit dem Ausbau der Prenzlauer Promenade, ist in
allen zur Neumannstraße parallel verlaufenden Straßen eine erhöhte
Frequentierung zu verzeichnen. Bei Verbot der Einfahrt (Z 267 StVO) von der Thulestraße in
die Talstraße wäre ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen in den verbleibenden Straßen
die Folge. Somit bestünde, aufgrund des stärkeren Verkehrsaufkommens
entlang der Thulestraße in Richtung Neumannstraße, die Gefahr zusätzlicher
Konfliktsituationen mit Kindern der Kindertagesstätte Thulestraße. Nach Rücksprache unseres Hauses mit der für diese
Baumaßnahme zuständigen Bauleiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
–Frau Waigand- ist mit einem Bauende bis 31.5.2005, bei den jetzt anhaltenden
Witterungsbedingungen sogar eher, zu rechnen.“ Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde ergänzt zu diesem Punkt Folgendes: Die Fahrbahnbreite der Talstraße beträgt 8 Meter. An beiden
Fahrbahnrändern wird längsseitig geparkt. Kraftfahrer, die durch die Talstraße
fahren, müssen dem Gegenverkehr ausweichen und hierdurch Fahrzeitverluste in
Kauf nehmen, so dass diese Straße auch weiterhin für den Durchgangsverkehr
unattraktiv ist und die meisten Verkehrsteilnehmer der ausgewiesenen
Umleitungsstrecke über die Neumannstraße folgen. Zu der beantragten Änderung der Vorfahrtsregelung an der
Kreuzung Talstraße / Spiekermannstraße führt die bezirkliche
Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit aus: Die nach § 8 Absatz 1 in der Talstraße Ecke
Spiekermannstraße geltende Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ unterstützt den
verkehrsberuhigten Charakter dieses innerhalb einer Tempo 30-Zone befindlichen
Wohngebietes. Die Ausweisung eines Kreisverkehrs (nach § 9a StVO) hingegen
würde die gefahrenen Geschwindigkeiten im Kreis beschleunigen und wäre somit
der Verkehrssicherheit von Fußgängern abträglich. Eine derartige
Vorfahrtsregelung widerspricht dem Charakter der ausgewiesenen Tempo 30-Zone. Zu 2. Zur beantragten Sperrung der Einfahrt in die
Spiekermannstraße von der Prenzlauer Promenade her nimmt die bezirkliche
Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit wie folgt Stellung: Die Spiekermannstraße ist, wie alle übrigen Straßen im
Wohnviertel Talstraße/Spiekermannstraße, uneingeschränkt für den öffentlichen
Verkehr gewidmet. Die
§§ 39 und 45 StVO verpflichten die Straßenverkehrsbehörden, Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Für ein Verbot der Einfahrt in die
Spiekermannstraße von der Prenzlauer Promenade ist nach Abschluss der
Baumaßnahmen keine Notwendigkeit erkennbar. Vielmehr würde der Fahrzeugverkehr auf umliegende
gleichermaßen schützenswerte Straßen verdrängt werden, die dann eine höhere
Verkehrsbelastung zu verkraften hätten. Außerdem wäre erfahrungsgemäß im Falle einer Anordnung von
straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen entsprechend Ihrem Antrag mit einer Reihe
weiterer Anträge aus ähnlich gelagerten Gründen in den Parallelstraßen zu
rechnen, die dann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr
abgelehnt werden könnten. Zudem hat die Straßenverkehrsbehörde
bei ihrer Entscheidung insbesondere auch die präjudizierende Wirkung ihrer
Entscheidung zu berücksichtigen, die ggf. zu einer Selbstbindung der Behörde in
ähnlich gelagerten Fällen führt. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: Keine Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung: keine Kinder- und Familienverträglichkeitnicht betroffen ................................................ ................................................ Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Abt.
Stadtentwicklung |
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