Drucksache - V-0775  

 
 
Betreff: Mehr Verkehrssicherheit im Wohnviertel Talstraße / Spiekermannstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.09.2004 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr Vorberatung
12.11.2004 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
08.12.2004 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
23.02.2005 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bü90/Grüne, 25. Tagung 01.09.04
BE Ausschuss Verkehr, 28. Tagung 08.12.04
VzK SB gem.§13 BezVG, 30. Tagung 23.02.05

Das Bezirksamt wird beauftragt:

Siehe Anlage

Im Jahr 2001 wurde am Knotenpunkt Talstraße/Spiekermannstraße aus Verkehrssicherheitsgründen ein Kreisverkehr eingerichtet

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2005

 

 

 

 

            An die

Bezirksverordnetenversammlung                                    Drucksache Nr.:

                                                                                                  

 

                                                                                          In Erledigung der

                                                                                          Drucksache Nr. :  V-0775 / 04

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

 

Verkehrssicherheit im Wohnviertel Talstraße / Spiekermannstraße

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen.

 

In Erledigung des in der 28. Tagung der BVV am 08.12.2004 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache V – 0775 / 04  :

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

sich bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden dafür einzusetzen, dass

 

1.      in der Talstraße ab Thulestraße kurzfristig eine unechte Einbahnstraße und an der Kreuzung Spiekermannstraße/Talstraße ein echter Kreisverkehr eingerichtet wird.

 

2.      nach Fertigstellung der Prenzlauer Promenade die Einfahrt von der Prenzlauer Promenade in die Spiekermannstraße durch die Einrichtung einer unechten Einbahnstraße geschlossen und in die Gegenrichtung der Fahrradverkehr durch das Anbringen eines Zusatzschildes am Zeichen 267 StVO zugelassen wird.

Nach Festsetzung dieser Maßnahme wird die unter 1. genannte Regelung aufgehoben.

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Zu 1.

Die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in der Prenzlauer Promenade sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Umleitungsbeschilderung im Nebenstraßennetz obliegen gemäß den Ausführungen im Ordnungsämtererrichtungsgesetz (OÄErrG vom 24.6.2004) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde -Verkehrslenkung Berlin –VLB D 141-.

Der Antrag des Bezirksamtes zur Aufstellung des Zeichens 267 StVO (Verbot der Einfahrt) in der Talstraße wurde von dort mit Schreiben vom 5.1.2005 aus folgenden Gründen abgelehnt:

 

„Durch die Einrichtung einer Umleitung entlang der Neumannstraße im Zusammenhang mit dem Ausbau der Prenzlauer Promenade, ist in allen zur Neumannstraße parallel verlaufenden Straßen eine erhöhte Frequentierung zu verzeichnen.

Bei Verbot der Einfahrt (Z 267 StVO) von der Thulestraße in die Talstraße wäre ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen in den verbleibenden Straßen die Folge.

Somit bestünde, aufgrund des stärkeren Verkehrsaufkommens entlang der Thulestraße in Richtung Neumannstraße, die Gefahr zusätzlicher Konfliktsituationen mit Kindern der Kindertagesstätte Thulestraße.

Nach Rücksprache unseres Hauses mit der für diese Baumaßnahme zuständigen Bauleiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –Frau Waigand- ist mit einem Bauende bis 31.5.2005, bei den jetzt anhaltenden Witterungsbedingungen sogar eher, zu rechnen.“

 

Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde ergänzt  zu diesem Punkt Folgendes:

 

Die Fahrbahnbreite der Talstraße beträgt 8 Meter. An beiden Fahrbahnrändern wird längsseitig geparkt. Kraftfahrer, die durch die Talstraße fahren, müssen dem Gegenverkehr ausweichen und hierdurch Fahrzeitverluste in Kauf nehmen, so dass diese Straße auch weiterhin für den Durchgangsverkehr unattraktiv ist und die meisten Verkehrsteilnehmer der ausgewiesenen Umleitungsstrecke über die Neumannstraße folgen.

 

Zu der beantragten Änderung der Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Talstraße / Spiekermannstraße führt die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit aus:

 

Die nach § 8 Absatz 1 in der Talstraße Ecke Spiekermannstraße geltende Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ unterstützt den verkehrsberuhigten Charakter dieses innerhalb einer Tempo 30-Zone befindlichen Wohngebietes. Die Ausweisung eines Kreisverkehrs (nach § 9a StVO) hingegen würde die gefahrenen Geschwindigkeiten im Kreis beschleunigen und wäre somit der Verkehrssicherheit von Fußgängern abträglich. Eine derartige Vorfahrtsregelung widerspricht dem Charakter der ausgewiesenen Tempo 30-Zone. 

 

Zu 2.

Zur beantragten Sperrung der Einfahrt in die Spiekermannstraße von der Prenzlauer Promenade her nimmt die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit wie folgt Stellung:

 

Die Spiekermannstraße ist, wie alle übrigen Straßen im Wohnviertel Talstraße/Spiekermannstraße, uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die §§ 39 und 45 StVO verpflichten die Straßenverkehrsbehörden, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Für ein Verbot der Einfahrt in die Spiekermannstraße von der Prenzlauer Promenade ist nach Abschluss der Baumaßnahmen keine Notwendigkeit erkennbar.

Vielmehr würde der Fahrzeugverkehr auf umliegende gleichermaßen schützenswerte Straßen verdrängt werden, die dann eine höhere Verkehrsbelastung zu verkraften hätten. 

Außerdem wäre  erfahrungsgemäß im Falle einer Anordnung von straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen entsprechend Ihrem Antrag mit einer Reihe weiterer Anträge aus ähnlich gelagerten Gründen in den Parallelstraßen zu rechnen, die dann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr abgelehnt werden könnten.

Zudem hat die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidung insbesondere auch die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, die ggf. zu einer Selbstbindung der Behörde in ähnlich gelagerten Fällen führt.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen:

 

Keine

 

Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung:

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

nicht betroffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

................................................                                   ................................................

Burkhard Kleinert                                                        Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat

                                                                                    Abt. Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 
 

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