Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-0716
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von
Berlin 2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr :V-0716/04 Vorlage zur
Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht
Hartz IV: Beteiligung
der Bezirke an den künftigen Arbeitsgemeinschaften Wir bitten zur Kenntnis
zu nehmen: In Erledigung der in der
24 Tagung der BVV am 16. Juni 2004 angenommenen Empfehlung der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache V – 0716 / 04 „1. Das Bezirksamt wird ersucht, im Rat der Bürgermeister darauf
hinzuwirken, dass in den zu bildenden
Arbeitsgemeinschaften in den Bezirken von Berlin die Bezirke als Träger der örtlichen Sozial-
und Jugendhilfe das Land Berlin vertreten sind. Die Wahl der vom Land Berlin zu
entsendenden Mitglieder von Gesellschafter- bzw.
Mitgliederversammlung sowie ggf. Aufsichtsrat hat über die Bezirksverordnetenversammlung
zu erfolgen. Das Bezirksamt soll sich dafür einsetzen, dass die
Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin demokratisch kontrolliert
wird. 2. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, zu den Bezirksverordnetenver- sammlungen am 01.09., 10.11.
und 08.12.04 in Vorlagen zur Kenntnisnahme über den Stand der Umsetzung der
Hartz – IV - Gesetze zu informieren. Besonders darzustellen sind: · Stand der Verhandlungen mit dem Senat und der Bundesagentur für Arbeit über den Aufbau einer ARGE (Jobcenter) im Bezirk, · quantitative Prognose der zukünftig von der ARGE zu betreuenden Menschen, · Darstellung des Personalkonzeptes der ArGe, insbesondere zur Überleitung von Personal aus dem Bezirksamt, · Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Bezirks, · Geplante Ablauforganisation der ARGE, · Geplante Lage und Flächenbedarf des Jobcenters, · Auswirkungen der Gründung des Jobcenters auf die weitere Struktur und Arbeit des LUV Soziales und Jugend (u.a. zu betreuende Menschen, Personal- und Flächenbedarf). wird gemäß § 13 BezVG berichtet: Zu Ziffer 1. und Ziffer 2., Punkt 2) liegen keine neuen Erkenntnisse vor: Zu Ziffer 2Stand der Verhandlungen mit dem Senat und der Bundesagentur für Arbeit über den Aufbau einer ArGe (Jobcenter) im Bezirk - Der zwischen der Agentur für Arbeit Berlin Nord und dem Bezirksamt Pankow von Berlin abzuschließende ArGe-Errichtungsvertrag wurde am 19.11.2004 paraphiert; die Unterzeichnung ist am 30.11.2004 geplant. Nach erfolgter Unterzeichnung des Vertrages sind die in der Anlage aufgeführten Folgevereinbarungen zu entwickeln und abzuschließen. - Die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatorin positionierte sich in ihrer Stellungnahme an den RdB vom .8. November 2004 zu Fragen der Umsetzung und Finanzierung der vom kommunalen Träger vorzuhaltenden Eingliederungsaufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II (Pflege, Kinderbetreuung, Suchtberatung Schuldnerberatung) wie folgt: · „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II - die Betreuung minderjähriger od. behinderter Kinder od. die häusliche Pflege von Angehörigen Diese Leistungen sind im Land Berlin sichergestellt, so dass ein durch das SGB II ausgelöster gesonderter Handlungsbedarf nicht besteht. · § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II – Schuldnerberatung Nach Erhebungen der SenGesSozV ist die Ausstattung, die sich bislang an der Zahl überschuldeter Haushalte orientierte, bereits seit Jahren nicht mehr bedarfsdeckend. Dies führt – wie allgemein bekannt ist – zu erheblichen Wartezeiten für betroffene Bürger/innen. Die entsprechende Berücksichtigung eines finanziellen Mehrbedarfes zur Verbesserung des Angebots wird derzeit von SenGSV mit SenFin verhandelt. · § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – psychosoziale Betreuung Das BSHG als Rechtsgrundlage für die Arbeit sozialer Dienste für Erwerbsfähige (ehemals im Bereich der Hilfe zur Arbeit) entfällt ab 1.1.2005. Deren vorhandene Fachkompetenz bei der sozialpädagogischen Beratung von Erwerbsfähigen - insbesondere mit dem Focus Integration in den Arbeitsmarkt – kann demnach für die psychosoziale Betreuung nach dem SGB II genutzt werden. Deswegen wird SenGesSozV dies im Rahmen des Projektes Modellsozialamt 2005 bei den zu erarbeitenden Strukturempfehlungen nach folgender Maßgabe berücksichtigen: Die bestehenden sozialpädagogischen Hilfeangebote für Erwerbsfähige (überwiegend aus den ehemaligen Stellen Hilfe zur Arbeit) sollen in den bezirklichen Sozialämtern auf der Grundlage des § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB II erhalten werden. Eine noch zu fertigende Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der Organisationsform wird Grundlage für eine im Rahmen des Modellsozialamtes (Projektfeld 3) zu führende Diskussion bzgl. der künftigen Strukturen bilden. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle von den ArGe künftig betreuten Personen und Haushaltsangehörigen auch bisher - je nach Bedarf - sozialpädagogisch betreut wurden und allein aus der Teilung des Personenkreises in SGB II und SGB XII zunächst keine zusätzlichen Bedarfe entstehen. Im Jahr 2005 sollen IT-gestützt durch die Arbeitsagenturen die konkret gegenüber dem Kommunalen Träger geltend gemachten Bedarfe sozialer Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 4 SGB II ermittelt werden, um im Ergebnis für entsprechende Planungen in den Folgejahren ein Mengengerüst ermitteln zu können. · § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 – Suchtberatung Im Land Berlin bestand auch vor der Einführung des SGB II ein breitgefächertes Beratungsangebot in bezirklichen aber auch externen Strukturen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erwartet einen verstärkte Inanspruchnahme dadurch, dass Abhängigkeitserkrankungen durch die zukünftige intensivere Betreuung häufiger zu Tage treten können. Die Entwicklung der tatsächlichen Fallzahlen aufgrund SGB II bleibt abzuwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt kann insgesamt noch keine verlässliche Aussage zu den zu erwartenden Quantitäten für alle Beratungsleistungen getroffen werden.“ Die Wahrnehmung dieser hier aufgeführten Aufgaben wird in einer nach § 3 Abs. 6 des ArGe-Errichtungsvertrages gesondert zwischen Bezirksamt und Agentur für Arbeit abzuschließenden Kooperationsvereinbarung ergänzend zum Vertrag geregelt werden. - Feststellung der Erwerbsfähigkeit Gemäß den Regelungen des § 21 der Rahmenvereinbarung hat sich bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Arbeitskreis konstituiert, der das zukünftige Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich des Verfahrens zur Anrufung der Einigungsstellen erarbeitet. Hier ist auch der Bezirk Pankow eingebunden. Nach dem bisherigen Diskussionsstand ist beabsichtigt, ein möglichst stringentes Verfahren zu installieren, das eine weitgehende Bindung der beteiligten Träger an die Entscheidung des Rententrägers vorsieht. Die Anrufung der Einigungsstelle soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Darstellung des Personalkonzepts der ArGe, insbesondere zur Überleitung von Personal aus dem Bezirksamt
Die Ausgaben werden in getrennten Titeln je nach
Aufgabenwahrnehmung in -
kommunale
Aufgaben und -
Bundesaufgaben nachgewiesen. Stellen für Nicht-Kommunale Aufgaben erhalten den
Stellenvermerk: „Stelleninhaber/in wird für Rechnung des Bundes beschäftigt.“ In Verhandlungen mit der Agentur wurde erreicht, dass
die in die ArGe wechselnden Mitarbeiter/innen von Jugend und Soziales ihren
Interessen entsprechend zum Einsatz kommen werden. Darstellung der
finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Bezirks Laut Schreiben
von SenFin II D 13 vom 11.11.04 liegen nachfolgende Regelungen bezüglich der
erwarteten Veränderungen bei der Zumessung für die betroffenen Fallgruppen vor.
Konkrete Beträge können noch nicht genannt werden, da aufgrund fehlender Erfahrungswerte
größtenteils eine Basiskorrektur zu 100 % in Anpassung an die Ist-Ausgaben
vorgenommen werden soll (sowohl als Reduzierung – s. unter I., als auch als
Erhöhung – s. unter II.).
Die neuen Einnahmen und Ausgaben (einschließlich Personalausgaben) werden im neuen Kapitel 3960 – Leistungen nach dem SGB II – nachgewiesen. Es werden noch gesonderte Regelungen zu Ausgaben für die Schuldner- und Insolvenzberatung erfolgen, ebenso zur haushaltsmäßigen Abgrenzung der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 SGB II, die nicht Bestandteil der Regelleistung sind, innerhalb des (neuen) Kapitels 3960 sowie zur Bebuchung einzelner Produkte. Die Personal- und Sachaufwendungen für Aufgaben in Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit werden nicht zugewiesen und ebenso wie Aufwendungen zur Anschubfinanzierung von der BA über Pauschalen erstattet (Einnahmen im Einnahmefeld E 01). Die Zuweisung für Personal- und Sachaufwendungen für kommunale Aufgaben verbleibt dem Bezirk. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat bereits erste Berechnungen der Auswirkungen auf die Transferleistungen für das Land Berlin insgesamt vorgenommen und geht davon aus, dass sich Be- und Entlastungen des Haushalts durch Einführung des SGB II ungefähr ausgleichen und daher ein Nachtragshaushalt und damit verbunden eine jetzige Veränderung der Globalzuweisungen an die Bezirke nicht erforderlich ist. Umsetzungen von Mitteln bei den Transferleistungen und der Kosten aus den Verwaltungsprodukten (einschließlich der Personalausgaben) werden die Bezirke in eigener Zuständigkeit in der Haushaltswirtschaft vornehmen. Unabhängig
von den Regelungen zur Basiskorrektur sind folgende Veränderungen in der Haushaltswirtschaft 2005 vorzunehmen: Transferleistungen
-
Umsetzung (eventuell nach § 50
LHO) von eingesparten Mitteln bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur
Arbeit, bei Darlehen und der Krankenhilfe aus den entsprechenden Kapiteln und
Titeln der Bereiche Jugend und Soziales zum (neuen) Kapitel 3960, vor allem für
Kosten der Unterkunft, Darlehen und einmalige Beihilfen. Eine vorläufige
Titelstruktur liegt bereits vor. - Umsetzung der bisher bereits im Bezirkshaushalt geplanten Mittel für Leistungen nach § 16 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 SGB II zum Kapitel 3960 (ohne Bewirtschaftung durch die ARGE). Personalausgaben
- Umsetzung der Mittel und Stellen für kommunale Aufgaben aus den entsprechenden Kapiteln der Bereiche Jugend und Soziales zum (neuen) Kapitel 3960, Titel 422 01 und 425 01. - Zulassung von Mehrausgaben für Aufwendungen der Mitarbeiter, die mit Aufgaben in Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit betraut werden, im Kapitel 3960, Titel 422 31 bzw. 425 30. Diese Aufwendungen werden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Durch die Senatsverwaltung für Finanzen erfolgt daher keine Zuweisung für diese Mittel und Stellen. Geplante Ablauforganisation der ArGeFür den Zeitraum ab dem 1.1.2005 bis zum
Bezug einer geeigneten Immobilie gibt es hinsichtlich der sachlichen und
örtlichen Zuständigkeiten folgende organisatorische Überlegungen:
Für die genannten Überlegungen waren folgende Prinzipien ausschlaggebend: · sinnvolle Kundensteuerung bei vier unterschiedlichen Standorten (ggf. sechs Häuser) · vorrangige Sicherstellung der Betreuung von U25-Kunden · Berücksichtigung der Interessensbekundungen der Mitarbeiter · Beachtung der Restriktionen bei der DV-Anwendung · Trennung von Vermittlung/Beratung und Leistungsgewährung · Angleichung des unterschiedlichen Kenntnis- und Schulungsstandes Konkrete Abläufe werden in
der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vertrages abzuschließenden Vereinbarung über die
Ausgestaltung des Geschäftsprozesses geregelt werden. Lage und Flächenbedarf des Jobcenters
Insgesamt wurden 7 Objekte zur Anmietung angeboten. Die Angebote wurden von Mitarbeiter/innen der Agentur und des Bezirks gemeinsam gesichtet und einer funktionalen Wertung unterzogen. Das Immobilienmanagement der Agentur wird auf der Grundlage von Wirtschaftlichkeitskriterien eine Auswahlentscheidung treffen. Auswirkungen der Gründung des JobCenters
auf die weitere Struktur und Arbeit des LuV Soziales und Jugend (u.a. zu
betreuende Menschen, Personal- und Flächenbedarf) SozialesDie Rücklaufquote der Anträge auf Arbeitslosengeld 2 liegt derzeit bei etwa 60 %, davon sind 15 % in das Datensystem eingegeben. Bei der Nutzung der Software A2LL sind erhebliche Schwierigkeiten zu verzeichnen. Um die Leistungsgewährung zeitgerecht realisieren zu können, arbeiten derzeit Dienstkräfte bereits samstags und leisten Überstunden. Eine vollständige Eingabe aller Daten ohne Erweiterung der Schließzeit ist nicht möglich. Sie wird daher den Zeitraum vom 29.11.04 – 17.12.04 umfassen. Sofern trotzdem bis zum Jahresende keine vollständige Erfassung möglich sein sollte, muss auf das Dialogverfahren ProSoz zurückgegriffen werden. Das verbleibende Sozialamt wird sich bis zum Auszug der ArGe-Mitarbeiter/innen ab dem 1.1.2005 am Standort Fröbelstrasse vorübergehend auf die Häuser 2, 3 und 5 verteilen. Um die Arbeitsfähigkeit der ArGe ermöglichen zu können, sind einige Umstrukturierungen erforderlich. Darüber hinaus ergeben sich aufgrund der ab 01.01.05 geltenden gesetzlichen Grundlagen teilweise neue Zusammenstellungen für die zukünftig im Sozialamt tätigen Arbeitsgruppen. Zu diesem Zweck wurde eine Umzugsplanung erstellt. Nach bisherigen Einschätzungen verbleiben dem Bezirk ab 1.1.2005 etwa 15 – 20.000 Akten künftiger SGB II – Leistungsempfänger/innen, die schlussbearbeitet werden müssen. Die Spannbreite der Bearbeitungsnotwendigkeiten kann sich von Darlehensrückforderungen über Forderungen gegen Dritte bis hin zu möglichen Unterhaltsforderungen erstrecken. Die Bearbeitung wird möglicherweise einen erheblichen Zeitraum umfassen. Die bezirkliche Planung sieht vor, bis Ende des Jahres eine Vorsortierung der Akten im Bereich der aktivierenden und der sichernden Hilfe unter Berücksichtigung vorher festgelegter Kriterien vorzunehmen. Ein sofortiger Abschluss der Vorgänge ist aufgrund gesetzlich bestehender Widerspruchsfristen nicht möglich. In den Planungen wird davon ausgegangen, die verbleibenden Akten an nur einem Standort in alphabetischer Reihenfolge vorzuhalten. Die Abarbeitung dieser Vorgänge soll von einer zu gründenden Arbeitsgruppe vorgenommen werden, über deren Zusammensetzung und Qualifizierung noch entschieden werden muss. JugendDie aktualisierten Fallzahlen wurden aus dem statistischen Material per 30.09.04 entnommen, wobei diverse Filterfunktionen gemäß Senatsvorgabe berücksichtigt wurden. Im FD 8 erhalten ohne Stichtagsfilterbeachtung 1.650 Bedarfsgemeinschaften (BG) Hilfe zum Lebensunterhalt gem. BSHG. gefilterte Fallzahl: 1.220 BG Die o.g. BG werden ab 01.01. 2005 ALG II erhalten und durch das Jobcenter (ArGe) betreut. 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen (Eingliederunghilfe) gem. BSHG erhalten im FD 8 durchschnittlich 450 Bedürftige. Hilfe für minderjährige Asylsuchende gem. AsylbLG erhalten durchschnittlich 25 Personen. Leistungen nach dem PflegeGG erhalten durchschnittlich 108 Bedürftige. Bundeserziehungsgeld erhalten durchschnittlich 3.700 Elternteile. 3. Alle Fallzahlenangaben sind monatliche Datenangaben. 4. Für die Leistungsgewährung nach neuer Rechtsgrundlage Hartz IV sind 17 Sachbearbeiter und 2 Führungskräfte aus dem Jugendamt vorgesehen. Im FD 8 verbleiben zunächst folgende Aufgaben: - Eingliederungshilfe für minderjährige Kinder und Jugendliche - voraussichtlich Leistungen gem. AsylbLG - Leistungen gem. BErzGG - Leistungen nach dem PflegeGG - Aufarbeitung und Beendigung der BSHG - Akten in einer temporären Arbeitsgruppe Für diese Aufgaben werden weiterhin 16 Dienstkräfte aus diesem Fachdienst benötigt, der Raumbedarf sind 12 Diensträume. Wir bitten die Drs. 716 / 04 als erledigt zu betrachten. Berichterstattungen zu dieser Thematik werden künftig monatlich im Rahmen der Erfüllung der Drs. 838 / 04 (Modellsozialamt 2005) erfolgen. Haushaltsmäßige Auswirkungengegenwärtig nicht bezifferbar Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung entfällt Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Burkhard Kleinert Johannes Lehmann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Gesundheit und Soziales Bezirksamt Pankow von Berlin 17.11.2004 Folgevereinbarungen zum ArGe-Errichtungsvertrag
Auf der Grundlage des ArGe-Errichtungsvertrages sind im Anschluss an seine Unterzeichnung zwischen Agentur und Bezirksamt folgende Vereinbarungen zu erarbeiten und abzuschließen.
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