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Drucksache - V-0708
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: In
Erledigung der Drucksache
Nr.: V – 0708/04 Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13
BezVG Schlussbericht Fußgängerüberweg am Bahnhof KarowWir bitten zur Kenntnis zu nehmen. In Erledigung der in der 25. Tagung der
BVV am 01. Sept. 2004 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung
– Drucksache V – 0708/04: Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden dafür einzusetzen, zur Verbesserung der Verkehrslage um den Bahnhof Karow einen Fußgängerüberweg über den Hubertusdamm einzurichten. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz
berichtet: Mit Schreiben vom 10. Sept. 2004 hat das
Bezirksamt die zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) um Prüfung des Ersuchens
und um kurzfristige Stellungnahme gebeten. Die zuständige Behörde hat
zwischenzeitlich wie nachstehend geantwortet: „Den mit Ihrem o.g. Schreiben
übermittelten Wunsch Ihrer BVV, im Hubertusdamm/Bahnhofstraße einen
Fußgängerüberweg anzuordnen, habe ich mit folgendem Ergebnis geprüft: Ich verkenne nicht die Probleme und
Schwierigkeiten im heutigen Verkehrsgeschehen und habe durchaus Verständnis für
den Wunsch nach einer optimalen Sicherung des Fußgängerverkehrs. Gleichwohl
setzt die Anordnung eines Fußgängerüberweges nach der uns bindenden
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmte Kriterien
voraus. Die Voraussetzungen sind im oben
genannten Bereich auch unter den heutigen Bedingungen nicht gegeben. Nach
meinen Verkehrsbeobachtungen wird der in den Richtlinien, die zu meiner
Entscheidungsfindung beiträgt, vorgegebene Mindestwert für den Fußgängerverkehr
nicht annähernd erreicht. Darüber hinaus sind selbst während der
Verkehrsspitzenzeiten ausreichend große Lücken in der Fahrzeugfolge vorhanden,
die es den Fußgängern gestatten, diesen Fahrbahnbereich ohne besondere
Gefährdung zu überschreiten. Darüber hinaus sind die Fahrzeugführer am
Knotenpunkt Hubertusdamm/Bahnhofstraße durch Zeichen 205 StVO zur Gewährung der
Vorfahrt verpflichtet, so dass sie sich mit einer nur geringen
Fahrgeschwindigkeit der Einmündung nähern. Abbiegende Kraftfahrer haben
aufgrund des § 9 StVO eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber querungswilligen
Fußgängern und sind folglich zu erhöhter Rücksichtnahme angehalten. Unter Berücksichtigung der verkehrlichen
Gegebenheiten und im Hinblick auf die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften
vermag ich keine Notwendigkeit der Anordnung eines Fußgängerüberweges zu
erkennen.“ Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine Gleichstellungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung: keine Kinder- und Familienverträglichkeitnicht betroffen ............................................. .................................................... Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Abt.
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