Drucksache - V-0703  

 
 
Betreff: Fassadenbegrünung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen SPD, Linkspartei.PDS und Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
12.05.2004 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.09.2004 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antr.PDS,SPD, Bü. 23. Tagung, 12.05.06
VzK 13, SB, 25. Tagung, 01.09.2004

1

 

1.      Die BVV begrüßt Initiativen von Mietern und Hauseigentümern zur Fassadenbegrünung und erkennt deren stadtökologische und energiepolitische Effekte ausdrücklich an.

 

2.      Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Briefe, mit denen Hauseigentümer und/oder Gewerbetreibende aufgefordert wurden, eine vorhandene Fassadenbegrünung zu entfernen, schriftlich zurückzuholen und sich bei den Empfängern schriftlich zu entschuldigen.

 

3.      Das Bezirksamt wird aufgefordert, auf die Erhebung einer Gebühr für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes oder einer ”Erinnerungsgebühr” wegen Fassadenbegrünungen zu verzichten.

 

4.      Das Bezirksamt wird aufgefordert, bürgerschaftliche, private Aktivitäten zur Neuanlage von Fassadenbegrünungen durch Hinweise bezüglich der Pflanzenauswahl und der technischen Ausführung zu unterstützen und zu fördern.

 

5.      Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Begutachtung von Fassadenbegrünungen zukünftig dem Amt für Umwelt und Natur zu übertragen.

 

Fassadenbegrünungen sind insbesondere in hochverdichteten Wohngebieten von erheblicher stadtökologischer Bedeutung, von der Bevölkerung ausdrücklich erwünscht, und haben darüber hinaus Heizkosten senkende Effekte

 

Fassadenbegrünungen sind insbesondere in hochverdichteten Wohngebieten von erheblicher stadtökologischer Bedeutung, von der Bevölkerung ausdrücklich erwünscht, und haben darüber hinaus Heizkosten senkende Effekte. Darum wurden in den neunziger Jahren im Bezirk Prenzlauer Berg öffentliche Mittel eingesetzt, um Fassadenbegrünungen an Privathäusern zu fördern.

 

Eine Fassadenbegrünung, die in öffentlichem Straßenland wurzelt, stellt keine Sondernutzung desselben dar. Weder das gültige Berliner Straßengesetz (§ 11) noch die AV Sondernutzung kennt diesen Tatbestand. Hingegen bestimmt die AV Sondernutzung in ihrem Paragraphen 1 sehr genau, was ”ortsüblicher Gemeingebrauch” (”seit jeher in Berlin als gemeingebräuchlich angesehen”) oder ”Anliegergebrauch” (”Überbauungen der Straße”) ist. Beiden Punkten kann eine Fassadenbegrünung in jedem Falle zugerechnet werden.

Die Rechtsgrundlage für eine ”Erinnerungsgebühr” (zitiert nach Berl. Morgenpost vom 24.4.04) bleibt das Geheimnis der zuständigen Abteilung.

 

Da das Tiefbauamt offensichtlich nicht in der Lage ist, eine Fassadenbegrünung sowohl rechtlich als auch sachlich zu beurteilen, sollte dies Fachleuten übertragen werden.

 

 
 

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