Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-0703
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1. Die BVV begrüßt Initiativen von Mietern und
Hauseigentümern zur Fassadenbegrünung und erkennt deren stadtökologische und
energiepolitische Effekte ausdrücklich an. 2. Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Briefe, mit
denen Hauseigentümer und/oder Gewerbetreibende aufgefordert wurden, eine
vorhandene Fassadenbegrünung zu entfernen, schriftlich zurückzuholen und sich
bei den Empfängern schriftlich zu entschuldigen. 3. Das Bezirksamt wird aufgefordert, auf die Erhebung
einer Gebühr für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes oder einer
”Erinnerungsgebühr” wegen Fassadenbegrünungen zu verzichten. 4. Das Bezirksamt wird aufgefordert, bürgerschaftliche,
private Aktivitäten zur Neuanlage von Fassadenbegrünungen durch Hinweise
bezüglich der Pflanzenauswahl und der technischen Ausführung zu unterstützen
und zu fördern. 5. Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Begutachtung von
Fassadenbegrünungen zukünftig dem Amt für Umwelt und Natur zu übertragen. Fassadenbegrünungen sind insbesondere in
hochverdichteten Wohngebieten von erheblicher stadtökologischer Bedeutung, von
der Bevölkerung ausdrücklich erwünscht, und haben darüber hinaus Heizkosten
senkende Effekte. Darum wurden in den neunziger Jahren im Bezirk Prenzlauer
Berg öffentliche Mittel eingesetzt, um Fassadenbegrünungen an Privathäusern zu
fördern. Eine Fassadenbegrünung, die in öffentlichem Straßenland
wurzelt, stellt keine Sondernutzung desselben dar. Weder das gültige Berliner
Straßengesetz (§ 11) noch die AV Sondernutzung kennt diesen Tatbestand.
Hingegen bestimmt die AV Sondernutzung in ihrem Paragraphen 1 sehr genau, was
”ortsüblicher Gemeingebrauch” (”seit jeher in Berlin als gemeingebräuchlich
angesehen”) oder ”Anliegergebrauch” (”Überbauungen der Straße”) ist. Beiden
Punkten kann eine Fassadenbegrünung in jedem Falle zugerechnet werden. Die Rechtsgrundlage für eine ”Erinnerungsgebühr” (zitiert
nach Berl. Morgenpost vom 24.4.04) bleibt das Geheimnis der zuständigen
Abteilung. Da das Tiefbauamt offensichtlich nicht in der Lage
ist, eine Fassadenbegrünung sowohl rechtlich als auch sachlich zu beurteilen,
sollte dies Fachleuten übertragen werden. |
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