Drucksache - V-0688  

 
 
Betreff: Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 5 im Bezirk Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
12.05.2004 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin gewählt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorl. zur Beschlussf.-BA, 23. Tagung, 12.05.2004

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                  

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                    Drucksache-Nr.: 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 5 im Bezirk Pankow

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Für die Dauer von fünf Jahren wird für den Schiedsamtsbezirk 5 im Bezirk Pankow

 

Frau

Barbara Michaelis

Florapromenade 21

13187 Berlin

 

zur Schiedsperson gewählt.

 

3. Begründung

 

Das Schiedsamt 5 ist seit dem 01.08.1996 unbesetzt. Die Amtsgeschäfte des Schiedsamtes 5 werden bisher vertretungsweise durch die Schiedsperson des Schiedsamtes 7 übernommen.

Ende des Jahres 2003 standen aufgrund ablaufender Amtsperioden der tätigen Schiedsleute mehrere Schiedsämter zur Neubesetzung an, so dass gem. § 3 Abs. 2 BlnSchAG  bereits am 3. Februar 2003 in der Presse und dem Radiosender 88acht bekannt gemacht wurde, dass sich interessierte Bürger um das jeweilige Amt bewerben können.

Darauf meldeten sich 107 Interessenten, mit denen eine Informationsveranstaltung am 7. April 2003 durchgeführt wurde. In Folge dieser Veranstaltung bewarben sich 19 Bürger verbindlich um die jeweiligen Ämter.

Mit diesen Bewerbern wurden seitens des Rechtsamtes und des Bundes Deutscher Schiedsfrauen und Schiedsmänner Bezirksvereinigung Berlin (BDS) Gespräche geführt. Zwischen den verbleibenden Bewerbern wurde eine Vorauswahl getroffen, bei der ausschlaggebend war, dass die dargelegten Gründe für die Bewerbung ein ernsthaftes Interesse an der Wahrnehmung der verantwortungsvollen Aufgabe erkennen ließen und feste monatliche Sprechzeiten gewährleistet und mit der ausgeübten Tätigkeit in Einklang gebracht werden können.

In der Folgezeit wurden diverse Schiedsämter neu besetzt. Alle geeigneten Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden.

Aufgrund der ausreichenden Anzahl an Bewerbern, sollte auch das seit Jahren unbesetzte Schiedsamt 5 neu besetzt werden. Aufgrund des Bezirksamtsbeschlusses V- 514/03 vom 25.11.2003 hat die BVV mit Beschluss vom 10.12.2003 Herrn Peter Albrecht zur Schiedsperson für dieses Schiedsamt gewählt.

 

Der Präsident des Amtsgerichts lehnte allerdings mit Schreiben vom 24.03.2004 die Berufung von Herrn Peter Albrecht zur Schiedsperson gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BlnSchAG ab, da dieser im März 2004 seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen ins Bundesland Thüringen verlegen musste.

Die nunmehr ersatzweise zur Wahl vorgeschlagene Schiedsamtskandidatin gehört ebenfalls zu dem damaligen Bewerberkreis und erfüllt die o.g. Kriterien aus Sicht des Rechtsamtes und des BDS gleichermaßen vollumfänglich. Sie fiel auch dadurch auf, dass sie bereits über einschlägige Rechtskenntnisse verfügt, wortgewandt ist und sehr ruhig und sachlich auftrat.

Die Bewerberin erklärte ferner ihre Bereitschaft, auch jetzt noch das Schiedsamt 5 zu übernehmen und sich für die Ausübung dieses Amtes fortbilden zu lassen. 

 

4. Rechtsgrundlage

 

a)      § 3 Abs. 1  Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) v. 07.04.1994 (GVBl. S. 109);

b)      Ausführungsvorschriften (AV BlnSchAG) vom 11.04.1996 (ABl. S. 1419)  zu §§ 2, 3 BlnSchAG

c)      § 9 Abs. 1  des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlugen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2002 (GVBl. S. 372);

d)      § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Person in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. 826), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2001 (GVBl. 165);

e)      § 16 Abs. 1 c) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28.02.2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 27.9.2001 (GVBl. S. 521);

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Schiedspersonen erhalten für die Bereitstellung und Wartung eigener Räume, einschl. Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Instandhaltung und Reinigung eine monatliche Entschädigung von 48,57 EUR.

 

6. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

- keine -

 

7. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

- entfällt -

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister    

 

 
 

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