Drucksache - IX-0825  

 
 
Betreff: Berufung eines beratenden Mitglieds und eines stellvertretenden beratenden Mitglieds aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) der Bezirksverordnetenversammlung für die IX. Wahlperiode gemäß § 35 Abs. 7 Nr. 9 AG KJHG.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.01.2024 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 20.BVV am 224.01.2024

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.12.2023

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 16 BezVG

1.              Gegenstand der Vorlage

Berufung eines beratenden Mitglieds und eines stellvertretenden beratenden Mitglieds aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) der Bezirksverordnetenversammlung für die IX. Wahlperiode gemäß § 35 Abs. 7 Nr. 9 AG KJHG.

2.              Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der KJHA benennt folgende stellvertretende beratende Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen und schlägt sie der Bezirksverordnetenversammlung zur Berufung vor (Bewerber*innen siehe untenstehende Tabelle).

 

§ 35 (7)
AG KJHG

Zu berufende Bewerberinnen und Bewerber für den KJHA

Bereich/Gremium

9.

Noah Krolikowski

Beratendes Mitglied aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen

9.

Vincent Hübner

stellv. Beratendes Mitglied aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen

3.              Begründung

Nach § 35 Abs. 7 Nr. 9 AG KJHG benennt der KJHA selbst für jeweils eine Amtsperiode bis zu „drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen“. Diese werden durch die BVV berufen. Für jedes Mitglied ist gemäß § 35 Abs. 9 Satz 2 AG KJHA ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
Das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe normiert in seiner Vorschrift des § 71 die einmalige Sonderstellung des Jugendamtes als zweigliedrige Behörde, bestehend aus dem Jugendhilfeausschuss (JHA) und der Verwaltung (Jugendamt). Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) beschreibt darüber hinaus die Zusammensetzung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses.

4.              Rechtsgrundlage

§ 16 BezVG, § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 36 Abs. 2 b und 3 BezVG, § 12 Abs. 2 Nr. 13 BezVG

5.              Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

6.              Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.              Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

8.              Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Dr. Cordelia Koch
Bezirksbürgermeisterin

Rona Tietje
Bezirksstadträtin der Abteilung
Jugend und Familie

 

 
 

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