Drucksache - IX-0801  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses IX-0516/2023 „Geregeltes Verfahren zur Benen-nung nach historischen Persönlichkeiten“ vom 25.04.2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
13.12.2023 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BezVG BA 19.BVV am 13.12.2023

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

.2023

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses IX-0516/2023 „Geregeltes Verfahren zur Benennung nach historischen Persönlichkeiten“ vom 25.04.2023

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 folgenden Beschluss gefasst:

Der Bezirksamtsbeschluss IX-0516/2023 „Geregeltes Verfahren zur Benennung nach historischen Persönlichkeiten“ vom 25.04.2023 wird aufgehoben.

Begründung

Im Bezirksamtsbeschluss IX-0516/2023 wurde folgende fehlerhafte sowie rechtswidrige Formulierung in nachfolgenden Spiegelstrichen verwandt:

Das weitere Verfahren wurde gemeinsam mit dem Büro Pankow beteiligt abgestimmt und wird wie folgt durchgeführt:

4. Spiegelstrich:

Das SGA legt der BVV eine Vorlage zur Beschlussfassung über die Benennung inklusive des Votums des Ausschusses für Weiterbildung und Kultur vor.

5. Spiegelstrich:

Nach einem Beschluss der BVV für eine Benennung führt das SGA das Benennungsverfahren weiter.

Gemäß § 12 Abs. 2 BezVG liegt es nicht in der Zuständigkeit der BVV, über Straßenbenennungen/ Umbenennungen zu beschließen. Bei Benennungen/ Umbenennungen gem. § 5 BerlStrG i. V. m. der AV-Benennung handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind. Diese Verwaltungsakte zu erlassen, ist in den Fällen, in denen eine bezirkliche Zuständigkeit besteht, Aufgabe des Bezirksamtes. Eine originäre Zuständigkeit der BVV, über Benennungen oder Umbenennungen zu beschließen, besteht nicht.

Folglich beschließt das Bezirksamt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 BezVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 16 GO BA, wie in der Vergangenheit geschehen, sowohl die Absicht einer Straßenbenennung/ Umbenennung als auch die Straßenbenennung/ Umbenennung nach vorherigem Austausch mit der BVV. Eine Vorlage zur Kenntnisnahme wird in beiden Fällen an die BVV übermittelt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Dr. Cordelia Koch
Bezirksbürge0rmeisterin
 

Manuela Anders-Granitzki
Bezirksstadträtin für Ordnung und Öffentlicher Raum

 

 
 

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