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Drucksache - V-0661
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 10.03.2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf XIX-58 für das Gelände zwischen Hauptstrasse, Wilhelmsruher Damm und Kleingartenanlage “Rosenthal Nord” im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 03.2004 Folgendes beschlossen: I. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-58 wird um die Grundstücke Hauptstraße 158/174 eingeschränkt. Der Bebauungsplan umfasst jetzt die Grundstücke Hauptstraße 112/156 und Wilhelmsruher Damm 4. Der Titel lautet nunmehr: Bebauungsplan XIX -58 für die Grundstücke Hauptstraße 112/156 und Wilhelmsruher Damm 4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal.
II. Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf XIX - 58 soll gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Der Entwurf des Bebauungsplans XIX - 58 vom 13.02.2004 ist mit der Begründung auf die Dauer eines Monats in den Räumen des Stadtplanungsamtes öffentlich auszulegen. Begründung In der Sitzung am 3. August 1999 hatte das Bezirksamt Pankow die Aufstellung des Bebauungsplanes XIX-58 beschlossen (ABl. S. 3277). Mit der Durchführung des Beschlusses wurde das Stadtplanungsamt beauftragt. Die
frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom
7. September bis einschließlich 6. Oktober 1999 statt. Der Vorentwurf des
Bebauungsplanes XIX-58 wurde in den Räumen des Stadtplanungsamtes ausgestellt.
Den Bürgern wurde die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es lagen
insgesamt sechs schriftliche Stellungnahmen von Bürgern vor. Die Anregungen wurden geprüft und flossen zum Teil in den Bebauungsplanvorentwurf für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein. Das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 18. Januar 2000 im Bezirksamt Pankow beschlossen. Wesentliche Änderungen für den Bebauungsplan ergaben sich jedoch daraus nicht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 3. April bis zum 8. Mai 2000. Als wesentliches Ergebnis des Abstimmungsprozesses wurde aufgrund der Stellungnahmen der für übergeordnete Verkehrsbelange zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII B sowie des Tiefbauamtes Pankow der Verlauf der Straßenbegrenzungslinie am Wilhelmsruher Damm geändert. Die Änderung sollte erfolgen, um einen Ausbau zu ermöglichen, der den künftigen Anforderungen des übergeordneten Straßen- und Straßenbahnverkehrs gerecht wird. Gleichzeitig wurde bedacht, den Eingriff in privates Eigentum durch die Verkehrsplanung so gering wie möglich zu halten. Des
Weiteren gab es Anregungen des Landesdenkmalamtes. Grundsätzliche Bedenken
gegen die geplante dritte Baureihe wurden nicht erhoben. Sowohl zwischen den
Flurstücken 22 und 24 am Wilhelmsruher Damm als auch auf dem Flurstück 68 an
der Hauptstraße (nunmehr Hauptstraße 160) sollte jeweils eine Sichtachse zu den hinteren Grünflächen
planungsrechtlich gesichert werden. Somit sollte die Qualität der
landschaftstypischen Bauerngärten besser erlebbar gemacht werden. Weitere Änderungserfordernisse ergaben sich aus dem Ergebnis der Trägerbeteiligung nicht, sodass die Planung in den wesentlichen Grundzügen beibehalten werden konnte. Dem Abwägungsergebnis wurde vom Bezirksamt in seiner Sitzung am 14. November 2000 zugestimmt. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen war eine nochmalige Prüfung und Überarbeitung der Planungsziele nach dem Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen der Trägerbeteiligung erforderlich. Zu berücksichtigen waren eine veränderte planungsrechtliche Beurteilung des Plangebietes als auch die angespannte Finanzlage des Landes Berlin. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses war davon ausgegangen worden, dass der Bereich hinter der so genannten Scheunenlinie planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sei. Aus diesem Grund wurde ein Eingriffs- und Ausgleichs-Gutachten erarbeitet, zu dem sich auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange äußerten. Eine Überprüfung Anfang 2001 ergab, dass für das Plangebiet insgesamt nunmehr der § 34 BauGB die maßgebliche planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben bildet. Die diesbezügliche Beurteilung wurde dem Bezirksamt Pankow in der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C vom 30.03.2001 mitgeteilt. Aus diesem Grund sind alle von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange zum Eingriff und Ausgleich erfolgten Stellungnahmen für das weitere Planverfahren nicht mehr relevant. Aufgrund der erforderlichen konzeptionellen Überarbeitung ergaben sich folgende Änderungen: Alle an den Wilhelmsruher Damm anliegenden Grundstücke sollen ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt werden. Die anfängliche Vorentwurfsplanung sah eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet vor. Die neue Festsetzung sichert eine Entwicklung entsprechend den vorhandenen städtebaulichen Strukturen. Das ursprüngliche Planungsziel, im Bereich hinter der Scheunenlinie private Grünflächen festzusetzen, soll aufgegeben werden. Aufgrund ihrer planungs-rechtlichen Zuordnung als Innenbereichsflächen gemäß § 34 BauGB kommt diese Ausweisung nicht mehr in Betracht. Stattdessen sollen diese Flächen ebenfalls dem Mischgebiet zugeordnet werden. Diese Ausweisung entspricht dem im Dorf eingesetzten Strukturwandel. Das ehemals vorhandene grüne Band der Hausgärten und Obstwiesen ist weder im Zusammenhang vorhanden noch ist dieser Bereich von außen für Betrachter erlebbar. Diese Flächen werden heute sowohl gärtnerisch als auch für gewerbliche Lagerzwecke genutzt. Darüber hinaus eröffnet es den künftigen Bauherren die Entscheidungsfreiheit für eine individuelle und grundstücksbezogene Erschließung der rückwärtigen Neubauflächen im allgemeinen Wohngebiet. Die Ausweisung als private Grünfläche hätte eine planungsrechtliche Festsetzung der erforderlichen Erschließungswege erfordert. Folglich soll auch der Anregung des Landesdenkmalamtes nicht mehr entsprochen werden, eine Sichtachse auf die privaten Gärten freizuhalten, da dies nur zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die private Baufreiheit führen würde. Für
das geplante allgemeine Wohngebiet soll das Maß der Nutzung reduziert werden.
Nunmehr soll als Grundflächenzahl GRZ 0,2 - statt in der vorherigen Planung 0,3
- festgesetzt werden. Die neue Festsetzung gewährleistet ebenso den gewünschten
Bau von Einfamilienhäusern, jedoch in einer städtebaulich und
denkmalpflegerisch vertretbaren Größenordnung, die für den historischen
Ortskern noch als verträglich angesehen werden kann. Des Weiteren verändert
sich für den überwiegenden Teil der Grundstücke die Tiefe der geplanten
WA-Fläche. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wies die WA-Flächen in einer
Tiefe von 22 m aus. Unter Beachtung der jeweiligen Grundstückstiefen und der
individuellen rückwärtigen Baugrenzen der Hofbereiche ergeben sich für die
einzelnen Grundstücke Ausweisungen zwischen 20 m bis maximal 26 m. Für die
Hälfte der Grundstücke vergrößert sich jedoch die künftig zur Verfügung
stehende WA-Fläche. Damit kann, wenngleich geringfügig, das gegenüber der
vorherigen Entwurfsfassung reduzierte Nutzungsmaß ausgeglichen werden. Auch
soll auf die Festsetzung der Baufenster im WA verzichtet werden, die nur eine
Ausrichtung der Baukörper in Ost/West-Richtung zuließ. Der neue Planentwurf
räumt den zukünftigen Bauherrn somit eine größere Gestaltungsfreiheit für die
Anordnung der Baukörper ein. Die Planungsziele Kita und öffentlicher Spielplatz mussten ebenfalls grundlegend überprüft werden. Nunmehr sollen beide auf einem Grundstück planungsrechtlich gesichert werden, das sich seit dem 01.01.2001 im Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG befindet. Somit wird kein Grunderwerb erforderlich. Der ursprünglich vom Fachamt angemeldete Bedarf für eine 2000 m² große Spielplatzfläche wurde aufgrund neuer Bedarfsberechnungen auf 1000 m² reduziert. Des Weiteren soll der Geltungsbereich eingeschränkt werden. Für den Bereich Hauptstraße 158/174 gibt es aus städtebaulicher Sicht keinen Regelungsbedarf mehr. Bauliche Vorhaben sind hier gemäß § 34 BauGB zulässig. Die Grundstücke Hauptstraße 160, 164 und 168/174 sind mittlerweile neu bebaut worden. Die mit dem Bebauungsplanentwurf beabsichtigten Änderungen berühren die Aufgabenbereiche einiger Träger öffentlicher Belange. Somit ist eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erforderlich, die sich jedoch auf die betroffenen Träger beschränken soll. Die Änderungen im Planentwurf wurden bereits vorab mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, dass eine eingeschränkte Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden soll. Auf der Grundlage des Entwurfs vom 13.02.2004 zum Bebauungsplan XIX-58 wird das Vermessungsamt mit der Fertigung des Reinplans beauftragt. Haushaltsmäßige Auswirkungen siehe Anlage 2, Begründung zum Bebauungsplanentwurf XIX-58 Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungsiehe Anlage 1 Kinder- und Familienverträglichkeit
Mit dem Bebauungsplan sollen Flächen sowohl für eine Kita als auch für einen öffentlichen Spielplatz gesichert werden. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, im Ortsteil Rosenthal die erforderliche soziale Infrastruktur für Kinder und Familien zu verbessern. Des Weiteren können auf den geplanten WA-Flächen Einfamilienhäuser mit einem hohen Grünanteil in ruhiger Wohnlage errichtet werden, die besonders für Familien mit Kindern geeignet sind.
Anlagen Tabelle
Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans XIX-58
Burkhard Kleinert Martin Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage
1
Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
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