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Drucksache - V-0660
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 10.03.2004 An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: Vorlage zur
Kenntnisnahme
für
die Bezirksverordnetenversammlung gem. § 15 BezVG Betr.: Einschränkung des Bebauungsplanentwurfes
XVIII-63 um die Grundstücke Meyerbeerstraße 32/56, Herbert-Baum-Straße 24/32, Gounodstraße 19/23, Teilflächen des Grundstückes Gounodstraße 29/33, Gounodstraße 41/43 sowie Mahlerstraße 25 und 33 im Bezirk Pankow, OT Weißensee und Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes XVIII-65 um die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.03.2004 beschlossen: I. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XVIII-63 wird um die Grundstücke Meyerbeerstraße 32/56,
Herbert-Baum-Straße 24/32, Gounodstraße 19/23, Teilflächen des Grundstückes
Gounodstraße 29/33, Gounodstraße 41/43 sowie Mahlerstraße 25 und 33
eingeschränkt. Der aufzustellende Bebauungsplan umfasst jetzt Teilflächen des
Grundstückes Gounodstraße 29/33 und das Grundstück Gounodstraße 39 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Weißensee. II. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XVIII-65 wird um die
Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 erweitert. Der aufzustellende Bebauungsplan
umfasst jetzt die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27a und 31 sowie einen
Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk
Pankow, Ortsteil Weißensee. Begründung: Zu I. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 29.04.1997 (BA-Nr.
96/97) wurde das Verfahren zum Bebauungsplan XVIII-63 eingeleitet. Er
umfasste den gesamten Block zwischen Meyerbeerstraße, Herbert-Baum-Straße,
Gounodstraße und Mahlerstraße. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 05.09.2000 (BA-Nr.
163/00) wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIX-63 um die
Grundstücke Mahlerstraße 27, 27a und 31 eingeschränkt. Gleichzeitig wurde das
Bebauungsplanverfahren XVIII-65 mit diesen Grundstücken Mahlerstraße 27, 27a,
31 und den Grundstücken Mahlerstraße 28/32 für die Sicherung eines Spielplatzes
aufgestellt. Ziel war es, den geplanten Spielplatz beiderseits der Mahlerstraße
in einem Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich zu sichern. Ziel des Bebauungsplanentwurfes XVIII-63 war
zum einen die Sicherung von öffentlichen Spielplätzen (Gounodstraße 29/33 und
39). Zum anderen sollte eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die im
wesentlichen in der Komplettierung der Blockrandbebauung bestand,
planungsrechtlich gesichert werden. Die Sicherung der Sanierungsziele durch die
verbindliche Bauleitplanung wird nur noch bezogen auf die Sicherung des
öffentlichen Spielplatzes als erforderlich angesehen. Die Notwendigkeit, den
Spielplatz auf den Grundstücken Gounodstraße 29/33 und 39 planungsrechtlich zu
sichern, besteht weiterhin, da eine der Flächen nur angemietet wurde. Der
Bebauungsplan XVIII-63 soll auf den notwendigen Bereich eingeschränkt werden.
Die Planung für das Grundstück Mahlerstraße 25 soll im Bebauungsplanverfahren
XVIII-65 weitergeführt werden, so dass im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes XVIII-63 nur noch Teilflächen des Grundstückes
Gounodstraße 29/33 und das Grundstück Gounodstraße 39 als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ verbleiben. Die gewünschte städtebauliche Entwicklung ist auf
Grundlage § 34 Baugesetzbuch (BauGB) möglich. Zu II. Die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 sind
entsprechend Bezirksamtsbeschluß vom 21.01.2003 (BA-Nr V-265/2003) über die
Änderung eines Sanierungszieles für das Sanierungsgebiet Weißensee als
Grünfläche- Parkanlage vorgesehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65
wird um diese Grundstücke ergänzt, so dass das gesamte Projekt des Spielplatzes
Mahlerstraße einheitlich in einem Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich
gesichert wird. Der angepasste Bebauungsplanentwurf XVIII-65 sieht
nun für das Areal, mit Ausnahme des Straßenlandes, die Festsetzung Grünfläche
„Öffentlicher Spielplatz“ vor. Damit wird die planungsrechtliche Grundlage für
die Nutzung Spielplatz geschaffen, aber auch Nutzungen die im direkten
Zusammenhang mit dem Spielplatz stehen, sind somit zulässig. Dazu gehört auch
ein Anteil von gestalteter Grünfläche, „Rahmengrün“, der keine Spielgeräte
beinhaltet und somit die Funktion einer Erholungsfläche wie eine Parkanlage
hat. Eine explizite Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist hier dementsprechend nicht
notwendig. Die allgemeine Ausweisung „öffentlicher Spielplatz“ soll zu dem eine
gewisse Flexibilität des gesamten Areals ermöglichen und den
Hauptnutzungcharakter des Bereiches als Spielareal unterstreichen. In der
Begründung zum Bebauungsplanentwurf XVIII-65 soll darauf besonders
eingegangen werden. Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstückes
Mahlerstraße 26 besteht die Zusage des Bezirkes an die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, vom 13.05.2003, das Verfahren zügig weiterzuführen. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Es
entstehen Auswirkungen auf den Bezirkshaushalt. Die Kosten für den Grunderwerb
des Grundstückes Mahlerstraße 26 wird, nach Zusage der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331
(Städtebauförderungsmittel) finanziert und der Kauf über die LBB-GEG getätigt. Das Grundstück Mahlerstraße 25 ist im Eigentum von Land Berlin, so daß keine Erwerbskosten entstehen Auswirkungen auf eine
nachhaltige Entwicklung siehe Anlage 1 Kinder- und Familienverträglichkeit Mit der Erweiterung
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes XVIII-65 ist eine Erweiterung
des Gesamtkomplexes „Spielplatzes Mahlerstraße“ verbunden. Dies schafft
zusätzliche Spiel-, Freizeit – und Erholungsmöglichkeiten. Burkhard
Kleinert Martin Federlein Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Pläne mit den neuen
Geltungsbereichen liegen in der Sitzung aus. Anlage 1 - Auswirkungen
auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21 Anlage 2 – Übersicht
Geltungsbereiche Bebauungsplanentwurf XVIII-63 und XVIII-65 Anlage 1 zur Ermittlung der Auswirkungen
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