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Drucksache - IX-0644
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Das Bezirksamt wird ersucht, Bürger*innen Informationshinweise für mögliche Anzeigeverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) auf seiner Website bereitzustellen, unter besonderer Berücksichtigung des § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung). Außerdem wird insbesondere gefordert, den sich aus § 5 WiStrG ergebenden rechtlichen Rahmen zur Anwendung zu bringen. Hierzu sind
Begründung Ausschuss für Stadtentwicklung, Bebauungspläne und Genehmigungen (federführend): In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bebauungspläne und Genehmigungen vom 17.01.2024 wurde diese Drucksache behandelt. Der Einreicher hat eine zweite Ausfertigung als Tischvorlage verteilt. An dieser 2. Ausfertigung wurden während der Sitzung redaktionelle Änderungen vorgenommen, so dass der BVV nach kritischer Befassung die folgende Fassung bei 10 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 5 Nein-Stimmen zur Annahme empfohlen wird: Stellungnahme Ausschuss für Gleichstellung, Beteiligung und Wirtschaftsförderung (mitberatend): Der Ausschuss für Gleichstellung, Beteiligung und Wirtschaftsförderung sieht sich für diese Drucksache fachlich nicht zuständig und beschließt daher auch keine Änderung am Antragstext. Allerdings empfehlen die Ausschussmitglieder dem federführenden Ausschuss den Arbeitsauftrag an das Bezirksamt im Antrag konkreter zu fassen. Text Ursprungsantrag Linksfraktion: Das Bezirksamt wird aufgefordert, Bürger*innen Informationshinweise für mögliche Anzeigeverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) auf ihrer Website bereitzustellen, unter besonderer Berücksichtigung des § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung). Außerdem, insbesondere den sich aus § 5 WiStrG ergebenden rechtlichen Rahmen zur Anwendung zu bringen. Begründung Ursprungsantrag: Die Mietsituation in unserem Bezirk ist nach wie vor dramatisch. Das Wirtschaftsstrafgesetz definiert in § 5 WiStrG den Ordnungswidrigkeitstatbestand von unangemessen zu hohen Mietentgelten, gemeinhin als „Wuchermiete“ bekannt. Bisher wird diese Ordnungswidrigkeit bundesweit kaum verfolgt. Insbesondere, da Mieter*innen darlegen müssen, dass der Vermietende eine Zwangslage aufgrund des geringen Angebots an Wohnungen ausgenutzt hat und der Nachweis als schwerlich erbringbar gilt. Auf Antrag einer gemeinsamen Initiative der Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat vor dem Hintergrund "Schwierigkeit der Anwendung des Gesetzes" eine Verschärfung beschlossen. Im Wesentlichen sollte sich nach dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwurf der Bußgeldrahmen auf 100.000 EUR verdoppeln und Mietwucher leichter anerkannt werden. Die umständlich nachweisbare Ausnutzung einer Zwangslage sollte demnach gestrichen werden, da es sich in der Praxis kaum nachweisen lasse und die Vorschrift zum Mietwucher faktisch ins Leere laufe, heißt es in der Entwurfsbegründung (Drucksache 849/21). Dass die Vorschrift auch in ihrer jetzigen Form nicht faktisch ins Leere läuft und rechtssicher Anwendung finden kann, zeigt nun aber ein Verfahren in Hessen. Das Amtsgericht in Frankfurt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2022, Az.: 941 OWi 862 Js 17536/22) hat den Tatbestand und die Beweislage dafür vorbildhaft subsumiert und die Erfüllung des Tatbestandes festgestellt, die Bußgeldverhängung bestätigt. Das zuständige Oberlandesgericht hat das Urteil nunmehr bestätigt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.11.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1115/22). Der Bezirk Pankow sollte dem Frankfurter Beispiel folgen und die schon jetzt bestehende Möglichkeit des WiStrG, gegen Mietwucher vorzugehen, scharf stellen. Die im Frankfurter Verfahren angewandten Maßstäbe sollten dabei übernommen werden, nachdem sie sich auch in 2. Instanz als rechtssicher erwiesen. Insbesondere sollte der Mietspiegel, als Kriterium zu Feststellung einer überhöhten Miete herangezogen werden. |
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