Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - IX-0571
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Lärmschutz für Buchholz und Blankenburg |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 02. Sitzung am 25.01.2023 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: IX-0571
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, sich an die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost zu wenden und die Errichtung von Lärmschutzwänden auf der westlichen Seite der jüngst sanierten A114 gemäß bestehendem Beschlüssen der BVV Pankow einzufordern.
Dem Bezirksamt wird zudem empfohlen, sich an die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz zu wenden, um entweder die seitens der Senatsverwaltung zugesagten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen (hier nach Abschluss der Arbeiten insbesondere die Einrichtung von Lärmschutzwänden) an der A114 einzufordern oder sie selbst in Auftrag zu geben.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat bezüglich des Ersuchens aus der BVV mit der für Verkehrswege zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und der Autobahn GmbH Kontakt aufgenommen. Die Autobahn GmbH antwortete am 27.03.2023 auf die Anfrage zusammenfassend wie folgt: Eine Untersuchung zu den Geräuschimmissionen sowie zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen an den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen östlich und westlich an der A114 wurde beauftragt. Die Prüfung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen. Festlegungen zur Umsetzung von Lärmschutzwänden oder von passiven Lärmschutzmaßnahmen liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die Untersuchungen der Autobahn GmbH beschränken sich dabei auf die bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen. Bauvorhaben, die an den Verkehrsweg heranrücken, wie die Wohnungsbauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplans 3-59, prüfen die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich des Lärmschutzes ist die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Verkehrsgeräusche im Planungsgebiet nicht notwendig. Wir bitten die Drucksache als erledigt anzusehen. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Dr. Cordelia Koch | Manuela Anders-Granitzki |
Legende
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