Drucksache - IX-0242  

 
 
Betreff: Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg um ein weiteres Jahr, für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, Ringbahn zwischen Prenzlauer Allee und Greifswalder Straße, Eisenbahn von S-Bahnhof Prenzlauer Allee nach S-Bahnhof Greifswalder Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.05.2022 
6. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 6. BVV am 04.05.2022
2. Ausfertigung VzB BA 6. BVV am 04.05.2022

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2022

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

Gegenstand der Vorlage

Weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Prenzlauer Berg um ein weiteres Jahr, für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, Ringbahn zwischen Prenzlauer Allee und Greifswalder Straße, Eisenbahn von S-Bahnhof Prenzlauer Allee nach S-Bahnhof Greifswalder Straße

Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die aus der Anlage hervorgehende Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 361/17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, Ringbahn zwischen Prenzlauer Allee und Greifswalder Straße, Eisenbahn von S-Bahnhof Prenzlauer Allee nach S-Bahnhof Greifswalder Straße (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 216, Flurstücke 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135,  Flur 217, Flurstücke 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, Flur 317, Flurstücke 177, 178, 179, 180, 181, 182 183, 184, 185, 186, 188, 189, 190, 191) um ein weiteres Jahr wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

Begründung

Der am 4. Juni 2019 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 3-61 für das Gelände südlich der Berliner Ringbahn, nördlich der
Greifswalder Straße 80 A D, Greifswalder Straße, Lilli-Henoch-Straße, Ella-Kay-Straße, nördlich des Vivantes Klinikums Prenzlauer Berg, Diesterwegstraße und Prenzlauer Allee (ehemaliger Güterbahnhof Greifswalder Straße) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 26 vom 21.06.2019 auf Seite 3844 bekanntgemacht.

Gleichzeitig wurde mit dem Beschluss die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Beschluss mit Drucksache Nr. VIII-0881 am 14. August 2019 zur Kenntnis genommen.

Ziel des Bebauungsplans 3-61 ist die planungsrechtliche Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsflächen sowie die Einordnung eines neuen Schulstandortes. Dies erfordert eine städtebauliche Neuordnung, insbesondere auch des von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks Lilli-Henoch-Straße 10/12, welches aufgrund der größtenteils brachliegenden Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs Greifswalder Straße einer neuen Nutzung zugeführt werden soll.

Aufgrund des sehr hohen Schulplatzbedarfs im Sekundarbereich in der Schulregion Prenzlauer Berg und des in der bezirklichen Schulentwicklungsplanung vorgesehenen Netzes an Oberschulen besteht die Absicht, unter Einbeziehung von Flächen des Grundstücks Lilli-Henoch-Straße 10/12, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Gymnasium, für Gnflächen und Straßenverkehrsflächen zu schaffen. Hierfür werden landeseigene Flächen und darüber hinaus private Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs benötigt.

r den Schulstandort und für eine öffentliche Parkanlage werden Flächen überplant, die bisher zum Teil dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind.

r die Bestandsgebäude auf dem Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12 sollen entsprechende Bauflächen planungsrechtlich gesichert werden.

Zusätzlich ist außerhalb der Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs die planungsrechtliche Sicherung von Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“, „Planetarium“, „Schwimmhalle“ zur Umsetzung der beabsichtigten Neuordnung und Erweiterung des Schulgeländes der Grundschule am Planetarium sowie die Sicherung der öffentlichen Parkanlage beabsichtigt.

Die Flächen im Geltungsbereich befinden sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin. Das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, ehemaliger Güterbahnhof Greifswalder Straße befindet sich in Privateigentum. Die gewidmete Bahnfläche (Flurstück 187) befindet sich im Eigentum der DB Netz AG. Planfestgestellte Bahnanlagen sollen nachrichtlich übernommen werden.

Ziel des Bebauungsplans ist für den Teil des von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks Lilli-Henoch-Straße 10/12 die planungsrechtliche Sicherung von Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und für eine Teilfläche die Sicherung von Grünfläche entlang der Ringbahn mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ und urbanes Gebiet an der Greifswalder Straße.

r das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Lilli-Henoch Str. 10/12 beabsichtigte die Eigentümerin in der Vergangenheit die unterschiedlichsten Nutzungsvorstellungen umzusetzen.

Anlass der Veränderungssperre 3-61/17 war die Absicht der Eigentümerin, auf dem Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12 (ehemaliger Güterbahnhof Greifswalder Straße) verschiedene der Planung zuwider laufende Vorhaben zu realisieren.
Es liegt derzeit noch ein Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Bürogebäuden vor, die den Zielen des Bebauungsplans 3-61 widersprechen. Der Bauantrag wurde versagt, das Verwaltungsgericht hat einer dagegen eingereichten Klage stattgegeben, den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch nicht entschieden.

Im Einzelnen:

Der ursprüngliche Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Wohnhochhäusern (Posteingang 28.02.2019) wurde mit Schreiben vom 26.11.2019 aufgrund von mangelndem Sachbescheidungsinteresse zurückgewiesen. Die Verwaltungsstreitsache vom 25.09.2019 wurde mit Urteil vom 30.11.2021 abgewiesen.

Ein ursprünglicher Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei 7-geschossigen Wohnhäusern (Posteingang 12.03.2019) wurde gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid Nr. 2019/2305 vom 18.10.2019 zurückgestellt. Gegen diese Entscheidung wurde am 24.10.2019 Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 01.12.2020 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Eigentümer Klage eingereicht, die Klage wurde mit Urteil vom 05.08.2021 abgewiesen.

Der Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Bürogebäuden (Posteingang 13.08.2019) befindet sich im Klageverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Die beantragten Vorhaben widersprachen den damaligen bezirklichen Planungsabsichten der Sicherung von Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 1. April 2020 (Drucksache Nr. VIII-1111) den Entwurf der Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17 für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg beschlossen.

Das Bezirksamt Pankow hat am 21. April 2020 die Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17 für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12 erlassen.

Die Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17wurde am 28. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. (GVBl.) auf der Seite 342 verkündet und ist am 29.05.2020 in Kraft getreten. Sie gilt für zwei Jahre. Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre 3-61/17 ist der abgelaufene Zeitraum der faktischen Zurückstellung des Antrags auf Vorbescheidr die Errichtung von zwei 7-geschossigen Wohnhäusern vom 12.03.2019 auf die Geltungsdauer von zwei Jahren der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB anzurechnen.

Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB wäre unter Berücksichtigung dieser Zeiten mit Ablauf des 11.06.2021 unwirksam geworden.

Das Bebauungsplanverfahren konnte bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der laufenden Machbarkeitsstudien zur Einordnung einer Gemeinschaftsschule und der noch durchzuführenden Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB noch nicht abgeschlossen werden; daher war zur weiteren Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 um ein Jahr bis 11.06.2022 erforderlich.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat daher zur Sicherung der Planung am 05.05.2021 mit Drucksache-Nr. VIII-1485 den Beschluss gefasst, die Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu verlängern. Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 wurde vom Bezirksamt am 25.05.2021 erlassen und am 29.05.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Nr. 41 (S. 515) verkündet.

Im Bebauungsplanverfahren wurden die Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.06.2021 bis 07.07.2021 durchgeführt.

Die Durchführung dieser frühzeitigen Beteiligungsschritte war noch ohne vollständigen Umweltbericht möglich, da es um die möglichst frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden geht, wobei letztere Hinweise zum erforderlichen Detaillierungsgrad des Umweltberichtes abgeben können. Dies diente vor allem dazu, den Untersuchungsrahmen für die erforderliche Umweltprüfung festzulegen, insbesondere die naturschutzfachlichen Beiträge zur Prüfung der Umweltbelange (Altlastenuntersuchung, Immissionsschutzguten, Artenschutzgutachten, Versickerungsgutachten, schalltechnische Untersuchung, Mobilitätsgutachten, Verkehrsgutachten) und deren konkrete Untersuchungsgegenstände für das Plangebiet zu bestimmen und zu beauftragen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB ging auch eine große Anzahl von schriftlichen Stellungnahmen ein

Aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich zudem weiterer Untersuchungsbedarf. Dies betrifft u. a. die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) des geplanten urbanen Gebietes, die Prüfung aktiver Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung für Lärm sowie das hohe Konfliktpotenzial des auf die Wohn- und Gemeinbedarfsnutzung einwirkenden Lärms. Hinsichtlich der Altlastensituation sind planvorbereitend weitergehende Bodenuntersuchungen zur Schadstoffbewertung im Hinblick auf Boden und Grundwasser in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlich.

Die erforderliche Anpassung der Planzeichnung betrifft insbesondere den Verzicht auf die Festsetzung eines urbanen Gebietes, die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach
§ 23 AEG des geplanten urbanen Gebietes, Entwässerungskonzept im Einklang mit der Altlastenproblematik, Abstände zur Fernwärmetrasse und Verbesserung und Verbreiterung der Durchwegung des Plangebiets durch größtmöglichen Erhalt der öffentlichen Parkanlage insbesondere im Bereich der geplanten Schulen. Derzeit erfolgt die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen.

Unter Berücksichtigung der Auswertungen und Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen soll ein Planentwurf für das weitere Planverfahren für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erstellt werden.

Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre ist erforderlich, weil das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.

Dies beruht vor allem auf der Tatsache, dass der Bezirk dringlichst aufgefordert ist, Oberschulplätze zu schaffen. Mit Schreiben vom 31.03.2022 teilt das Schulamt mit:

Die Schulentwicklungsplanung im Bezirk Pankow ist ein dynamischer Prozess, der sich den stetig ändernden Bevölkerungsentwicklungen anpassen muss. So hat das diesjährige Schulmonitoring, welches jährlich zwischen dem Bezirk Pankow von Berlin und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) zur konkreten Schulbedarfsermittlung durchgeführt wird, am 14.03.2022 folgenreiche Änderungen für die weitere Schulplatzplanung im Prognoseraum 07 (Südlicher Prenzlauer Berg) ergeben. Im Schulmonitoring werden unter Berücksichtigung der statistischen Daten zur Bevölkerungsprognose (SenSBW) sowie der Modellrechnung zur Schülerzahlentwicklung (SenBJF) die bezirklichen Schulplatzbedarfe in den jeweiligen Schultypen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) prognostisch festgehalten.

So ergibt das vorläufige Ergebnis des Monitorings 2022 einen Bedarf von zusätzlichen 2765 Grundschulplätzen bzw. 2670 zusätzlichen Schulplätzen in der SEK I bis zum Schuljahr 2030/2031, gemessen am Kapazitätsstand aus dem Schuljahr 2021/2022: Im Vergleich zum Monitoring 2021, das auf den Daten der Modellrechnung aus 2020 (SenBJF) beruhte, sinkt der Schulplatzbedarf im Primarbereich nach der Modellrechnung aus März 2022 im Monitoring 2022 deutlich ab. Vom Betrachtungszeitpunkt April 2021 bis März 2022 sinkt der Grundschulplatzbedarf für den Zeitraum bis 2028/2029 um 3788 Schulptze bzw. 26 Züge bzw. ca. 7 neue Grundschulen:

Im Primarbereich plant der Bezirk Pankow aktuell zahlreiche neue Grundschulplätze, die in ihrer Anzahl auf der Grundlage der oben beschriebenen Daten aus 2022 durch die Senatsbildungsverwaltung, wie eben beschrieben, nicht mehr erwartet werden. Zwischen den geplanten Grundschulplätzen (inkl. Vorhalteflächen für Entwicklungsgebiete zum Zwecke Wohnen) und der Bedarfsprognose besteht demzufolge ein Delta von 5793. Demgegenüber stehen 17 Züge bzw. 2448 geplante Grundschulplätze im Zuge von Wohnungsneubau, die in Höhe von 3345 Schulplätzen, mit denen der Bezirk nun planerisch weiter verfährt. Gleichzeitig fehlen im Bezirk bei Realisierung aller geplanten Sekundarschulmaßnahmen weitere 2 Oberschulstandorte. Die Anteilsquote muss nach Vorgabe der SenBJF zugunsten des Schultyps „Gymnasium“ angepasst werden. Folglich plant der Bezirk nun wie folgt:

1) Ausweitung der geplanten Gymnasialplätze

2) Reduzierung von geplanten Primarplätzen bzw. zeitliche Verschiebung nach hinten

3) Beide Aspekte können durch die Umplanung vom Gemeinschaftsschulen zu Gymnasien, dort wo es möglich ist, gemeinsam umgesetzt werden.

Der Bezirk Pankow plant derzeitig insgesamt 13 Schulneubauten mit einer Sekundarstufe I (Klasse 7-10). Darüber hinaus sollen in den kommenden Jahren Schulplatzerweiterungen an drei bestehenden Sekundarschulen vorgenommen werden. Auch bei Realisierung aller geplanten Standorte fehlen im Bezirk weiterhin Oberschulplätze (Schulmonitoring, SenBJF, 14.03.2022.)

Gleichzeitig muss die Anteilsquote von 50 % Gymnasium und 50 % ISS/GemS bezirksweit erreicht werden. Bislang lag der Schwerpunkt auf der Errichtung von Gemeinschaftsschulen gemäß der Vereinbarung aus dem letzten Koalitionsvertrag der Landesregierung. In der Folge muss der Bezirk an sechs Standorten Änderungen vornehmen. Davon betroffen ist die Gemeinschaftsschule Lilli-Henoch-Straße, die als Gymnasium zu entwickeln ist.

Fazit für die weitere Planung des Standortes Lilli-Henoch-Straße:

Mit der geplanten Erweiterung der Grundschule am Planetarium innerhalb der Schulregion 3 (Prenzlauer Berg) wird sich die Versorgungslage im Primarbereich für die Planungsregion, in der sich auch der Standort Lilli-Henoch-Straße befindet, bis 2026/2027 entspannen. Der bezirkliche Schulträger sieht hier aktuell keinen Handlungsbedarf hinsichtlich weiterer Grundschulneubaumaßnahmen und kann entsprechend auf das Ergebnis des Monitorings vom 14.3.2022 damit reagieren, diese geplanten Grundschulplätze aus der Planung zu streichen. Gleichzeitig ist der Bezirk verpflichtet, im Sekundarbereich für die im Bezirk wohnhafte Bevölkerung mit entsprechenden Oberschulplätzen Sorge zu tragen und damit den aktuellen und teils unzumutbaren Schülerwanderungen in andere Berliner Bezirke entgegenzuwirken. Um dies zu erreichen, muss Pankow alle geplanten kapazitätserweiternden Maßnahmen im Oberschulsektor zeitnah realisieren und darüber hinaus weitere Sekundarschulplätze, wie oben beschrieben, sichern. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Gymnasialplätzen stetig an. Das Schulplatzdefizit macht sich bei den Anmeldungen zur Klassenstufe 7 zum Schuljahr 2022/2023 kenntlich: Es besteht ein Defizit von 194 Plätzen am Gymnasium und 137 Plätzen an den ISS.

Das Planungsvorhaben in der Lilli-Henoch-Straße soll die aktuellen Entwicklungen in der Schulentwicklungsplanung berücksichtigen und entsprechend nun ein möglichst großes Gymnasium umfassen (Minimum 4 Züge), das gleichzeitig platzsparend gebaut wird. Die Anforderungen an das Musterraumprogramm müssen dabei zwingend beachtet werden. Eine Einschränkung bei den Hallenteilen der mitzuplanenden Sporthalle ist ausgeschlossen.

Argumentation für dieses Gymnasium:

Der Bezirk ist als Schulträger für die bezirkliche Schulentwicklungsplanung zuständig[1]. Dabei gilt es, ein flächendeckendes, tragbares und sinnvolles Oberschulnetz zu schaffen, welches eine wohnortnahe Versorgung der von der (einschulbereichsorientierten) Grundschule an eine Oberschule wechselnden Schülerschaft, gewährleistet. In der Schulregion 3 gibt es aktuell 2 Gymnasien (Käthe-Kollwitz-Gymnasium, Heinrich-Schliemann-Gymnasium) im Bezirk, die zusammen 986 Schulplätze in der Sekundarstufe 1 umfassen. Dem gegenüber stehen ca. 3000 Grundschüler, die aus den 4 sich in der Schulregion 3 befindlichen Grundschulen (Carl-Humann-Grundschule, Thomas-Mann-Grundschule, Grundschule am Planetarium und Grundschule am Eliashof) kommend mit einer Größenordnung von ca. 1500 Schülern an Gymnasien versorgt werden müssen. Die Planungsregion zeigt damit eine deutliche Unterversorgung im Bereich der Gymnasien auf. Alle Erweiterungspotentiale dieser beiden Gymnasien sind in dieser, aber auch in allen anderen Schulplanungsregionen des Bezirkes ausgereizt.

Darüber hinaus ist bezirksweit gesehen der aus Platzgründen letztmögliche MEB für die Heinz-Brandt-Schule angemeldet und auch die Reinhold-Burger-Schule sowie die Janusz-Korczak-Schule sind bereits mit einer Erweiterungsmaßnahme in der Planung berücksichtigt. Selbst für temporäre Containerlösungen ist kein Platz auf den vorhandenen Oberschulstandorten.

Gleichzeitig bietet der Standort Lilli-Henoch-Straße eine ideale verkehrliche Anbindung durch die Nähe der Tram-Linien 4 und 2 sowie den Anschluss an den S-Bahn-Ring.

Die schulpflichtige Bevölkerung wird im Untersuchungsraum stabil auf hohem Niveau bleiben, sodass ein langfristiger Bedarf an Oberschulplätzen in der Sekundarstufe I besteht. Der Standort für ein weiteres Gymnasium an der Lilli-Henoch-Straße ist alternativlos, da keine weiteren geeigneten Flächen in der Schulregion für einen Standort für ein Gymnasium zu identifizieren sind. Zur Identifizierung von Potentialflächenr Schulneubauten im Bezirk Pankow wurde ein Flächenscreening durchgeführt. Bei dem gesamtbezirklichen Screening wurden landeseigene Potentialflächen innerhalb des Bezirks in einem mehrstufigen Verfahren analysiert und bewertet. Als Ergebnis des Flächenscreenings konnten verschiedene als vorrangig zu betrachtende Flächen identifiziert werden. Der Standort am ehem. Güterbahnhof Greifswalder Straße gehört dazu.

Ein Gymnasium mit 4 bis 5 Zügen hat nach dem Musterfreiflächenprogramm der SenBJF einen Flächenbedarf von ca. 1,5 bis 1,7 ha. Dieser Flächenbedarf unterscheidet sich von Flächenbedarf einer Gemeinschaftsschule von ca. 2,4 ha.

Deshalb ist eine neue Untersuchung zu den konkreten Flächenbedarfen eines Gymnasiums erforderlich. Bereits bei einer ersten Prüfung hat sich herausgestellt, dass auch Flächen des Grundstücks Lilli-Henoch-Straße 10/12 für ein Gymnasium erforderlich sind.

Gemäß § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, sofern besondere Umstände es erfordern, die Frist nochmals bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Das Bebauungsplanverfahren konnte bis zum Ablauf der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Insofern muss die Veränderungssperre nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies ist jedoch (entschädigungslos) nur zulässig, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als drei Jahre erfordert. Zudem darf der Plangeber die verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben.

Diese besonderen Umstände sind hier aufgrund der oben dargestellten neuen Schülerzahlentwicklung, die sich auf Grund aktueller statistischer Daten zur Bevölkerungsprognose sowie der Modellrechnung zur Schülerzahlentwicklung seit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 3-61 zulasten von Grundschulplätzen und damit einer Gemeinschaftsschule zugunsten gymnasialer Oberschulplätze in der Sekundarstufe I geändert haben, gegeben. Darüber hinaus liegen folgenden Umstände vor:

  •                  Ein durchgängiger Fahrradweg soll entsprechend dem am 16.11.2021 vom Senat beschlossenen Netzplan des Radverkehrsnetzes südlich der Grundschule in Verlängerung der Diesterwegstraße bis zur Lilli-Henoch-Straße geführt werden. Damit ist der im bisherigen Bebauungsplanentwurf nördlich entlang der Bahn geführte Fahrradweg nicht mehr erforderlich. Dementsprechend bedarf es einer Änderung der Planung, dies auch gemäß den neuen Anforderungen des Mobilitätsgesetzes entsprechen.

 

  •                  Im Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange wurden Umstände bekannt, die bei der Planung zu berücksichtigen sind:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich planfestgestellte und entwidmete Bahnanlagen, die vom Fachplanungsrecht des Eisenbahnbundesamtes vollständig in die kommunale Planungshoheit übergegangen sind oder übergehen.

  •             Im Rahmen der Beteiligung der Behörden hat die DB Netz AG mit Schreiben vom 05.07.2021 mitgeteilt, dass u.a. aufgrund der nachfolgenden Punkte dem Bebauungsplan nicht zugestimmt wird.
  •             Notwendige Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen, hier vor allem das Modulgebäude Elektronisches Stellwerk Flurstück 187 „ESTW-A Greifswalder Straße“, welches dauerhaft betriebsnotwendig ist und dessen Kabelanlagen, müssen dauerhaft gesichert werden und ihre Erreichbarkeit für die DB Netz AG (Entstörung, Instandhaltung, etc.) jederzeit gewährleistet werden. Das hierzu bestehende Wegerecht führt aktuell nicht zu einer Freistellungsfähigkeit der Bebauungsplanflächen. Im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes ist somit sicherzustellen, dass die DB Netz AG mit PKW und LKW, unter Berücksichtigung entsprechender Schleppkurven, das Modulgebäude jederzeit erreichen kann. Hierfür sind entsprechende Stellplätze in der Nähe des Modulgebäudes vorzusehen. Des Weiteren sind die Flächen der DB Netz AG (Flächen im Bereich des Modulgebäudes und dessen Kabelquerung) im Bebauungsplanentwurf als Bahnflächen und nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf“ zu kennzeichnen.
  •                  Mit Bescheid vom 16.12.2021 wurde die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG für das Flurstück Nr. 158 der Flur 216 bekanntgemacht. Die Freistellungfläche umfasst ein vollständiges Flurstück von Bahn-km 7,600 7,630 bezogen auf die Eisenbahnstrecke 6020 Bln-Moabit, Ring S-Bahn. Die Freistellungsfläche ist dem ehemaligen Stellwerk West, Güterbahnhof Greifswalder Straße bebaut. In dem Stellwerksgebäude sowie auf dem Flurstück befinden sich keine bahnbetriebsnotwendigen Anlagen mehr.
  •             Mit dem Bescheid endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die Fläche aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg
    38 BauGB i.V. m. § 18 AEG) entlassen und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt wieder vollständig in die gemeindliche Planungshoheit übergeht. Damit kann die private Fläche des ehemaligen Stellwerkgebäudes als Baugebiet, urbanes Gebiet ausgewiesen werden.
  •                  Die Flächen des Modulgebäudes des Eisenbahnstellwerks „Greifswalder Straße“ der Deutschen Bahn, Flurstück 187 der Flur 317 sind nicht freigestellt worden, die Machbarkeitsstudie muss entsprechend überarbeitet werden, damit die Fläche des Modulgebäudes als gewidmetes Bahngelände berücksichtigt werden kann. Im Weiteren verlaufen im näheren Umfeld der Bebauungsplanfläche die Bahnstrecken der Fernbahn (Bahnstrecke 6170) und der S-Bahn (Bahnstrecke 6020), weswegen mit Verkehrslärm und Erschütterungen im Bebauungsplangebiet zu rechnen ist.
  •             Es wird die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens und eines Erschütterungsgutachtens mit der neuen Betriebsprognose 2030 für das o. g. Bebauungsplangebiet gefordert. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die DB Netz AG mit PKW und LKW, unter Berücksichtigung entsprechender Schleppkurven das Modulgebäude des Eisenbahnstell-werks „Greifswalder Straße“ Flurstück 187 jederzeit erreichen kann. Hierfür sind entsprechende Stellplätze in der Nähe des Modulgebäudes vorzusehen.
  •             Daneben wurde durch die Deutsche Bahn auf im Plangebiet vorhandene Leitungen und ein Wegerecht hingewiesen, die bei den Planungen zu berücksichtigen sind. Abschließend ist auf die nicht freigestellten Flächen und die Gebäude im Bereich der Eisenbahnüberführung Greifswalder Straße Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der diesbezüglichen unmittelbaren Betroffenheit die DB ist diese zusätzlich zu beteiligen.
  •             Bei der Planung ist die Abhängigkeit der Bauleitplanung an der Schnittstelle zwischen zur Planfeststellung abhängig. Die Planung ist damit anzupassen.
  •             r den Umweltbericht sind somit entsprechende Fachbeiträge (Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) sowie eine entsprechende schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm und ein Erschütterungsgutachten erforderlich. Die Faunistische Untersuchung wurde am 22.03.2022 beauftragt.
  •                  Die strategische Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) Raster 2017 stellt für das Plangebiet Lärmpegel von über 60 dB(A) bis über 70 dB(A) dar. In der strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_N (Nacht) Raster 2017 liegt das Plangebiet überwiegend in einem Bereich mit einem Lärmpegel von über 60 dB(A) bis über 70 dB(A). Gemäß dem in der Handreichung enthaltenden Bewertungsschema für Lärmbelastungen nach der strategischen Lärmkarte liegt für das Plangebiet folglich eine Lärmbelastung vor.
  •                  Bei städtebaulichen Planungen mit lärmsensiblen Nutzungen soll daher ein städtebauliches Konzept angestrebt werden, dass die Entwicklung lärmrobuster städtebaulicher Strukturen begünstigt. Der von der Senatsverwaltung neu eingeführte Berliner Leitfaden für Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung von 2021 ist ebenso zu berücksichtigen. Es sind daher entsprechende Gutachten zu erstellen. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abt. II hat mit Schreiben vom 15.05.2021 mitgeteilt, dass das gesamte Areal des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 3-61 im Bodenbelastungskataster erfasst ist. Dabei bildet die Katasterfläche 7277 (Fläche Ernst-Thälmann-Park) den Schwerpunkt der Altlastenbetrachtung. Hier liegt die Zuständigkeit für alle bodenschutzrelevante Fragestellungen bei SenUMVK, II C. Bei dieser Katasterfläche handelt es sich, anders als im übersandten Erläuterungskurztext des BA Pankow beschrieben, nicht um eine altlastenverchtige Fläche, sondern um eine nachgewiesene Altlastenfläche mit schädlichen Bodenveränderungen. Es hat sich ein zuvor so nicht absehbarer Untersuchungsbedarf der bestätigten Altlastfläche ergeben.
  •             Gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind hier für alle Wirkungspfade: Boden-Mensch (Direktkontakt), Boden-Pflanze (z. B. Grünanlagen) und Boden-Grundwasser finale Gefahrenbeurteilungen durch die Behörde vorzunehmen.
  •             Mit Schreiben vom 15.05.2021 teilte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz II B (Wasserwirtschaft, Wasserrecht, EG-WRRL) erstmals mit, dass neue Einleitungen von Regenwasser in die Mischwasserkanalisation ab dem 01.05.2021 grundsätzlich nicht mehr möglich sind. Anfallendes Regenwasser muss vollständig auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können die Berliner Wasserbetriebe Einleitungen in die Mischwasser-kanalisation bis maximal
    10 (l/s)*ha zulassen. Diese Regelung erfordert neue entsprechende Untersuchungen und Gutachten, dies vor allem auch in Bezug auf die nachgewiesene Altlastenfläche.

Da die Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes sowie die Fertigstellung der notwendigen Fachgutachten nicht mehr innerhalb der Frist der laufenden Veränderungssperre zu erwarten ist, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre auch aus diesem Grunde erforderlich.

Durch diese ungewöhnliche Verfahrensverzögerung, die in dieser Form für Bebauungsplanverfahren untypisch und durch den Plangeber nicht ursächlich zu verantworten ist, konnte das Verfahren nicht vor Ablauf der Verlängerung der Veränderungssperre zum Abschluss gebracht werden.

Der Bebauungsplanentwurf ist unter Berücksichtigung der Flächenbedarfe eines Gymnasiums, die unter Zugrundelegung schulfachlicher und schulorganisatorischer Bedarfe zu ermitteln ist, zu überarbeiten. Daran anknüpfend sind unter Einbeziehung der sich aufgrund der Einwendungen in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ergebenen Änderungsbedarfe in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten. Ferner sind die sich aus der Modifikation der Flächenbedarfe für ein Gymnasium (Dimensionierung und Lage) ergebenen Änderungen sowie die sich aus den frühzeitigen Beteiligungen bereits ergebenen Änderungen in die erforderlichen Fachgutachten einzuarbeiten. Diese Arbeiten werden nach derzeitigem Stand prognostisch ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen, weil die notwendigen Arbeitsschritte teilweise aufeinander aufbauend nur hintereinander und nicht parallel erfolgen können.

Unterrichtung gemäß § 13 AGBauGB

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Abt. I ist in die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einbezogen und wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vor Erlass der Rechtsverordnung über die Absicht der weiteren Verlängerung der Veränderungssperre unterrichtet.

Mit Schreiben vom 21. März 2022 wurde mitgeteilt: „Hinsichtlich der Veränderungssperre 3-61/17 für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12 im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-61 im Bezirk Pankow besteht aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlin gemäß § 7 AGBauGB kein Anlass die erneute Verlängerung gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AGBauGB zu untersagen.“ Der Empfehlung, die besonderen Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB weiter auszuführen und die Aspekte (Entwidmung von Bahnflächen, Lärmschutz, Altlasten und Regenwasserversickerung) dazulegen, wurde entsprochen. Die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderliche Einhaltung von Verfahrensschritten und Fristen bedingt aber, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-61 auch bis zum Auslaufen der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 am 11.06.2022 noch nicht abgeschlossen sein wird. Aus diesen besonderen Umständen heraus ergibt sich das Erfordernis einer weiteren Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr.

Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach
§ 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für die weitere Verlängerung einer Veränderungssperre bestehen hier also nicht.

Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der weiteren Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Rechtsgrundlagen

§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 13 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

§ 12 Abs. 2 Nr. 4, Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Erlass der Verordnung über die weitere Verlängerung der Verlängerung der Veränderungssperre erzeugt keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Nur der Bebauungsplan, zu dessen Sicherung die Verordnung über die Veränderungssperre erlassen wird, könnte nach seinem Inkrafttreten Entschädigungsansprüche auslösen, sofern mit seiner Festsetzung die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Minderung des Grundstücks eintritt. Das Land Berlin wird sich bereits im Vorfeld um den freihändigen Erwerb der für öffentliche Zwecke benötigten Flächen bemühen.

Der Neubau eines Schulstandortes mit Sporthalle und Sportaußenanlagen, einschließlich des Grunderwerbs des Grundstücks Lilli-Henoch-Straße 10/12, ist in die Investitionsplanung des Landes Berlin aufgenommen worden.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

Mit der Sicherung einer Fläche r ein Gymnasium werden die Voraussetzungen geschaffen, dass sich die Schulplatzkapazitäten im Bezirk erhöhen. Dies wird zu einer quantitativen und qualitativen Verbesserung für die Lebens- und Lernbedingungen führen, zusätzliche Auswahlmöglichkeiten für den Bildungsweg eröffnen und sich positiv auf Familien und Kinder auswirken.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

 

Rona Tietje
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

Anlage

  1. Entwurf der Verordnung über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre

3-61/17

  1. Kopie des Übersichtsplans der Veränderungssperre

 

 


Anlage 1      Entwurf

V e r o r d n u n g

über die weitere Verlängerung der Veränderungssperre 3-61/17

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Vom                 .2022

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin:

§ 1

Die durch Verordnung vom 21. April 2020 (GVBl. S. 342) erlassene und durch Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 515) verlängerte Veränderungssperre wird um ein weiteres Jahr verlängert.

§ 2

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den              .2022

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksbürgermeister  Bezirksstadträtin für

Stadtentwicklung und Bürgerdienste



[1] Schulgesetz Land Berlin, §109.

 
 

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