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Drucksache - IX-0150
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Das Bezirksamt wird ersucht, in besonderem Maße Online-Lieferdienste auf die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und die korrekte Straßenlandnutzung zu kontrollieren. Dazu sind bei dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) weitere Kontrollen anzuregen und zu organisieren, bis ein arbeitsschutzrechtskonformer Zustand hergestellt ist. Ggf. sollten bei der Polizei sogenannte Verbundkontrollen angeregt werden. Insbesondere sind dabei u.a. auf die Aufenthaltsbedingungen in den Logistikzentren (Arbeitsstättenverordnung - Pausenräume, Flucht- und Rettungswege), die Schutzkleidung (Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung), die maximale Belastungsobergrenze bei den Transportrucksäcken und die Einhaltung von Pausen- und den maximalen Arbeitszeitobergrenzen (Arbeitszeitgesetzes - Maximalarbeitszeit, Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu achten. Zukünftig ist dabei die oder der Beauftragte für gute Arbeit einzubinden. Auch sollen nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratswahlen sichergestellt werden (falls ein entsprechender Antrag z.B. der Belegschaft oder des Betriebsrates vorliegt). Begründung des Ausschusses: Der Ausschuss debattierte kontrovers über die Frage der Zuständigkeit des Bezirksamts im Bereich Arbeitsschutz, ist dies doch eigentlich Aufgabe des Landesamts für Arbeits-, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Einige Ausschussmitglieder bemängelten zudem die Fokussierung auf eine einzelne Branche, da die Verletzung von Arbeitsschutz ein Problem quer über alle Berufszweige ist. Auf eine zweite Ausfertigung konnte sich der Ausschuss nicht einigen, so dass die ursprüngliche Fassung abgestimmt wurde. Der Ausschuss empfiehlt mit knapper Mehrheit von 6 Ja-Stimmen zu 5 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen die Annahme der Drucksache ohne Änderungen. Begründung Ursprungsantrag Linksfraktion: Online Lieferdienste wie Gorillas haben mehrfach gezeigt, dass sie bereit sind, sich über bestehende Gesetze und Bestimmungen hinweg zu setzen. Darunter leiden nicht nur die Menschen in dem Umfeld der Logistikzentren, sondern auch die Beschäftigten. Regelmäßige Überschreitung der Arbeitszeitobergrenze, unzureichende Schutzkleidung, Fahrräder, die nicht den Standards der Verkehrssicherheit entsprechen, viel zu schwere Rucksäcke und fehlende Pausen- und Aufenthaltsräume sind gut dokumentiert und mehrfach festgestellt. Unternehmen mit Lieferdiensten, die bei der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution versichert sind, haben für Versicherte mit Wohnsitz in Berlin für das Jahr 2021 252 Arbeitsunfälle gemeldet. Nach dem Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber*innen Gefährdungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Wenn dies nicht von alleine geschieht, muss das angeordnet und kontrolliert werden. Es darf keine Sonderbehandlung für Unternehmen geben, die mit großen Investitionssummen ausgestattet sind. Arbeitsschutz muss für alle gleichermaßen gelten. |
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