Drucksache - VIII-1532  

 
 
Betreff: Aufhebung des Beschlusses zur Drucksache VIII-1356 „Parkverbot in der Frundsbergstraße“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.06.2021 
42. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.11.2021 
2. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 42. BVV am 16.6.21
VzK§13BezVG BA, SB 2. BVV am 24.11.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

02.11.2021


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-1532

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Aufhebung des Beschlusses zur Drucksache VIII-1356 „Parkverbot in der Frundsbergstraße“

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 42. Sitzung am 16.06.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1532

1. Die BVV hebt den Beschluss des Bezirksamtes zur Drucksache VIII-1356 „Schlussbericht“ auf.

2. Das Bezirksamt Pankow wird erneut ersucht, in der Frundsbergstraße im Abschnitt zwischen Busonistraße und Hubertusdamm auf der nördlichen Seite ein Parkverbot anzuordnen.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Allein die Erneuerung des Ersuchens lässt eine verkehrsbehördliche Anordnung nicht zu.
Die aufgeführten Verkehrszeichen, welche in der Frundsbergstraße angebracht waren, verfügten und verfügen nicht über die notwendige verkehrsbehördliche Anordnung. Eine intensive Recherche zu den „seit Jahren angeordneten Verkehrszeichen“, für den benannten Abschnitt der Frundsbergstraße, war zur Beschlussvorlage zur Drs. VIII-1356 bereits ergebnislos. Das Bezirksamt verweist auf den Beschluss der Drs. VIII-1356 und fügt zur Verdeutlichung hinzu:
Das Erreichen des Grundstückes rechtfertigt keine Maßnahmen der StVO. Hier finden bereits die Regelungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Anwendung durch das vorhandene bauliche Haltverbot (Gehwegüberfahrt).
Der § 45 Abs. 9 StVO schreibt vor, dass Verkehrszeichen nur dort anzubringen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dies soll verhindern, dass Verkehrssituationen, die bereits gesetzlich geregelt sind, durch zusätzliche verkehrliche Maßnahmen doppelt mit Verkehrsverboten versehen werden. Verkehrszeichen für die keine verkehrsbehördliche Anordnung vorhanden ist werden entfernt.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste



 

 

 
 

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