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Drucksache - VIII-1527
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Siehe Anlage Begründung:Bezirksamt Pankow von Berlin .06.2021
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Festsetzung der Eckwerte für die Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2022/2023 des
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 08.06.2021 folgenden Beschluss gefasst:
Die Eckwerte für die Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2022/2023 des Bezirks Pankow zu den Einnahmen sowie Ausgaben für konsumtive Sachausgaben, Personalausgaben und Transferausgaben werden als Arbeitsgrundlage für das Aufstellungsverfahren für die Geschäftsbereiche wie folgt festgesetzt:
Die weitere Untersetzung der Eckzahlen ist den Anlagen A bis E zu entnehmen.
Begründung
Gemäß § 26a LHO werden den Bezirken für die Aufstellung der Bezirkshaushaltspläne Globalsummen zugemessen, die sich aus den Teilsummen für konsumtive Sachausgaben (A- und T-Teil), Einnahmevorgaben und Personalausgaben – Zuweisung über Titel 38630 - und für Investitionsausgaben – Zuweisung über Titel 38530 - ergeben.
Mit dieser Vorlage erfolgt die Festsetzung von Eckwerten für die Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2022/2023 für den Bezirk Pankow.
Übersicht zu den Anlagen: Anlage A beinhaltet die Aufteilung des sogenannten Produktsummenbudgets (A-Teil, T-Teil, Personalausgaben) auf die Geschäftsbereiche bzw. Organisationseinheiten nach Maßgabe der begründeten und anerkannten Bedarfe (Fortschreibung der Ansätze) sowie – in Gegenüberstellung - deren Herleitung/Rückrechnung aus den Produktbudgets.
Anlage B gibt einen Überblick über die von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Leitlinien für den ehemaligen A-Teil (Sachausgaben), die interne Vorgabe für die Bewirtschaftungsausgaben A08 und die Ausgaben für Beköstigung
Anlage C beinhaltet die Zuweisungen für die Transferausgaben innerhalb des Produktsummenbudgets (T-Teil) gemäß der von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Zielbudgets.
Anlage D beinhaltet die Zuweisungen für die sonstigen Transferausgaben (Z-Teil).
Anlage E stellt die Vorgaben für die Einnahmen der Einnahmefelder E 01 und E 03 bis E 05 dar.
Für die Ermittlung der Eckwerte und die Haushaltsplanaufstellung 2022/2023 gelten folgende Grundsätze:
Produktsummenbudget
Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) vom 26.04.2021 erhielt der Bezirk auf der Grundlage des Bezirksplafonds für 2022 bzw. 2023 (Schreiben der SenFin vom 14.04.2021) im Rahmen seiner Globalsumme ein normiertes Produktsummenbudget (PSB) in Höhe von rund 819.546 T€ für 2022, das auf den Daten aus der Kostenrechnung des Jahres 2020 bzw. – coronabedingt – teilweise auch auf den Daten von 2019 basiert sowie ein normiertes PSB in Höhe von rund 823.179 T€ für 2023.
Ausgehend von diesen Summen wurde durch die folgenden Auf- und Abschläge das als Eckwert tatsächlich zu verteilende Volumen für die Personal-, Sach- und den T-Teil der Transferausgaben hergeleitet:
Kamerale Planung des PSB
Ausgangspunkt für die unterstellte kamerale Planung sind die fortgeschriebenen, um Basiskorrektur und Einmaltatbestände bereinigten Ansätze 2020 bzw.2021. Die Planung erfolgt dabei vor dem Hintergrund den Fortbestand des regelfinanzierten status quo zu sichern und Haushaltsrisiken zu minimieren, die aus einer Unterveranschlagung im Bereich der - unabweisbaren - Ausgaben zwangsläufig entstehen.
Die Ermittlung und Veranschlagung der Personalausgaben erfolgte gemäß den Grundsätzen des Aufstellungsrundschreibens der SenFin (AR 22/23 vom 22.12.2020) sowie des Schreibens der SenFin zur Globalsummenzuweisung vom 26.04.2021. Dabei wurden die Personalansätze auskömmlich und analog zu den Richtwerten der SenFin gebildet. Die Leitlinie für Ausbildungsmittel wurde berücksichtigt.
Entsprechend der Dienstvereinbarung zur dienstlichen Fort- und Weiterbildung (1. Fortschreibung vom 04.02.2015) sind in den jeweiligen Kopfkapiteln Ansätze in Höhe von 75 % von 0,2 % der veranschlagten Personalausgaben (OG 42 ohne fremdfinanziertes Personal und Honorarkräfte) für kostenpflichtige Fortbildungsangebote zu bilden. Dies ist von den Fachabteilungen bei der Aufstellung des Haushalts zu beachten. Weitere 25 % der anteiligen Personalausgaben werden zentral im Kapitel 3307 geplant.
Höchstgrenze für die Ansatzbildung für Ausgaben des PSB ist grundsätzlich der je Organisationseinheit festgesetzte Eckwert. Abweichungen sind abteilungsintern auszugleichen. Über abteilungsübergreifende haushaltsneutrale Umschichtungen beschließt ggf. das Bezirksamt. Da bei der aktuellen Planaufstellung die tatsächliche Zusammensetzung der Geschäftsbereiche noch nicht feststeht und daneben ein neuer, sechster Geschäftsbereich entstehen wird, wurden die Eckwerte auf Basis der Ämter/SE bzw. Organisationseinheiten gebildet, um eine spätere Neuzusammenstellung gemäß den vom neuen Bezirksamt zu beschließenden Geschäftsbereichen zu ermöglichen.
Die Aufteilung des Eckwertes in Personal-, Sach- und Transferausgaben des T-Teils ist unter der Maßgabe höchster Sparsamkeit und unter Einhaltung der Leitlinien und Veranschlagungsvorgaben von den Haushaltsbeauftragten eigenverantwortlich im Zuge der Aufstellung des titelscharfen Haushaltsplans vorzunehmen.
Folgende Sachverhalte werden - auch zur Vermeidung von Haushaltsrisiken - nach Vorgabe (SenFin, SE Fin) bzw. analog zu den Zielbudgets der Senatsverwaltung für Finanzen veranschlagt (s. Anlagen):
Betroffen sind auch insbesondere folgende Fallgruppen des T-Teils (Vorgabe SE Fin analog Zielbudgets der SenFin, die als Maßstab der Nachschau der SenFin dient): - Bildung und Teilhabe (BuT) - Schuldner- u. Insolvenzberatung - Kältehilfe - Unfallkasse.
Daneben wurden folgende Sachverhalte, die über Sonderkalkulationen in das Produktsummenbudget eingeflossen sind, 1:1 in die Kalkulation der Eckwerte übernommen:
Für eine (weitere) Tarifanpassung für Zuwendungsempfänger sind keine Mittel in der Globalsumme enthalten. Hierfür soll eine zentrale Vorsorge geschaffen werden, über die im Rahmen der Beschlussfassung zum Doppelhaushalt durch das Abgeordnetenhaus noch zu entscheiden ist.
Die Einhaltung der – in unterschiedlicher Form - vorgegebenen Veranschlagungsvorgaben ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Zustimmung im Rahmen der Nachschau durch die SenFin. Aufgrund der knappen Ressourcen wird und kann hier auch keine Höherveranschlagung erfolgen, obwohl insbesondere bei den Hilfen zur Erziehung und den Hilfen in besonderen Lebenslagen (Eingliederungshilfe) absehbar ist, dass die Ansätze nicht ausreichen werden und somit reale Haushaltsrisiken bestehen.
Im Ergebnis ergibt sich folgende Gegenüberstellung des fortgeschriebenen kameralen ‚Bedarfes‘ mit dem für das PSB verfügbaren Volumen:
In 2022 verbleibt nach gegenwärtigem Stand bereits bei der Planung eine Deckungslücke von rund 18,491 Mio. € (Defizit in 2023: 20,364 Mio. €), die zunächst als Pauschale Minderausgabe eingestellt werden muss. Grundsätzlich sind Pauschalen spätestens zum 31.03. des laufenden Haushaltsjahres (2022) mit Mitteilung an die SenFin aufzulösen. Da der Doppelhaushalt 2022/2023 wegen der Wahlen voraussichtlich erst im ersten Quartal 2022 beschlossen und das Haushaltsjahr 2022 unter den Bedingungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft starten wird, ist davon auszugehen, dass sich der Termin zur Auflösung der Pauschalen entsprechend verschiebt.
Eine Mitzeichnung der SenFin zum Haushaltsplanentwurf des Bezirks wird grundsätzlich verweigert, wenn die veranschlagte Pauschale über dem sogenannten ‚Bodensatz‘ liegt, der bei 1% der Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5, 6 und 9 angenommen wird. Diese Grenze wird mit der vorliegenden Planung der Eckwerte überschritten.
Zweifelsfrei gilt, dass das zugewiesene Produktsummenbudget einschließlich der Verstärkung durch eigene Einnahmen und die nach 2022 bzw. 2023 ‚durchgereichten‘ Ergebnisvorträge aus 2018 bzw. 2019 in beiden Jahren nicht annähernd ausreicht, um die notwendigen Ausgaben zu decken. Die Auflösung des Defizits durch Einsparungen würde die Substanz des Kernhaushalts betreffen.
Wesentliche Ursachen hierfür sind:
- So werden die Bewirtschaftungskosten für die 18 Mobilen Ergänzungsbauten (MEB) in der Zuweisung nicht berücksichtigt, was zu einem Defizit von rd. 3 Mio. € jährlich führt. Auch werden z.B. die Wartungskosten der während der Pandemie beschafften Lüftungsgeräte – Kosten rd. 220 T€ jährlich) ausdrücklich nicht zugewiesen. - Der Plafond für freiwillige soziale Leistungen beträgt für 2022 73,25 Mio. € (einschl. der Zuwächse für das Jugendfördergesetz, die Familienservicebüros und die Abschichtung für frühe Hilfen). Dem stehen entsprechende Istausgaben aller Bezirke i.H. von 102,53 Mio. € in 2020 gegenüber.
Einnahmen
Bei der Planung der Ansätze für das Einnahmefeld E 03 wird das Berechnungsprinzip der SenFin für die interne Vorgabe zu Grunde gelegt. Der Eckwert ist einzuhalten; wo dies nicht möglich ist, sind Ausgaben entsprechend zu senken. Anders als in den Vorjahren werden die Einnahmen aus Buß- und Verwarngeldern der Parkraumbewirtschaftung ab 2022 im entsprechenden Wirtschaftsplan veranschlagt bei gleichzeitiger Reduzierung der Einnahmevorgabe. Diese Änderung wirkt sich auch auf den Ausweis der Gewinnabgabe aus dem Wirtschaftsplan an den Bezirkshaushalt aus.
Einnahmen der Einnahmefelder E 04 und E 05 sind in Höhe der Vorgaben der SenFin zu veranschlagen.
Einnahmen der Einnahmefelder E 01 und E 02 (bis auf Mieten/Pachten und Verkaufserlöse Grundstücke) dienen der Finanzierung von Ausgaben in gleicher Höhe. Demzufolge dürfen Ausgaben (Personal, Sachmittel, Transfers) aus zweckgebundenen Einnahmen nur in Höhe korrespondierender Einnahmen veranschlagt werden.
Die Einnahmen aus Mieten, Erbbauzinsen und Pachten stehen nicht für Mehrausgaben zur Verfügung, da sie in die Berechnung des verfügbaren Budgets eingeflossen sind und damit der Gesamtdeckung dienen. Das betrifft vor allem die Einnahmen bei der SE Facility Management, dem Schul- und Sportamt und dem Straßen- und Grünflächenamt. Gleiches gilt für die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan der Parkraumbewirtschaftung für die Inanspruchnahme bezirklicher Infrastruktur. Die Einnahmen (E02) aus Verkaufserlösen mussten entsprechend den Planungen der BIM GmbH veranschlagt werden, waren also nicht frei planbar und können daher auch nicht zur Gegenfinanzierung von Mehrbedarfen höher veranschlagt werden.
Ausgaben außerhalb des PSB
Die Ausgaben des Z-Teils sind entsprechend den Vorgaben bzw. Berechnungen der SenFin zu veranschlagen.
Die Untersetzung der Investitionsausgaben wurde im Rahmen der Anmeldung zur Investitionsplanung 2021 bis 2025 vorgenommen. Die Aufnahme der einzelnen Maßnahmen in den Haushaltsplan erfolgt jedoch nur, wenn die Bauplanungsunterlagen spätestens bis zur Verabschiedung des Doppelhaushalts durch die Bezirksverordnetenversammlung vorliegen.
Die Mittel der Pauschalen Zuweisung für Investitionen wurden in voller Höhe verplant und enthalten für 2022 und 2023 nur Beträge zur Fortführung bereits begonnenen Bauvorhaben. Eine Herausnahme von Maßnahmen zur Gegenfinanzierung von Defiziten oder Mehrbedarfen ist daher nicht möglich.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
sind aus den Anlagen ersichtlich
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
werden mit dem Vorbericht zum Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2022/2023 dargestellt
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Auswirkungen sind nicht erkennbar
Sören Benn Bezirksbürgermeister
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