Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VIII-1454
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siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Kenntnisnahme Bebauungsplan 3-41 für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 – 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.03.2021 folgende Beschlüsse gefasst:
Begründung Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 01.09.2020 der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 2. erneuten Beteiligung der Behörden zugestimmt und beschlossen, den Bebauungsplan 3-41 vom 20.07.2020 mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 30.09.2020 mit Drucksache-Nr. VIII-1237 die Vorlage zur Kenntnis genommen. Zu l. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 20.07.2020 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten in der Zeit vom 28.09.2020 bis einschließlich 28.10.2020 im Stadtentwicklungsamt Pankow von Berlin im aus. Die o. g. Unterlagen konnten während des Auslegungszeitraumes auch im Internet unter http://www.berlin.de/ba-pankow/beteiligungen sowie auf der Beteiligungsplattform des Landes Berlin unter eingesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin am 11.09.2020 auf der Seite 4797 ortsüblich bekannt gemacht. Ergänzend wurde auf die Beteiligung der Öffentlichkeit am 18.09.2020 durch eine Anzeige in der Tagespresse (Berliner Zeitung, Nr. 218, Seite 6) aufmerksam gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 14.09.2020 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Beteiligung der Öffentlichkeit informiert. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplanentwurf 3-41 informierten sich vier Personen im Stadtentwicklungsamt und von der Öffentlichkeit gingen drei schriftliche Stellungnahmen ein. Zudem gingen acht Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein. Es wurden drei Stellungnahmen von der Öffentlichkeit und eine Stellungnahme einer Behörde eingereicht, für die eine Abwägung oder eine redaktionelle Änderung der Begründung erforderlich ist. Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von einer Behörde vor. Stellungnahmen, die sich zustimmend zur Planung äußerten bzw. deren Belange nicht berührt sind, liegen von sechs Behörden vor. Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: - Vereinbarkeit mit der Raumordnung - Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan - Maß der baulichen Nutzung - Bauweise - Überbaubare Grundstücksflächen - Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung/Städtebaulicher Vertrag - Verkehr - Dach-/Fassadenbegrünung - Solaranlagen - Artenschutz - Sonstige grünordnerische Belange - Wertminderung - Belange der Feuerwehr Die Stellungnahmen, mit abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wurden abgewogen und die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Themen redaktionell ergänzt: - Dem Hinweis zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, dass die im städtebaulichen Vertrag vereinbarte Geschossfläche Wohnen in der Begründung nicht dargestellt und folglich die Darlegung des 30 % Anteils für mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum von 10.046 m² nicht nachvollziehbar ableitbar sei, wird gefolgt. In der Begründung unter Punkt III.3.9 wird eine entsprechende Betrachtung ergänzt. - Zum Thema Verkehr wird zur Klarstellung in der Begründung ein Hinweis auf den Takt, in dem die Straßenbahn derzeit verkehrt, aufgenommen. Unter Berücksichtigung der geringen Entfernung des Plangebiets zur Straßenbahnhaltestelle wird die Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Personennahverkehr im Bestand jedoch auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Takts als gut beurteilt. Der Vermerk über die Auswertung und das Ergebnis der Abwägung zu den einzelnen Anregungen und die Zusammenfassung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Anlage 1 beigefügt. Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Somit ergeben sich im Ergebnis der Abwägung zu den Stellungnahmen, die im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 abgegeben wurden, keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-41 vom 20. Juli 2020. Zu II. Mit Schreiben vom 20.01.2012 wurde die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht, den Bebauungsplan 3-41 aufzustellen, informiert. Die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 17.02.2012 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken hat. In einem Nachtrag teilte die Senatsverwaltung jedoch mit Schreiben vom 29.07.2016 mit, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Anzahl der potenziellen Wohneinheiten und seiner Eigenart besondere Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt besitzt, so dass das Verfahren in seiner Einstufung geändert und nunmehr nach § 6 Abs. 2 i. V. m § 7 AGBauGB geführt wird. Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss-Nr. VII-0268/2012 vom 16.10.2012 u. A. für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 – 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-41 aufgestellt. Die Bezirksverordnetenversammlung hat die Drucksache-Nr. VII-0270 am 07.11.2012 zur Kenntnis genommen. Der Beschluss des Bezirksamts Pankow von Berlin über die Aufstellung des Bebauungsplans 3-41 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 47 vom 09.11.2012 auf Seite 2027 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 01.11.2012 wurden insgesamt 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-41 einschließlich Begründung, insbesondere auch hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung, gebeten. Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatte Auswirkungen auf die Planinhalte. Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wurde die Planzeichnung in folgenden Punkten geändert: - Festlegung auf eine Entwicklungsalternative für die Grundstücke Romain-Rolland-Str. 141 und Neukirchstr. 62 durch Festsetzung eines Mischgebiets - Verbreiterung der am östlichen Rand der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63 – 66 gelegenen privaten Verkehrsfläche auf 9 m Für das Bebauungsplanverfahren 3-41 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.11.2012 bis einschließlich 12.12.2012 durchgeführt. Die Ergebnisse der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung wurde in folgenden Punkten geändert: - Beschränkung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse entlang der Neukirchstraße auf drei Vollgeschosse - geplante Festsetzung der offenen Bauweise auch auf den Grundstücken Neukirchstraße 63 – 66 entlang der Neukirchstraße - Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenze entlang der Neukirch- und Idunastraße durch Balkone und Erker auf 30 % der Gebäudelänge - Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (mit Ausnahme von Einfriedungen) in den Vorgartenbereichen entlang der öffentlichen Straßen - im allgemeinen Wohngebiet Ausschluss von Zufahrten in den Vorgartenbereichen entlang der Idunastraße und Neukirchstraße - Beschränkung der Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die zur Festsetzung vorgesehenen Stellplatzflächen - Änderung der Baugrenzen entlang der Idunastraße - geplante Festsetzung von Stellplatzflächen auf den rückwärtigen Grundstücksteilen des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 – 66 - geplante Festsetzung der Verpflichtung zur Anlage von Wegen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau - Ausschluss von blinkenden Werbeanlagen Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 06.03.2015 um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB gebeten. Von den 37 beteiligten Stellen haben sich 27 schriftlich geäußert. Sechs Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In sieben Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt werden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 14 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergab folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs: - Die textlichen Festsetzungen Nr. 15 und Nr. 16 werden ergänzt, sodass das innerhalb der Planstraße A anfallende Niederschlagswasser vollständig durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung (wie z. B. sickerfähiges Pflaster) in der Planstraße A zu versickern ist. - Die Mindestanforderung an die Baumqualität und die Pflanzfläche wurden in der textliche Festsetzung Nr. 10 angepasst. - Zur Minderung des Eingriffs im Bereich der Planstraße A soll die Anlage von Vegetationsflächen mit einer Fläche von insgesamt 450 m² planungsrechtlich durch textliche Festsetzung Nr. 15 gesichert werden. - Die textlichen Festsetzungen Nr. 18 und 19 zum Schutz vor Verkehrslärm wurden ergänzt. Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Planungen überarbeitet und um entsprechende Ausführungen ergänzt. Das Ergebnis und die Abwägung sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ dokumentiert. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Jahr 2018 kam es zu einem Eigentümerwechsel der im Süden des Plangebiets gelegenen Flächen (Neukirchstraße 63 – 66), so dass sich nunmehr die gesamten im Geltungsbereich gelegenen brachliegenden Grundstücke im Eigentum eines städtischen Wohnungsunternehmens befinden. In der Folge des Eigentümerwechsels wurden das städtebaulich-hochbauliche Konzept sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet. Vor diesem Hintergrund der Planänderungen wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 05.12.2019 um Stellungnahme zum Von den 35 beteiligten Stellen haben sich 30 schriftlich geäußert. Acht Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In neun Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt werden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 13 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Es ergab folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs: - Der Bebauungsplan wurde durch die textliche Festsetzung Nr. 22 ergänzt, die bestimmt, dass innerhalb einer Fläche des allgemeinen Wohngebiets nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. - Der Bebauungsplanentwurf 3-41 für die öffentliche Auslegung wurde auf aktualisierter Planunterlage erstellt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Abwägungsergebnis ergänzt. Das Ergebnis und die Abwägung der Stellungnahmen sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 6. Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ zu entnehmen. Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss Nr. VIII-1538/2000 am 01.09.2020 der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die BVV hat am 30.09.2020 mit Drucksache-Nr. VIII-1237 den Beschluss zur Kenntnis genommen. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und dem Ergebnis der Abwägung, vgl. Begründung zu I. Ergebnis der Auswertung und Abwägung zu den Anregungen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 7. Beteiligung der Öffentlichkeit“ dokumentiert. Zu III. Der Bebauungsplan3-41 einschließlich Begründung wird nach der Beschlussfassung durch das Bezirksamt der zuständigen Senatsverwaltung nach § 6 Abs. 2 AGBauGB angezeigt, da aufgrund der Anzahl der potenziellen Wohneinheiten und seiner besonderen Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt gem. § 7 Abs. 1 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins, berührt sind. Nach dem Anzeigeverfahren erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung des Entwurfs des Bebauungsplans und des Entwurfs der Rechtsverordnung an die Bezirksverordnetenversammlung, wenn die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür eingeräumte Frist von zwei Monaten verstrichen ist. Der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020 ist der Beschlussvorlage als Anlage 3 beigefügt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Zwischen dem Land Berlin und der Eigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 – 66 wurden am 12.08.2020 ein Erschließungsvertrag und ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Damit ist gewährleistet, dass dem Land Berlin für die vereinbarten Maßnahmen keine Kosten entstehen. Die Kosten für den Bedarf an 6 Kindertagesstätten- und 7 Grundschulplätzen, für die keine Kostenübernahme im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, sind durch die zuständigen Fachämter im Rahmen der Schul- bzw. Kindertagesstättenentwicklungsplanung im Rahmen zukünftiger Haushaltplanung ab 2022/2023 zu berücksichtigen. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan 3-41 verbessert für Familien mit Kindern das künftige Angebot von familiengerechten Wohnungen.
4 Anlagen 1. Vermerk über die Auswertung und Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit 2. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 zum Bebauungsplan 3-41 3. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41 4. Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Entwurf Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf Vom 2021 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.°November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin: § 1 Der Bebauungsplan 3-41 vom 20.07.2020 für die Grundstücke Idunastraße 11, § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2021 Bezirksamt Pankow von Berlin
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste Anlage 4: Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
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