Drucksache - VIII-1439  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 3-92/20 für das Grundstück Langhansstraße 71 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.03.2021 
40. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BezVG BA 40. BVV am 24.03.2021

siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

02.03.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

 

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Verordnung über die Veränderungssperre 3-92/20 für das Grundstück Langhansstraße 71 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 02.03.2021 folgenden Beschluss gefasst:

Die Veränderungssperre 3-92/20 für das Grundstück Langhansstraße 71 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird als Rechtsverordnung erlassen.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der 39. Tagung am 24. Februar 2021 (Drucksache-Nr. VIII-1407) den Entwurf der Verordnung über die
Veränderungssperre 3-92/20 für das Grundstück Langhansstraße 71 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

Mit dem o. g. Beschluss hat das Bezirksamt Pankow von Berlin daher die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre 3-92/20 gemäß § 36 Abs. 2 Buchstabe c BezVG erlassen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlage

Kopie der Verordnung über die Veränderungssperre 3-92/20

 

 

 


V e r o r d n u n g

über die Veränderungssperre 3-92/20

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

Vom     03.2021

Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin:

§ 1

r das Grundstück Langhansstraße 71 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, für das das Bezirksamt neben einem anderen Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Baugesetzbuchs ein.

§ 2

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung sowie Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, aus.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den      03.2021

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksbürgermeister

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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