Drucksache - VIII-1320  

 
 
Betreff: Hürden für Mini-Weihnachtsmärkte senken - Schaustellertum entlasten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2020 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.03.2021 
40. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU 37. BVV
2. Ausfertigung Antrag CDU und SPD 37. BVV am 09.12.2020
VzK§13BezVG BA, SB 40. BVV am 24.03.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

09.03.VI2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-1320

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

rden für Mini-Weihnachtsmärkte senken Schaustellertum entlasten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 37. Sitzung am 09.12.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1320

„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird für die Dauer der Corona-Pandemie ersucht, für die Sondernutzung von öffentlichen Flächen für dezentrales Schaustellertum (im Sinne der Drucksache VIII-1310„Weihnachtliche Stimmung ermöglichen, Schaustellertum unterstützen, Kultur erhalten“) Anträge für die Aufstellung von dezentralen (Weihnachts-)Märkten wohlwollend und zügig zu prüfen und dabei soweit wie möglich auf die Erhebung von Sondernutzungsentgelten zu verzichten.
 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Das Ersuchen wurde vom Bezirksamt geprüft.

Im Bezirk Pankow werden bereits die größeren Platzflächen durch Wochenmärkte genutzt und sind durch diese belegt (Antonplatz, Hugenottenplatz, Mittelstreifen Breite Straße, Caligariplatz, Piazza Achillesstraße/Bucher Chaussee). Auch die Wochenmärkte müssen durch die Coronapandemie die Abstände zwischen den einzelnen Ständen entsprechend vergrößern und haben aus diesem Grund teilweise ihre Wochenmarkttage ausgeweitet, um allen Verkaufsständen die Möglichkeit zu geben, ihre Waren anzubieten.

Im Bezirk Pankow gibt es leider keine zusätzlichen öffentlichen Flächen, welche für Weihnachtsmärkte/Volksfeste geeignet sind.

Das Schaustellertum hat auf solchen Schaustellerveranstaltungen oft große Fahrgeschäfte und Karussells, welche auch einen bestimmen Untergrund benötigen und einiges an Gewicht aushalten müssen. Dieses ist meist nur auf Fahrbahnen möglich. Der Bezirk Pankow muss jedoch auch die verkehrliche Nutzung weiter ermöglichen und kann dafür nicht über einen längeren Zeitraum die Straßen absperren. Die im Bezirk Pankow etablierten Volksfeste finden daher auch immer nur über ein Wochenende statt.

Es ist ebenso i.d.R. nicht möglich auf Gehwegen Flächen für vereinzelte Verkaufsstände zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Platz in den meisten Fällen nicht ausreichend. Gehwege dienen in der Hauptsache der Abwicklung des Fußgängerverkehrs. (siehe auch DRS. VIII-1344)

Bei der Prüfung einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Gehwege für Verkaufsstände ist zu beachten, dass eine störungsfreie, sichere Begehbarkeit gewährleistet bleiben muss. Begegnungsverkehre auf den Gehwegen müssen weiterhin gefahrlos möglich sein. Außerdem ist ein ausreichender Schutzabstand zum fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr sowie zum Radfahrverkehr zu gewährleisten.

Zu prüfen ist hier insbesondere: das jeweilige Verkehrsbedürfnis einschließlich der Barrierefreiheit, die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (Mindestabstand von 1,5 m) der zu Fußgehenden bzw. der Mobilitätseingeschränkten (vor allem Eltern mit Kindern und Kinderwagen, fahrradfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr, Rollstuhlfahrer, blinde und sehbehinderte Menschen ggf. mit Langstock, Führhund oder Begleitperson usw.).

Für den Fußgängerverkehr ist eine Gehwegbreite von mindestens 2 m vorzuhalten. Es bliebe demnach i.d.R. am Oberstreifen der Gehwege nicht genügend Platz, um beiden Nutzungen genügend Platz einzuräumen. Für die sogenannten Verkaufsstände muss ja nicht nur Platz für den Verkaufsstand an sich eingeräumt werden, sondern zusätzlich auch Platz für die Kunden, welche sich die Ware anschauen und kaufen möchten. Das wäre nur an sehr wenigen Standorten in Einzelfällen möglich.

Es ist derzeit noch lange nicht mit einem Ende der Coronapandemie zu rechnen, das heißt die Abstände müssen bis auf weiteres von allen Menschen eingehalten werden. Obwohl es auch im Sinne der Einhaltung der Abstandsregeln erforderlich ist, dass die Gehwege mit solchen Sondernutzungen nicht überfrachtet werden, würden vorliegende Anträge für einzelne Stände standortbezogen wohlwollend geprüft werden.

Hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf Sondernutzungsgebühren ist festzustellen, dass dies nur in Ausnahmefällen möglich ist. Gemäß § 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung sind für Sondernutzungen auf den öffentlichen Straßen in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren zu erheben. Gemäß § 8a können diese ermäßigt oder erlassen werden, u. a. wenn dies im öffentlichen Interesse Berlin liegt. Soweit entsprechende Anträge vorliegen, wird hier unter Beachtung der jeweiligen wirtschaftlichen Situation die Reduzierung oder der Verzicht auf Sondernutzungsgebühren vorgesehen werden, da hierbei das öffentliche Interesse vorliegt.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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