Drucksache - VIII-1245  

 
 
Betreff: Bürger*innen über Sonderregelungen des Berlin-Passes informieren!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.09.2020 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
09.12.2020 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion, 35. BVV am 30.9.2020
Ausfertigung nach Beschlussfassung Antrag Linke und SPD 35. BVV am 30.09.2020
VzK §13BezVG SB 37. BVV 9.12.2020

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

01.12.2020

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII 1245

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Bürger*innen über Sonderregelungen des Berlin-Passes informieren!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 35. Sitzung am 30.09.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII 1245,

einen Hinweis in die Eingangsbestätigungen von (Weiterbewilligungs-) Anträgen des Wohnungsamtes und des Amtes für Soziales aufzunehmen, in dem Bürger*innen auf die bis 31.12.2020 geltenden Sonderregelungen des Berlin-Passes hingewiesen werden.

wird gemäß §13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Die Bürger*innen werden über die zunächst bis zum 31.12.2020 geltenden Sonderregelungen informiert.

Mit ihrer E-Mail vom 01.09.2020 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit, dass in der vom Wohnungsamt verwendeten Fachanwendung folgender Textbaustein zur Verfügung stehe:

Information zum berlinpass-Anspruch: Als Bezieherin und Bezieher von Wohngeld haben Sie und Ihre im Bescheid mit ausgewiesenen Haushaltsangehörigen seit dem 01.02.2018 einen Anspruch auf den berlinpass. Den berlinpass erhalten Sie unter Vorlage dieses Bescheides einschließlich der Berechnungsanlagen und eines Passfotos bei den Berliner Bürgerämtern. Hierfür benötigen Sie keinen Termin. Durch Vorlage des berlinpass bei der BVG und der S-Bahn GmbH sind Sie berechtigt, das vergünstigte Berlin-Ticket S käuflich zu erwerben. Darüber hinaus ermöglicht Ihnen der berlinpass bei vielen Einrichtungen und Veranstaltungen in Berlin einen ermäßigten oder sogar kostenlosen Eintritt.

Achtung: Der Berlinpass wird vorerst nicht neu ausgestellt oder verlängert.

Der abgelaufene oder im Zeitraum bis 31.12.2020 ablaufende berlinpass behält zunächst bis einschlilich 31.12.2020 seine Gültigkeit.

Der Erwerb des Berlin-Ticket S ist daher aktuell auch mit einem abgelaufenen oder bis 31.12.2020 ablaufenden berlinpass möglich. Die berlinpass-Nummer kann in diesen Fällen unverändert auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werde.

Anspruchsberechtigten Personen, die bisher noch nicht im Besitz eines berlinpass sind, müssen den Leistungsbescheid mit sich führen und Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen. Diese Sonderregelungen lassen sich nicht auf den berlinpass-BuT übertragen! Dieser muss weiterhin von Ihrer Leistungsstelle ausgestellt werden, wenn Sie eine Bescheinigung über den Kitabesuch/Betreuungsvertrag oder Schulbescheinigung/Schülerausweis einreichen. Ein Passbild ist nicht mehr notwendig. Der berlinpass-BuT ist bei Vorlage bei den Leistungsanbietern, in der Schule oder dem Jugendamt auch ohne Passbild uneingeschränkt gültig.

Dieser Textbaustein findet bereits Verwendung.

r das Sozialamt sind keine zentral vorgegebenen einheitlichen Textbausteine vorgesehen. Die Bürger*innen werden jeweils mit einem intern erstellten Schreiben auf die geltenden Sonderregelungen aufmerksam gemacht.

Der für Arbeit und Soziales zuständige Staatssekretär äerte sich am 29.10.2020 im Rahmen einer Aktuellen Viertelstunde gegenüber dem Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales des Abgeordnetenhauses zur Thematik. So bestehe, da die Arbeitsfähigkeit der Bürgerämter aufgrund der Coronakrise eingeschränkt sei, in dieser Frage Regelungsbedarf. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) hre Gespräche mit den anderen jeweils zuständigen Fachverwaltungen und schlage vor, die Sonderregelung bis Ende Februar 2021 zu verlängern und dann stufenweise auslaufen zu lassen, um den befürchteten Ansturm zu regulieren. Zudem wolle SenIAS eine postalische Beantragung ermöglichen.[1]

Aktuellen Informationen entsprechend wird die Sonderregelung nunmehr bis zum 28.02.2021 verlängert. Somit ist eine Anpassung des Hinweises erforderlich. Im Anschluss sollen alle Anspruchsberechtigten, die ab 01.03.2021 einen neuen Bewilligungsbescheid erhalten, auf ein schriftliches Antragsverfahren umgestellt werden. Weitere Informationen finden sich hier: https://www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1019889.php.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Rona Tietje
Bezirksstadträtin für Jugend, Wirtschaft und Soziales


 

 


[1] vgl. Inhaltsprotokoll der 57. Sitzung des Ausschusses für Integration, Arbeit und Soziales des Abgeordnetenhauses vom 29. Oktober 2020

 
 

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