Drucksache - VIII-1237  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-41 für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 – 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.09.2020 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BezVG BA, 30. BVV am 30.09.2020
VzK§15 BezVG BA Anlage 1, 30. BVV am 30.09.2020
VzK§15 BezVG BA Anlage 2, 30. BVV am 30.09.2020

siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

 .202001.

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Bebauungsplan 3-41 für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 – 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am  folgende Beschlüsse gefasst:

  1.                           Der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-41 wird zugestimmt.
  2.                           r den Bebauungsplanentwurf 3-41 vom 20.07.2020 mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen soll die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats durchgeführt werden.
    Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB sollen die nach § 4 Absatz 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt werden.
    hrend der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich im Internet präsentiert werden.

Begründung

Bisherige Verfahrensschritte: Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 beschlossen, den Bebauungsplan 3-41 aufzustellen (ABl. Nr. 47/9. November 2012, S. 2027). Ziel des Bebauungsplans 3-41 ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf einer brach liegenden, ehemals gartenbaulich genutzten Fläche auf dem Grundstück Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 - 66. Vor dem Hintergrund der Wohnungsmarktsituation soll vor allem Planungsrecht für den Bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Im Bereich der bereits bebauten und überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 soll die Art und das Maß der baulichen Nutzung gesichert werden.

Für das Bebauungsplanverfahren 3-41 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12. November 2012 bis einschließlich 12. Dezember 2012 durchgeführt. Parallel wurden mit Schreiben vom 01.11.2012 insgesamt 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-41 einschließlich Begründung, insbesondere auch hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung, gebeten.

Die Ergebnisse der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung wurde in folgenden Punkten geändert:

-                      Festlegung auf eine Entwicklungsalternative für die Grundstücke
Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstr. 62 als Mischgebiet

-          Verbreiterung der am östlichen Rand der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63 - 66 gelegenen privaten Verkehrsfläche auf 9 m

-          Beschränkung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse entlang der Neukirchstraße auf drei Vollgeschosse

-          geplante Festsetzung der offenen Bauweise auch auf den Grundstücken Neukirchstraße 63-66 entlang der Neukirchstraße

-          Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenze entlang der Neukirch- und Idunastraße durch Balkone und Erker auf 30 % der Gebäudelänge

-          Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (mit Ausnahme von Einfriedungen) in den Vorgartenbereichen entlang der öffentlichen Straßen

-          im allgemeinen Wohngebiet Ausschluss von Zufahrten in den Vorgartenbereichen entlang der Idunastraße und Neukirchstraße

-          Beschränkung der Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die zur Festsetzung vorgesehenen Stellplatzflächen

-          Änderung der Baugrenzen entlang der Idunastraße

-          geplante Festsetzung von Stellplatzflächen auf den rückwärtigen Grundstücksteilen des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66

-          geplante Festsetzung der Verpflichtung zur Anlage von Wegen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau

-          Ausschluss von blinkenden Werbeanlagen

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend den Ergebnissen der Auswertungen ergänzt bzw. angepasst. Die Ergebnisse der Auswertungen sind der Anlage (Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und „V.4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“) aufgeführt.

Zu l.

1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 6. März 2015 um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB gebeten. Von den 37 beteiligten Stellen haben sich 27 schriftlich geäert.

Sechs Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In sieben Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt werden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 14 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Die Stellungnahmen, in denen Bedenken, Anregungen und Hinweise geäert wurden, werden nach Themen sortiert zusammengefasst:

-          Verkehr: Erweiterung Planstraße A, Gehrecht innerhalb der privaten Verkehrsfläche

-          Soziale Infrastruktur: Spielplatz, Grundschule,

-          Technische Infrastruktur: Leitungsbestand, Leitungsrechte,

-          Niederschlagsentwässerung: Regenwasserkonzept

-          Grünfestsetzungen

-          Grünflächen

-          Klimaschutz

-          Immissonsschutz

-          Altlasten

-          Belange der Feuerwehr

-                      Haushaltswirtschaftliche Aspekte

Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergab Folgendes:

-       r die planungsrechtliche Sicherung eines über eine Breite von 12 m hinausgehenden Straßenquerschnitts wird im Bereich der Planstraße A keine Veranlassung gesehen. Die Fahrbahn besitzt in der Entwurfsplanung eine Breite von 5,5 m. An die Fahrbahn schließt sich ein 2,5 m breiter Grünstreifen an, in dem die Versickerungsmulden unterzubringen sind. Im Rahmen eines mit der Grundstückseigentümerin der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 abzuschließenden Erschließungsvertrags im Bereich der privaten Verkehrsfläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu sichern.

-       Zum Ausgleich für die aus dem im allgemeinen Wohngebiet geplanten Vorhaben entstehenden Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen soll im Rahmen eines mit der Eigentümerin der Grundstücks Idunastraße 11; Neukirchstraße 63-66 abzuschließenden städtebaulichen Vertrag die Kostenübernahme für die Erweiterung des im Einzugsbereich des geplanten Vorhabens vorhandenen Spielplatz in der Romain-Rolland-Straße 111 um ca. 300  sowie die Übertragung der sich noch nicht im Eigentum des Landes Berlins befindlichen Flächen an das Land Berlin gesichert werden. Die Aussagen zur Spielplatzplanung wurden aktualisiert.

-       Um den künftigen Bedarf an Grundschulplätzen der südlich und östlich des Ortskerns Blankenburg gelegenen Siedlungsbereiche sowie auch aus dem nördlichen Ortsteil Heinersdorf sicherzustellen, ist am Standort Heinersdorfer Straße 22 der Neubau einer Grundschule geplant. Im Bereich des im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 gelegenen allgemeinen Wohngebiets findet zudem das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung Anwendung. Hier soll zum Ausgleich für die entstehenden Bedarfe an Grundschulplätzen in einem mit der Grundstückseigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66 abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden, dass sich diese zur Zahlung eines Folgekostenzuschusses zur Schaffung der notwendigen Grundschulplätze verpflichtet.

-       Im Bebauungsplan soll textlich festgesetzt werden, dass das innerhalb der Planstraße A anfallende Niederschlagswasser vollständig durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung (wie z. B. das sickerfähige Pflaster) in der Planstraße A zu versickern ist. Das zur plangemäßen Nutzung der privaten Grundstücke erforderliche Regenwasserkonzept ist zur Planungsrealisierung zu erstellen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

-                 Die Festsetzung eines Leitungsrechts unter der Planstraße A ist nicht erforderlich. In öffentlichen Verkehrstrassen ist das Verlegen von Wasserleitungen allgemein zulässig. Die Sicherung von Leitungsrechten auf den privaten Grundstücken ist zur Erschließung der Grundstücke nicht erforderlich. Das Grundstück befindet sich an öffentlichen Verkehrsflächen, sodass deren Erschließung bereits ausreichend gesichert ist.

-                 r die Planstraße A liegt eine Entwurfsplanung vor. Zudem wurde zum Nachweis der hydrologischen Leistungsfähigkeit der für die Planstraße A geplanten Entwässerungsanlagen ein Überflutungsnachweis erstellt, in dessen Ergebnis zur Entwässerung des auf der Planstraße A anfallenden Niederschlagswassers neben der geplanten Verwendung von sickerfähigem Pflaster auch Versickerungsmulden erforderlich werden. Die Ergebnisse des Überflutungsnachweises finden im Bebauungsplan Berücksichtigung. So soll festgesetzt werden, dass das innerhalb der Planstraße A anfallende Niederschlagswasser vollständig durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung (wie z. B. das sickerfähige Pflaster) in der Planstraße A zu versickern ist. Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Planungen nochmals überarbeitet und um entsprechende Ausführungen ergänzt.

-                      Zur Erhöhung des Vegetationsanteils sollten die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu 20 % begrünt werden. Der Bebauungsplan enthält über seine Festsetzungen bereits ein höheres Maß an gärtnerisch anzulegenden Flächen (ca. 50 % im WA, 20 % im MI). Der Bebauungsplan enthält bereits Festsetzungen zur Begrünung von Stellplätzen und beschränkt die Dachflächenbegrünung nicht auf Garagen. Zur Minderung der negativen Auswirkungen u. a. auf das Bioklima war im Bebauungsplan bereits die Festsetzung einer Begrünung von 20 % der Dachflächen vorgesehen. Die Festsetzung eines darüberhinausgehenden Begrünungsanteils war nicht erforderlich, da für die Baugebiete auch ohne die Dachbegrünung eine positive Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vorliegt. Die Mindestanforderung an die Baumqualität und die Pflanzfläche wurden die textliche Festsetzung angepasst.

-                 Zur Minderung des Eingriffs im Bereich der Planstraße A soll die Anlage von Vegetationsflächen mit einer Fläche von insgesamt 450  planungsrechtlich durch textliche Festsetzung gesichert werden. Auf die Festsetzung einer beidseitigen Bepflanzung der Planstraße A durch Bäume soll dabei jedoch vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Planstraße A die Anlage von Versickerungsmulden erforderlich wird, verzichtet werden.

-                 Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bleibt ca. die Hälfte des allgemeinen Wohngebietes unbebaut und ist zu begrünen. Eine Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen war bereits im Plan enthalten. Die Forderung nach nutzbarer Grünraumversorgung für die Bewohner des Gebietes (wohnungsnahe Freifläche) wurde damit bereits im Plan berücksichtigt.

-                 Die Erfordernisse des Klimaschutzes finden u. a. durch die planungsrechtliche Vorbereitung von Wohnbebauung auf einem gut integrierten und angebundenen Standort Berücksichtigung. Darüber hinaus soll durch die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise ein hoher Freiflächenanteil gesichert und eine gute Durchlüftung ermöglicht werden. Weiterhin sind Dachbegrünungen, Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung und Maßnahmen zur Mindestbegrünung der Grundstücke und der Planstraße A vorgesehen, die zu einer Minderung der negativen Wirkungen auf das Bioklima führen. Hierzu wurden die textlichen Festsetzungen ergänzt.

-                 Die zulässigen Bauhöhen mit überwiegend drei und vier Vollgeschossen werden als angemessen und nicht zu hoch beurteilt. Die Durchlüftung und der Luftaustausch waren durch Festsetzung der offenen Bauweise bereits im Plan berücksichtigt. Danach dürfen Baukörper eine Länge von 50 m nicht überschreiten, sie dürfen auch nicht an die Grundstücksgrenzen angebaut werden.

-                 Hinsichtlich des Immissionsschutzes besteht ein Rücksichtnahmeverhältnis des faktischen Gewerbegebiets mit freier Schallausbreitung und des faktischen Wohngebiets zueinander, so dass eine ungehinderte Gewerbenutzung bereits heute ausgeschlossen ist. Das Verhältnis der sich gegenseitig einschränkenden Nutzungen wurde im Bebauungsplan dahingehend berücksichtigt, dass das im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 bestehende Gewerbegebiet zum Mischgebiet entwickelt werden soll. Darauf, dass aufgrund der seit dem Jahr 2015 geänderten Rahmenbedingungen und der im Jahr 2018 am städtebaulichen Konzept vorgenommenen Änderungen eine erneute schalltechnische Untersuchung durchgeführt wurde, wird hingewiesen. Aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung wird hier kein Konflikt gesehen. Die vorhandenen Nutzungen sind mischgebietsverträglich und daher mit hinzukommendem Wohnen verträglich.

-                 Zum Thema Altlasten wurde die Begründung aktualisiert. Daher ist in den Grundstücksbereichen, die sensibel genutzt werden sollen (z. B. als Kinderspielflächen), der vorhandene Oberboden gegen unbelasteten Boden auszutauschen.

-                 Die Anfahrt für Feuerwehren und das Verlegen von Wasserleitungen ist grundsätzlich innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen möglich. Einer Darstellung der Leitungsführung im Bebauungsplan bedarf es regelmäßig nicht.

-                 Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung wird angewendet. Entsprechende Darlegungen wurden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Es erfolgt eine angemessene Beteiligung der Bauträger an den Folgekosten. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart.

Es gab folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs:

-                 Die textlichen Festsetzungen Nr. 15 und Nr. 16 werden ergänzt, sodass das innerhalb der Planstraße A anfallende Niederschlagswasser vollständig durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung (wie z. B. das sickerfähige Pflaster) in der Planstraße A zu versickern ist.

-                 Die Mindestanforderung an die Baumqualität und die Pflanzfläche wurden in der textliche Festsetzung Nr. 10 angepasst.

-                 Zur Minderung des Eingriffs im Bereich der Planstraße A soll die Anlage von Vegetationsflächen mit einer Fläche von insgesamt 450  planungsrechtlich durch textliche Festsetzung Nr. 15 gesichert werden.

-                      Die textlichen Festsetzungen Nr. 18 und 19 zum Schutz vor Verkehrslärm wurden ergänzt.

Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Planungen überarbeitet und um entsprechende Ausführungen ergänzt.

Das Ergebnis und die tabellarische Abwägung aller Stellungnahmen sind in der Anlage (Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „C. 5. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB“) zu entnehmen.


2. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Im Jahr 2018 kam es zu einem Eigentümerwechsel der im Süden des Plangebiets gelegenen Flächen (Neukirchstraße 63-66), so dass sich nunmehr die gesamten im Geltungsbereich gelegenen brachliegenden Grundstücke im Eigentum eines städtischen Wohnungsunternehmens befinden. In der Folge des Eigentümerwechsels wurde das städtebaulich-hochbauliche Konzept nochmals überarbeitet. Nunmehr ist entlang der Neukirchstraße die Realisierung von dreigeschossigen Gebäuden mit einem Dachgeschoss und entlang der Idunastraße einer fünfgeschossigen Zeilenbebauung vorgesehen. Im Nordosten ist an der Idunastraße zudem die Realisierung einer dreigeschossigen Garage zur Unterbringung des aus der baulichen Entwicklung des Gebiets resultierenden ruhenden Verkehrs geplant. Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen sieht das städtebaulich-hochbauliche Konzept die Realisierung von viergeschossigen Zeilenbauten mit jeweils einem Dachgeschoss vor, die sich um zwei gemeinschaftlich nutzbare Freiflächen mit Spielplatz gruppieren. Die Erschließung der Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66 soll über die Neukirchstraße, die Idunastraße, die künftige Planstraße A sowie eine private Verkehrsfläche im Osten der Grundstücke erfolgen. Nutzungsstrukturell ist überwiegend eine Wohnnutzung vorgesehen, die jedoch durch die Unterbringung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke ergänzt werden soll.

Vor diesem Hintergrund der Planänderungen wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 05. Dezember 2019 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 3-41 bis zum 20. Januar 2020 gebeten.

Von den 35 beteiligten Stellen haben sich 30 schriftlich geäert. Acht Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In neun Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt werden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 13 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.


Zu folgenden Themen wurde insbesondere Stellung genommen:

-                      Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung/Städtebaulicher Vertrag

-                      Verkehr: Auswirkungen des motorisierten Verkehrs, Straßenbahnneubau, Fuß- und Radwegeanbindung, StEP Verkehr

-                      Immissionsschutz

-                      Technische Infrastruktur

-                      Niederschlagsentwässerung

-                      Altlasten

-                      Soziale Infrastruktur

-                      Spielplatzplanung

-                      Grünflächenversorgung

-                      Belange des Artenschutzes

-                      kulturelle Belange

-                      Haushaltswirtschaftliche Belange

-                      Vereinbarkeit mit der Raumordnung

-                      Belange der Feuerwehr

Die Stellungnahmen, die eine Änderung des Bebauungsplans oder eine redaktionelle Änderung der Begründung hervorbrachten, werden im Folgenden zusammengefasst:

-     In der Begründung wurde der Stand zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung hinsichtlich der Quote für mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum sowie die Kostenkennwerte für die Herstellung von Kita- und Grundschulplätzen aktualisiert.

-     Zur Umsetzung der Leitlinien des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung soll auf der Plan durch die textliche Festsetzung Nr. 22 ergänzt werden. Es soll geregelt werden, dass innerhalb einer Fläche des allgemeinen Wohngebiets nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.

-     Im Rahmen der Begründung wird die Nichtanrechnung der Staffelgeschosse sowie die Sicherstellung der hieraus resultierenden Folgebedarfe an sozialer Infrastruktur (Kostenübernahme durch Bezirksamt Pankow von Berlin) begründet. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Ergänzung der textlichen Festsetzung und der damit verbundenen Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.

Zu den Auswirkungen des motorisierten Verkehrs wurde die Begründung um eine entsprechende Betrachtung ergänzt. Aufgabenstellung der Verkehrsuntersuchung war es, die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Neubebauung auf dem Grundstück Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 zu prüfen. Die im Umfeld dieser Grundstücke vorhandenen Nutzungen haben im Rahmen des Verkehrsgutachtens auf Grundlage der Bestandsnutzungen Berücksichtigung gefunden. Die Einschätzung, dass nach Umsetzung der Planung im Mischgebiet gegenüber der bestehenden Situation von einer höheren Verkehrserzeugung auszugehen ist, wird geteilt. Dabei ist auf Grundlage der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans davon auszugehen, dass über die bestehenden gewerblichen Nutzungen hinaus maximal 70 Wohneinheiten zusätzlich zu berücksichtigen wären, aus denen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von ca. 113 Kfz-Fahrten pro Tag resultieren würde. Nach Aussage des Gutachters würden diese zusätzlichen Fahrten die am Knotenpunkt der geplanten privaten Verkehrsfläche mit der Idunastraße festgestellte sehr gute Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs mit hohen Kapazitätsreserven nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Begründung wurde um eine entsprechende Betrachtung ergänzt, dass nach Umsetzung der Planung im Mischgebiet gegenüber der bestehenden gewerblichen Nutzung von einer höheren Verkehrserzeugung durch ca. 70 Wohneinheiten (ca. 113 Kfz-Fahrten pro Tag) auszugehen ist.

-                             Nach Aussage des Gutachters ist in Bezug auf die übergeordneten Knotenpunkte nicht von größeren Beeinträchtigungen auszugehen.

-                             Entlang der Idunastraße wird ein Vorgartenbereich in einer Tiefe von 6 m planungsrechtlich gesichert werden, um einer möglichen zukünftigen Variante der Verlängerung der Tramlinie über die Idunastraße nicht entgegenzustehen.

-                             Die Erschließung des Bereiches werde sich mit den geplanten bzw. in Aussicht gestellten Netzerweiterungen der Straßenbahn im Raum Blankenburg/Heinersdorf grundsätzlich verbessern. Nach derzeitigem Stand der Planungen werde das Neubauvorhaben „Tangentialverbindung Pankow – Weißensee“ den heutigen Endabschnitt der Metro-Tram M2 beinhalten und somit in unmittelbarer Nachbarschaft des B-Plan-Gebietes verlaufen. Derzeit laufen für dieses Vorhaben die vorbereitenden Untersuchungen für das Planfeststellungsverfahren. Auch mit der einhergehenden Trassierungsänderung im Ortsteil Heinersdorf bleibe das Plangebiet an die in dichtem Takt verkehrende Tram M2 sehr gut angebunden. (BVG)

-                             Der Hinweis zur Anbindung des Plangebiets durch eine Fuß- und Radwegeverbindung an den S-Bahnhof Pankow-Heinersdorf wird ergänzt. Die Anbindung des Plangebiets an den S-Bahnhof Pankow-Heinersdorf für den Fußgängerverkehr erfolgt über eine Wegeverbindung von der Heimdallstraße aus über die Prenzlauer Promenade.

-                             Der Hinweis zur aktualisierten Fassung des StEP Verkehr werde unter dem Titel „Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr (StEP MoVe)“ wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

-                             Dem Hinweis, eine „Verpflichtung zur Schalldämmung der Fassade der Parkgarage“ zu regeln, wird gefolgt. In den städtebaulichen Vertrag wird die Verpflichtung zur Errichtung der Garage mit einer Vorhangfassade mit einer Schalldämmung von mindestens 9 dB sowie zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm vor den außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs vorhandenen Wohnnutzungen aufgenommen.

-                             Der Hinweis zum neu festgesetzten Lärmschutzbereich Berlin Tegel wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert. Keine Planänderung.

-     Mit den teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Idunastraße, der Neukirchstraße und der Romain-Rolland-Straße sowie mit der im Geltungsbereich gelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Planstraße A stehen öffentliche Verkehrsflächen, innerhalb derer Versorgungsleitungen gelegt werden können, zur Verfügung. Zusätzliche Festsetzungen sind nicht erforderlich.

-     Ein Hinweis auf die hohe Auslastung des aufnehmenden Oberflächengewässers/Regenwasserkanalisation ist in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten. Vor diesem Hintergrund wurde sowohl für das geplante allgemeine Wohngebiet als auch für die Planstraße A ein Entwässerungskonzept erstellt, deren Ergebnisse in die Planung eingehen.

-                             Im Bebauungsplan sind bereits Festsetzungen zur Versickerung des auf der Planstraße A anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen (Versickerung durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung). Im Rahmen von Entwässerungskonzepten für die private Erschließungsstraße und das allgemeine Wohngebiet wurden verschiedene Möglichkeiten zur Entwässerung des Niederschlagswassers untersucht und die grundsätzliche Machbarkeit bestätigt. Für die Festlegung auf ein Konzept und damit verbunden auch die Festlegung der zu ergreifenden weitergehenden Maßnahmen (wie z. B. eine weitergehende Dachbegrünung, die Anlage eines Regenrückhaltebeckens oder die Anlage von Versickerungsmulden) besteht weder auf der Ebene der Bebauungsplanung noch im städtebaulichen Vertrag eine Veranlassung. Vielmehr ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplans die Umsetzung unterschiedlicher Konzepte, so dass den Eigentümern der im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ein ausreichender Spielraum zur Bewältigung des Problems auf den Grundstücken verbleibt. Die Ergebnisse der Entwässerungskonzepte werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

-                             Dem Hinweis zur Überschreitungen der Prüfwerte für Kinderspielflächen nach Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) wird teilweise gefolgt. Der Prüfwert für Kinderspielflächen wird im Ergebnis des Gutachtens insgesamt sechsmal überschritten. Bei einer dieser Proben handelte es sich um eine vereinigte Probe (RKB 14/1+2). Aufgrund der hier übermittelten Überschreitung wurden die beiden Einzelproben nochmals nachuntersucht. Im Ergebnis dieser Nachuntersuchung zeigten die Einzelproben Werte, die deutlich unter dem Prüfwert für Kinderspielflächen lagen. Die Gutachter weisen darauf hin, dass der hohe Wert der vereinigten Probe auf eine einzelne Agglomeration oder ein Einzelstück zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund wird diese Probe bei der Gesamtbewertung nicht mehr aufgeführt. Dem Hinweis wird jedoch dahingehend gefolgt, dass dieser Sachverhalt in der Begründung nochmals herausgearbeitet wird. Keine Planänderung.

-                             Unabhängig davon soll jedoch im Rahmen eines mit der Grundstückseigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66 abzuschließenden Erschließungsvertrags festgelegt werden, dass die Herstellungspflichten der Erschließungsträgerin auch die Altlastenuntersuchungen sowie eine straßenbaubegleitende Gefahrenabschätzung und Überwachung der Freilegungsmaßnahmen durch stichprobenweise Analysen des frei gelegten Bodens und Materials umfassen.

-                             Der Hinweis zur bedarfsgerechten Grundschulplatzversorgung wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist enthalten, dass der Mehrbedarf an Grundschulplätzen durch die in der Umgebung vorhandenen Schulstandorte nicht sichergestellt werden kann. Um den künftigen Bedarf an Grundschulplätzen der südlich und östlich des Ortskerns Blankenburg gelegenen Siedlungsbereiche sowie auch aus dem nördlichen Ortsteil Heinersdorf sicherzustellen, ist am Standort Heinersdorfer Straße 22 der Neubau einer Grundschule geplant. Der Standort soll im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 3-65 (Aufstellungsbeschluss vom 01.06.2018, ABl. vom 15.06.2018, S. 3181) planungsrechtlich gesichert werden. Gemäß den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan 3-65 (Stand 08.02.2019) kommt dem geplanten Grundschulstandort dabei insbesondere eine Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren 3-41 zu. Die Versorgung des Plangebiets mit Schulplätzen kann vor diesem Hintergrund im Grundsatz als gesichert angenommen werden. Die temporäre Sicherstellung der bedarfsgerechten Grundschulplatzversorgung bis zur Fertigstellung des Neubaus ist im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen und sicherzustellen.

-                             Die Hinweise, Aussagen zur Spielplatzplanung werden zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend angepasst. Keine Planänderung.

-                             Eine detailliertere Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf den Bedarf an öffentlichen Grünflächen ist im Kapitel IV.4.1 „Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur“ bereits enthalten. Dem Hinweis wird jedoch dahingehend gefolgt, dass in das Kapitel II.2.2.1 ein Verweis auf das Kapitel IV.4.1 aufgenommen wird.

-     Die Hinweise zur Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Gebäudebrüterverordnung) wurde geändert, so dass sich mit dem 22.11.2019 neue Zuständigkeiten ergeben haben. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. Keine Planänderung.

-                             Der Hinweis auf die dringenden Bedarfe nach Arbeitsräumen für Künstlerinnen und Künstler und die Kunstproduktion als innenstadtaffines Gewerbe wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen der Ansiedlung von kulturellen Nutzungen nicht entgegen. Vielmehr sind kulturelle Nutzungen sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Mischgebiet allgemein zulässig.

-                             Zu den Maßnahmen, deren Finanzierung nicht gesichert sind, haben die betroffenen Ämter (Jugendamt/Schulamt) entsprechend Vorsorge in ihren weiteren Planungen zu treffen und somit zu sichern. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

-     Einer Darstellung der Leitungsführung für die Feuerwehr in Verkehrsflächen bedarf es im Bebauungsplan regelmäßig nicht. Insofern betrifft der Hinweis nicht den Inhalt des Bebauungsplans, sondern ist bei der Umsetzung der Planung zu beachten.

Es ergab folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs:

-                        Der Bebauungsplan wurde durch die textliche Festsetzung Nr. 22 ergänzt, die bestimmt, dass innerhalb einer Fläche des allgemeinen Wohngebiets nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.

-                        Der Bebauungsplanentwurf 3-41 für die öffentliche Auslegung wurde auf aktualisierter Planunterlage erstellt.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Abwägungsergebnis ergänzt.

Das Ergebnis und die tabellarische Abwägung aller Stellungnahmen sind in der Anlage (Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „C. 6. Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB) zu entnehmen.

Zu II.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020 soll mit der Begründung sowie den vorliegenden umweltbezogenen Informationen (Gutachten) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich im Stadtentwicklungsamt Pankow von Berlin, Fachbereich Stadtplanung, ausgelegt werden.

Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sollen die nach § 4 Absatz 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gesondert von der Auslegung benachrichtigt werden, um überprüfen zu können, ob die von den Behörden vertretenen Belange im Entwurf berücksichtigt sind, und erforderlichenfalls Bedenken und Anregungen vorbringen können.

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Um die Transparenz des Beteiligungsverfahrens für die Öffentlichkeit zu erhöhen, wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden und der Entwurf des Bauleitplans einschließlich Begründung ergänzend im Internet, ebenfalls für die Dauer eines Monats, präsentiert werden.

Zu folgenden Themen liegen Gutachten vor:

-            Artenschutzfachliche Gutachten

-            Altlasten

-            Verkehrsuntersuchung

-            Schalltechnische Untersuchung zum Gewerbelärm, Fluglärm und Verkehrslärm

-            Erkundung des Untergrunds im Bereich der Planstraße A

-            Niederschlagswasserversickerung im Bereich der Planstraße A

Niederschlagswasserversickerung im Bereich des allgemeinen Wohngebiets und der privaten Straßenverkehrsfläche

Städtebaulicher Vertrag:

Zwischen dem Land Berlin und der Eigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66 wurden ein Erschließungsvertrag und ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB am 12.08.2020 abgeschlossen. Darin hat sich die Grundstückseigentümerin u. a. zur Realisierung des geplanten Wohnungsbauvorhabens sowie zur Freilegung und Sanierung der vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen, zur Planung und Herstellung der Planstraße A inklusive Ausgleichsmaßnahmen sowie der geplanten privaten Erschließungsstraße verpflichtet. Die Grundstückseigentümerin führt die übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch und überträgt die Grundstücksflächen, die für die Anlage der Planstraße A vorgesehen sind, unentgeltlich an das Land Berlin. Damit ist gewährleistet, dass dem Land Berlin für diese Maßnahmen keine Kosten entstehen.

Ferner regelt der städtebauliche Vertrag die Kostenübernahme für die Erweiterung/ Aufwertung des bestehenden Spielplatzes auf dem Grundstück Romain-Rolland-Straße 111, r die Durchführung von vorgezogenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie für die Zahlung eines zweckgebundenen Folgekostenzuschusses zur Deckung des Bedarfs an Kindertagesstätten- und Grundschulplätzen durch die Grundstückseigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63-66.

Die Eigentümerin hat sich bereit erklärt, die Folgekosten zur Schaffung der für ihren Wohnungsneubau erforderlichen Kinderbetreuungsplätze zu übernehmen. Das bezirkliche Jugendamt hat den erforderlichen Mehrbedarf durch eine Erweiterung der sich auf dem landeseigenen Grundstück Tino-Schwierzina-Straße 46C befindlichen Kindertagestätte zum 04.09.2019 bereitgestellt. Hierzu hat das Bezirksamt Pankow eine Vorlage von der Abteilung Jugend, Wirtschaft und Soziales, Vorlage VIII-118/2019 vom 26.11.2019 zur Realisierung und mit der Eigentümerin vereinbarten Folgekosten der Plätze beschlossen. Die Finanzierung erfolgte insofern, dass das Land Berlin dem Träger der vorhandenen Kindertagestätte die Finanzmittel für die Erweiterung der Kindertagesstätte im Vorfeld zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend des Kostenansatzes der Leitlinie zum Berliner Modell der kooperativen Wohnbaualandentwicklung Stand November 2018 von 27.100 € je Platz wurde ein Betrag von 813.000 €r die Herstellung der 30 Plätze ermittelt und vereinbart.

Im Städtebaulichen Vertrag wird der durch das das Wohnungsneubauvorhaben entstehende anteilige Bedarf von 33 Grundschulplätzen abgesichert der bereits nach geltendem Planungsrecht begründete Bedarf an Grundschulplätzen ist vorab in Abzug gebracht worden.

Entsprechend der bis zum 31.03.2020ltigen Kostenansätze der Leitlinie zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung sind 57.500 Euro je Grundschulplatz in Ansatz zu bringen. Hierdurch ergibt sich ein Betrag von 1.897.500 Euro, der nach Baubeginn der Grundschule Heinersdorfer Straße 22 fällig wird.

r Kindertagesstätten- und Grundschulplätze, deren Bedarf aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan entsteht und für die keine Kostenübernahme im Städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, muss das Land Berlin die Kosten tragen. Durch Vorhaben, die nach Festsetzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 planungsrechtlich zulässig sind, beträgt dieser Bedarf 6 Kindertagesstätten und 7 Grundschulplätze.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine Auswirkungen auf den laufenden Haushaltsplan.

Die Kosten für den Bedarf an 6 Kindertagesstätten und 7 Grundschulplätzen, für die keine Kostenübernahme im städtebaulicher Vertrag vereinbart werden kann, sind ggf. durch die zuständigen Fachämter im Rahmen der Schul- bzw. Kindertagesstättenentwicklungsplanung im Rahmen zukünftiger Haushaltplanung ab 2022/2023 zu berücksichtigen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage 3

Kinder- und Familienverträglichkeit

Die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan 3-41 verbessert für Familien mit Kindern das künftige Angebot von familiengerechten Wohnungen.

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

3 Anlagen

  1.              Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-41
  2.              Bebauungsplanentwurf 3-41 vom 20.07.2020
  3.              Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Anlage 3: Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

  1.  Fläche

-        Versiegelungsgrad

 

 

X

X

 

 

  1. Wasser

-        Wasserverbrauch

 

 

 

X

 

 

  1.  Energie

-        Energieverbrauch

-        Anteil erneuerbarer Energie

 

 

 

X

 

 

  1. Abfall

-        Hausmüllaufkommen

-        Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

X

 

 

  1. Verkehr

-        Verringerung des Individualverkehrs

-        Anteil verkehrsberuhigter

-        Zonen

-        Busspuren

-        Straßenbahnvorrangschaltungen

-        Radwege

 

 

 

X

 

 

  1. Immissionen

-        Schadstoffe

-        rm

 

 

 

X

 

 

  1. Einschränkung von Fauna
    und Flora

 

 

X

X

 

 

  1. Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

  1. Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

  1. Freizeitangebot

X

 

 

 

 

 

  1. Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

X

X

 

 

 

  1. Arbeitslosenquote

 

X

 

 

 

 

  1. Ausbildungsplätze

 

X

 

 

 

 

  1. Betriebsansiedlungen

 

X

 

 

 

 

  1. Wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

 

X

 

 

 

 

 

 

 
 

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