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Drucksache - VIII-1153
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 35. Sitzung am 30.09.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1153 – „Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig seine Genehmigungspraxis bei Werbung im Stadtbild strikt an dem durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen veröffentlichten Handbuch „Stadtbild Berlin: Werbekonzept“ auszurichten. Insbesondere bei der Beantragung von Riesenpostern an Baugerüsten soll nicht von den im Handbuch gesetzten Grenzen abgewichen werden. Für beleuchtete Riesenposter vor bewohnten Wohnhäusern sollen keine Genehmigungen erteilt werden.“– wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Grundsätzlich ist die Errichtung von Werbeanlagen und oder Riesenpostern an Baugerüsten auf privaten Grundstücken bei der zuständigen Bau- und Wohnungsaufsicht (FB BWA) bzw. auf öffentlichem Straßenland beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt (SGA) zu beantragen, es sei denn, die Maßnahmen sind verfahrensfrei. Die Mehrzahl aller Riesenposter wird an Baugerüsten, die auf öffentlichem Straßenland stehen, angebracht. Das o. g. Handbuch ist als Hilfestellung für alle Beteiligten, d. h. für die Planerinnen und Planer, Gewerbetreibende und Behörden, zu verstehen. Das Handbuch bildet weder für das SGA noch für den FB BWA eine verbindliche Vorschrift. Dennoch, die unter dem Steckbrief Werbeträger 9, Riesenposter an Baugerüsten, definierten Kriterien der Beurteilung der Stadtbildverträglichkeit, werden in den jeweiligen Prüfverfahren zur Beurteilung herangezogen. Ein generelles Genehmigungsverbot von „beleuchteten Riesenpostern“ vor bewohnten Wohnhäusern lässt sich aus den rechtsverbindlichen Vorschriften, die sich aus dem jeweiligen Prüfprogramm des Straßen- oder Bauordnungsrechts ergeben, nicht ableiten. Dem Bezirksamt ist das Problem der eingeschränkten Nutzung von Innenräumen im Zusammenhang mit beleuchten Riesenpostern/Planen bewusst. Auch in diesem Kontext arbeitet die verfahrensführende Behörde fachübergreifend mit anderen Fachbehörden zur Beurteilung des Einzelfalls zusammen. Im Bauordnungsrecht gibt es für Werbeanlagen an Baugerüsten eine eigene Vorschrift (§ 10 Abs. 2 BauO Bln). Danach dürfen Baugerüste für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden. Dem Gesetzgeber war hierbei bewusst, dass damit einhergehende, nicht unzulässige Beeinträchtigungen der grundsätzlichen Schutzziele des Bauordnungsrechts, d. h. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, hinzunehmen sind. Dennoch werden bei der o.g. fachübergreifenden Zusammenarbeit hinsichtlich der Beurteilung des Einzelfalls stärker die möglichen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden im Prüfverfahren. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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