Drucksache - VIII-1152  

 
 
Betreff: Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen schaffen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.06.2020 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
03.07.2024 
24. ordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion 33 BVV am 17.6.2020
VzK§13BezVG BA, ZB 38.BVV am 20.01.2021
Berichtspflicht April 2021
VzK §13 BezVG BA, SB 24. BVV am 03.07.2024

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

04.06.2024

An die
Bezirksverordnetenversammlung

in Erledigung der
Drucksache-Nr.: VIII-1152

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen schaffen!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 33. Sitzung am 17.06.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache   Nr.: VIII-1152

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den großen kommunalen, privaten und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften im Bezirk dafür einzusetzen, dass für deren Mieter*innen sichere und barrierefreie Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen geschaffen werden. Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht,

 

  • bei notwendigen Genehmigungen zur Errichtung derartiger Anlagen,

gemeinsam mit den Wohnungsbaugesellschaften, lösungsorientiert zu

agieren;

  • zu prüfen, inwieweit die Errichtung derartiger Anlagen als Standard bei

größeren Wohnungsneubau-Projekten verpflichtend eingeführt werden

kann.

 wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Wie bereits im Zwischenbericht vom 12.01.2021 mitgeteilt, sind im Rahmen des Abschlusses städtebaulicher Verträge einschlägige Vereinbarungen mit großen kommunalen, privaten und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften, Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen zu schaffen, grundsätzlich möglich. Ein expliziter Anspruch auf Errichtung von Unterstellmöglichkeitenr Mobilitätshilfen ist aus der Bauordnung Berlin nicht ableitbar, jedoch ist nach § 21 LGBG die/der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei allen Planungen und Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, zu beteiligen.

Die betreffenden Fachämter, die für Baugenehmigungen, Genehmigungen von Nutzungsänderungen und Genehmigungen von Abweichungen nach § 50 BauO Bln zuständig sind, fordern regelmäßig die Stellungnahme gem. § 21 LGBG bei der/dem Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ab. Ebenso beteiligt die Serviceeinheit Facility Management den/die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei Neubau- und/oder Sanierungsvorhaben.

Wir bitten die Drucksache hiermit als erledigt zu betrachten.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

kein

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

Dr. Cordelia Koch

Bezirksbürgermeisterin

 

 
 

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