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Drucksache - VIII-1152
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Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen schaffen! |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 33. Sitzung am 17.06.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache – Nr.: VIII-1152
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den großen kommunalen, privaten und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften im Bezirk dafür einzusetzen, dass für deren Mieter*innen sichere und barrierefreie Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen geschaffen werden. Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht,
- bei notwendigen Genehmigungen zur Errichtung derartiger Anlagen,
gemeinsam mit den Wohnungsbaugesellschaften, lösungsorientiert zu
agieren;
- zu prüfen, inwieweit die Errichtung derartiger Anlagen als Standard bei
größeren Wohnungsneubau-Projekten verpflichtend eingeführt werden
kann.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Wie bereits im Zwischenbericht vom 12.01.2021 mitgeteilt, sind im Rahmen des Abschlusses städtebaulicher Verträge einschlägige Vereinbarungen mit großen kommunalen, privaten und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften, Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen zu schaffen, grundsätzlich möglich. Ein expliziter Anspruch auf Errichtung von Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen ist aus der Bauordnung Berlin nicht ableitbar, jedoch ist nach § 21 LGBG die/der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei allen Planungen und Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, zu beteiligen. Die betreffenden Fachämter, die für Baugenehmigungen, Genehmigungen von Nutzungsänderungen und Genehmigungen von Abweichungen nach § 50 BauO Bln zuständig sind, fordern regelmäßig die Stellungnahme gem. § 21 LGBG bei der/dem Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ab. Ebenso beteiligt die Serviceeinheit Facility Management den/die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei Neubau- und/oder Sanierungsvorhaben. Wir bitten die Drucksache hiermit als erledigt zu betrachten.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
kein
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Bezirksbürgermeisterin |
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