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Drucksache - VIII-1125
siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Sören Benn
| Vollrad Kuhn |
Anlage Kopie der Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17
Verordnung
über die Veränderungssperre 3-61/17
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Vom.......................2020
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin:
§ 1
Für das Grundstück Lilli-Henoch-Straße 10/12, Ringbahn zwischen Prenzlauer Allee und Greifswalder Straße, Eisenbahn von S-Bahnhof Prenzlauer Allee nach S-Bahnhof Greifswalder Straße (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 216, Flurstücke 128,129, 130, 131, 132, 133, 134 135, Flur 217, Flurstücke 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, Flur 317, Flurstücke 177, 178, 179, 180, 181, 182 183, 184, 185, 186, 188, 189, 190, 191) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§ 2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung sowie Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, aus.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2020
Bezirksamt Pankow von Berlin
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
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