Drucksache - VIII-1103  

 
 
Betreff: Kleingärten erhalten - Änderung des Straßenreinigungsgesetzes einfordern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.03.2020 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
19.03.2020 
ENTFÄLLT! Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung vertagt     
14.05.2020 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.06.2020 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
11.11.2020 
36. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 30. BVV am 4.3.2020
Beschlussempfehlung VerkOrd 33. BVV am 17.06.20
VzK§13BezVG BA, ZB 36. BVV am 11.11.2020
VzK§13 BezVG BA, SB 38. BVV am 20.01.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

                                                       2020

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-1103

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Kleingärten erhalten Änderung des Straßenreinigungsgesetzes einfordern

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 30. Sitzung am 04.03.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1103

 

Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, sich an den Senat von Berlin zu wenden und eine Änderung der Ausführungsvorschrift zum Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht (§ 5 Abs. 3 StrReinG) dahingehend einzufordern, dass diese auch für Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin möglich sind, wenn diese Grundstücke kleingärtnerisch i.S. des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
 

Das Bezirksamt hat für die o. g. Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Staatssekretär für Verkehr um Stellungnahme gemäß BezVG § 13 (3) gebeten. Die Stellungnahme vom 12.11.2020 liegt vor und wird wörtlich wiedergegeben.
 

Zu Ihrer Bitte um Stellungnahme teile ich Ihnen mit, dass landeseigene Grundstücke grundsätzlich von der Regelung des § 5 (3) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ausgenommen sind, weshalb eine Minderung der Straßenreinigungsentgelte nicht möglich ist. Der Grund hierfür ist, dass bei landeseigenen Grundstücken kein selbständiger Rechtswirkungskreis ersichtlich ist, der gegenüber Eingriffen des StrReinG geschützt werden muss. Das StrReinG gibt Maßnahmen vor, die das Land Berlin selbst durch einen politischen Willensbildungsprozess bestimmt hat. Eine Korrektur dieser Entscheidung über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Härteklausel ist nicht möglich. Zudem sind bei einer möglichen Ausnahme von der Entgeltpflicht neben der Eigenart des Grundstückes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers in Betracht zu ziehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwaltung der landeseigenen Grundstücke sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Das Land Berlin kann sich also nicht auf § 5 (3) StrReinG berufen und gerichtlich einen Härtefall durchsetzen. Das gilt auch, wenn Bezirke von der Entgeltpflicht betroffen sein sollten, da Bezirke gemäß § 2 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Selbstverwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit sind.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 23. November 2005 (VG 1 A 216.02) hierzu ausgeführt, dass das Land Berlin als Eigentümer zwar wie jeder Anlieger- bzw. Hinterlieger nach § 7 Abs. 2 bis 4 StrReinG entgeltpflichtig ist, es sich aber nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen kann, da sich aus dem Straßenreinigungsgesetz selbst ergibt, dass die Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die durch Befreiungen nach § 5 Abs. 3 StrReinG bedingt sind, im Ergebnis vom Land Berlin getragen werden müssen.

Insofern wird das Ansinnen der Bezirksverordnetenversammlung Ihres Bezirkes, das StrReinG entsprechend zu ändern, abgelehnt.“

 

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine


Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 


Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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