Drucksache - VIII-1060  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Drucksache VIII-0954: Berichte und Beteiligung der BVV bei Gutachten im Bereich Umwelt- und Naturschutz!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
22.01.2020 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion Bü90/Die Grünen, 29. BVV am 22.1.2020

Das BVV Pankow hebt den Bezirksamtsbeschluss zum Schlussbericht zur Drucksache VIII/0954 gemäß § 12 Absatz 3 BezVG auf. Das Bezirksamt Pankow wird erneut ersucht, die folgenden Punkte umzusetzen:

  1. Im Kapitel 4300 „Umwelt- und Naturschutz“ wird im Titel 52610 „Gutachten“ die verbindliche Erläuterung eingefügt: „Das Bezirksamt berichtet pro Quartal schriftlich an den Fachausschuss über geplante, ausgeschriebene, beauftragte und laufende Gutachten. Neben einer allgemeinen Darstellung des Gutachtenzwecks und qualifizierten Begründung der Notwendigkeit sind geplante Laufzeit, Kosten und Modalitäten der Ausschreibung anzugeben. Bei Gutachten, die über 5000€ aus dem diesem Titel erfordern ist vorab die Zustimmung des Fachausschusses notwendig“.
  2. Das Bezirksamt hat dieselbe Berichtspflicht für alle Gutachten, die vom Amt für Umwelt- und Naturschutz aus anderen Quellen wie Sondermitteln des Landes beauftragt werden.

Begründung:

Das Bezirksamt war nicht ersucht darzustellen, dass weiterhin exakt wie bisher verfahren wird, sondern "pro Quartal" und "schriftlich" über alle geplanten, ausgeschriebenen, beauftragten und laufenden Gutachten inklusive Sondermitteln des Landes zu berichten.

Nur durch diese Kenntnis ist die BVV in der Lage, das im §12 Bezirksverwaltungsgesetz (BzVerwG) verbriefte Recht auf Anregen des Verwaltungshandelns auszuüben.

Falls das Umwelt- und Naturschutzamt im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen ausschließlich Gutachten finanziert, die sich einer politischen Prioritätensetzung entziehen, so ist dies im Rahmen dieser Berichte ebenfalls darzulegen.

Sollte das Bezirksamt der Aufforderung der BVV weiterhin nicht entsprechen, ist genau zu begründen, wieso dies nicht erfolgen kann.
Die Drucksache kann daher nicht als erledigt betrachtet werden, und die "VzK §13 BezVG BA, SB 29. BVV am 22.01.20" taugt höchstens als Zwischen-, aber nicht als Schlussbericht.

 
 

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