Drucksache - VIII-1046  

 
 
Betreff: Verhinderung des Durchgangverkehrs für schwere LKW in der John-Schehr-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
22.01.2020 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
20.02.2020 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.03.2020 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 29. BVV am 22.01.20
Beschlussempfehlung VerkOrd 30. BVV am 04.03.20
VzK§13 BezVG BA, SB 38. BVV am 20.01.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

06.01.2021


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-1046

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Verhinderung des Durchgangsverkehrs für schwere LKW in der John-Schehr-Straße

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 30. Sitzung am 04.03.2020 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1046

Das Bezirksamt wird ersucht, in der John-Schehr-Straße ein LKW-Durchfahrtsverbot

(Verkehrszeichen 253 StVO, ergänzt mit Zusatzschilder „12 t“ und „Lieferverkehr frei“) anzuordnen, um eine Verkehrsberuhigung und Unterbindung/ Reduzierung des durchgehenden Schwerlastverkehrs im Wohngebiet „Grüne Stadt“ zu erreichen.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22b), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde Pankow (SVB) die John-Schehr-Straße, im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen, verkehrlich begutachtet.
Die John-Schehr-Straße ist für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet; somit darf die John-Schehr-Straße von jedem Verkehrsteilnehmer, auch Lastkraftwagen (LKW), genutzt werden.
Des Weiteren ist die John-Schehr-Straße Bestandteil einer geschwindigkeitsreduzierten Zone, Tempo-30-Zone. Diese wird durch die Zeichen 274.1/2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an den jeweiligen Zufahrtsmöglichkeiten der Zone, den Einmündungen und Kreuzungen ausgewiesen.

Handlungsmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde (SVB)
Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, welche das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt.
Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.

Trotz der zeitweisen Nutzung der John-Scheer-Straße durch Betonmischfahrzeuge liegen der SVB keine Kenntnisse zu den o. g. Verkehrsgefährdungen vor, die auf unzureichende verkehrliche Maßnahmen zurückzuführen sind. Entsprechende Nachfragen bei der Polizeibehörde bestätigen das. Daher sind weitere verkehrsbehördliche Maßnahmen nicht zu rechtfertigen.
Die SVB muss bei ihrer Ermessensentscheidung insbesondere auch die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung berücksichtigen, die gegebenenfalls zu einer Selbstbindung der Behörde in ähnlich gelagerten Fällen führt.

Das Bezirksamt erlaubt sich an die Drucksache VIII-0941 zu erinnern. Hier wurden Maßnahmen durch die SVB angeordnet, welche das Ziel haben, die Verkehrsteilnehmer (auch Lastkraftwagen-Führer*innen) zu sensibilisieren und ihnen signalisieren, eine besonders defensive Fahrweise einzuhalten. Die Umsetzung der Maßnahme ist teilweise erfolgt bzw. wird vorbereitet.

Die Verkehrszeichen aus der Beschlussempfehlung DS VIII-1046 werden aus den o. g. Gründen nicht angeordnet.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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