Drucksache - VIII-1032  

 
 
Betreff: Beteiligung der BVV bei Organisationsentwicklung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.12.2019 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung federführender Ausschuss
12.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung vertagt   
16.01.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung vertagt   
07.05.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung vertagt   
05.11.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung vertagt   
19.11.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Immobilien und Verwaltungsmodernisierung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
09.12.2020 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.02.2021 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin - Videositzung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion Bü90/Grüne, 28. BVV am 4.12.19
Beschlussempfehlung FinPersIm 37. BVV am 09.12.2020
VzK§13BezVG BA, SB 39. BVV am 24.02.2021

Siehe Anlage

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

16.02.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

In Erledigung der
Drucksache-Nr.: VIII-1032

Vorlage zur Kenntnisnahme r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Beteiligung der BVV bei Organisationsentwicklung

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 37. Sitzung am 09.12.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache Nr.: VIII-1032 -:

Das Bezirksamt wird ersucht, den zuständigen Fachausschüssen Entscheidungen über die Organisationsentwicklung vorab vorzustellen.

Dafür ist eine signifikante Umstrukturierung von Personalstellen, Fach- oder Sachgebieten den zuständigen Fachausschüssen vorab zur Beratung vorzulegen, wenn diese Organisationsentwicklung absehbar eine höhere Bewertung/ Eingruppierung, Veränderungen im Stellenplan oder Ausfinanzierung von Stellen im Rahmen des bezirklichen Haushaltsplans zur Folge haben wird. Hierzu zählen insbesondere die Änderungen auf der Ebene der Leitungsstellen.

Den Fachausschüssen ist die fachliche Begründung darzulegen, wieso eine solche Organisationsentwicklung notwendig ist. Setzt sich das Bezirksamt über das Votum des Fachausschusses hinweg, dann hat das Bezirksamtes dem Fachausschuss zu begründen, wieso Einwände keine Berücksichtigung gefunden haben.

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Gemäß Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 VvB ist das Bezirksamt die Verwaltungsbehörde des Bezirks, wozu auch das Selbstorganisationsrecht gehört. Dieses beinhaltet unter Beachtung des § 37 BezVG - die Strukturierung der Geschäftsbereiche, Fachämter, Service-Einheiten und sonstigen Organisationseinheiten vom grundsätzlichen Aufbau bis hin zur Aufgabenzuweisung an einzelne Stellen. Die auf diese Weise entstandenen Organisationsstrukturen sind dabei nicht statisch, sondern müssen permanent an neue Entwicklungen angepasst werden. Die Gestaltung von Organisationsstrukturen wie auch die damit verbundene Feststellung, ob sich durch veränderte Aufgabenzuschnitte Änderungen der Eingruppierung einzelner Stellen ergeben, gehört zu den Daueraufgaben von Führungskräften und dem spezialisierten Bereich der OE Steuerungsdienst, Finanzen und Personal.

§ 12 BezVG weist der BVV sowohl ein Initiativ- als auch ein Kontrollrecht hinsichtlich der Entscheidungen des Bezirksamtes zu, deren Wirkung allerdings nicht so weit reichen darf, dass damit eine „Mitverwaltung“, z.B. durch generelle Zustimmungsvorbehalte, entsteht. Natürlich können politische Beschlüsse der BVV konkrete Auswirkungen auf die Struktur und die sonstige Organisation der Bezirksverwaltung zur Folge haben. Die Umsetzung in konkretes Verwaltungshandeln, d.h. die Ableitung von Organisationsentwicklungsbedarfen, ist dann wiederum Aufgabe des Bezirksamtes als Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 Abs. 2 VvB.

rde dem Ersuchen gefolgt, bedeutete dies die Einführung einer Kontrollinstanz, die im Sinne eines generellen Zustimmungsvorbehaltes dieser ergäbe sich de facto aus dem vorgesehenen Procedere - jeglicher organisatorischen Veränderung vorgeschaltet wäre. Dies würde dem Selbstorganisationsrecht des Bezirksamts zuwiderlaufen und wäre auch nicht mehr von den der BVV durch die Verfassung von Berlin und das Bezirksverwaltungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gedeckt.  

Eine solche Regelung würde zudem das Verwaltungshandeln signifikant verlangsamen: Für jede organisatorische Veränderung, für die es zahllose Anlässe gibt, wäre mindestens eine Begründung und Vorlage im Fachausschuss erforderlich. Im Falle einer abweichenden Auffassung des BVV-Fachausschusses, der das Bezirksamt nicht folgen kann, entstünde sogar ein Aufwand für zwei Begründungsverpflichtungen, ohne dass dies ggf. am Ergebnis etwas ändern würde. Die mit organisatorischen Veränderungen verbundenen Verwaltungsverfahren würden sich zusätzlich erheblich verzögern.

Aus den genannten Gründen kann dem Ersuchen nicht gefolgt werden.

Es ist bereits jetzt gelebte Praxis, dass die Bezirksamtsmitglieder über größere Organisationsveränderungen ihrer Zuständigkeitsbereiche in den jeweils zuständigen Fachausschüssen informieren. Dieses Verfahren hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. In Zukunft wird darauf zu achten sein, dass diese Informationen insbesondere jene Veränderungen mit potentiellen Auswirkungen auf die Leitungsstrukturen und stellen umfassen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

 
 

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