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Drucksache - V-0510
Gelegentlich benötigt die BVV bzw. ihre Ausschüsse Beratungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Geschäftsordnung regelt hier nicht eindeutig, wer zur Nicht – Öffentlichkeit gehört. Im Ältestenrat wurde der Vorsteher gebeten, einen Vorschlag zum Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei nichtöffentlichen Tagungen und Sitzungen zu erarbeiten. Dieser Vorschlag wurde nach Beratung im Ältestenrat als Festlegung veröffentlicht. Zeitgleich wurde im Auftrag des Ältestenrates die Innenverwaltung angeschrieben mit der Bitte um Bestätigung der Festlegung. Die Innenverwaltung reagierte mit einer Stellungnahme, welche die Festlegung des Vorstehers in einem Teil (Teilnahmeberechtigung von Bürgerdeputierten an nichtöffentlichen BVV – Tagungen) revidiert. Im Ältestenrat konnte keine überzeugende Einigkeit darüber erzielt werden, welche Variante künftig zur Anwendung kommen soll. Der Vorsteher hat sich nach § 67 (2) an den Ausschuss gewandt mit der Bitte um Beratung. Der Ausschuss hat sich mit der Problematik beschäftigt und ist zu einem Mehrheitsbeschluss (7/5/1) gekommen, der die ursprüngliche Festlegung des Vorstehers bestätigt. Der Ausschuss beruft sich hierbei auf seine Beratungspflicht bei grundsätzlichen Auslegungsfragen der GO nach § 67 (2). Für nichtöffentliche Tagungen der BVV bzw. nichtöffentliche Sitzungen von Ausschüssen wird der unten aufgeführte Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab sofort verbindlich festgelegt. Ausschüsse : · Bezirksverordnete · Bürgerdeputierte bzw. bei deren Nichtanwesenheit der/die stellvertr. Bürgerdeputierte · zusätzlich für den KJHA: beratende Mitglieder · vom Mitglied des Bezirksamtes benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung Bezirksverordnetenversammlung
: · Bezirksverordnete · Bürgerdeputierte bzw. bei deren Nichtanwesenheit der/die stellvertr. Bürgerdeputierte · vom Bezirksbürgermeister benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung · vom Vorsteher benannte Mitarbeiterinnen des Büros der BVV |
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