Drucksache - VIII-0557  

 
 
Betreff: Gleimstr. 56 – Vorkaufsrecht konsequent wahrnehmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Linksfraktion und Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.07.2018 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
12.09.2018 
18. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
28.11.2018 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag Linke und SPD 17. BVV am 04.07.18
VzK§13BezVG BA, ZB 18. BVV am 12.09.18
VzK§13 BezVG BA, ZB 20. BVV am 28.11.18
VzJK§13BezVG BA, SB 25. BVV am 14.08.19

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VIII-0557

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Gleimstraße 56 Vorkaufsrecht konsequent wahrnehmen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 17. Sitzung am 04.07.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0557

Die BVV möge beschließen:

Die BVV ersucht das Bezirksamt, den beabsichtigten Verkauf des Hauses in der Gleimstraße 56 einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Mit dem potentiellen Käufer ist eine Abwendungsvereinbarung zu treffen, die den hohen Anforderungen im Milieuschutzgebiet Rechnung trägt und nach Möglichkeit auch die im Haus befindlichen Kita-Plätze sichert. Parallel sind unverzüglich notwendige Maßnahmen zur Ausübung des Vorkaufsrechts in die Wege zu leiten, um die Schutzbedürftigkeit des Objektes zu unterstreichen und im Rahmen der gesetzlichen Fristen handlungsfähig zu sein.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Mit Schreiben vom 11.10.2018, Eingang per Fax am 11.10.2018 sowie Posteingang am 15.10.2018, reicht der Erwerber fristgerecht Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ein.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2019 als unzulässig zurückverwiesen, da der Veräerer gegenüber dem Erwerber vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten ist, so dass dem Erwerber die Widerspruchsbefugnis fehlt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.02.2019 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er erlangt Bestandskraft, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt eine Klage beim Verwaltungsgericht eingeht.

Nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts am 09.04.2019 ist keine Klage zum Vorgang Vorkaufsrecht Gleimstraße 56 eingegangen.

Auf Grund der hohen Anzahl an Klagen, erfolgte die Aussage jedoch unter Vorbehalt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und
rgerdienste

 

 
 

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