Bezirksamt Pankow von Berlin | 2017 |
An die Bezirksverordnetenversammlung | |
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 27.05.2014
- Belforter Straße 16, Ausübung des Vorkaufsrecht -
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Beschlüsse gefasst:
- Das Bezirksamt beschließt vorsorglich zur Fristwahrung die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 BauGB, für das Grundstück Belforter Straße 16, eingetragen im Grundbuch von Prenzlauer Berg des Amtsgerichts Mitte, Blatt-Nr. 3127N, Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 42, Flurstück 151, ausschließlich zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 27a BauGB wenn:
- dieser sich dieser vorab innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Frist verbindlich zum Kauf und zur Einhaltung der sozialen Erhaltungsziele verpflichtet und
- seitens der zuständigen Senatsverwaltungen einseitige finanzielle Risiken für den Bezirk bezüglich des Kaufpreises ausgeschlossen/übernommen werden.
- Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadterneuerung beauftragt. Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind mit der Beschlussfassung nicht verbunden.
Begründung
Das Grundstück Belforter Straße 16 befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Kollwitzplatz“ vom 27.05.2014 (GVBl. vom 01.07.2014 S. 209) gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Maßgebliche Kriterien für die Ausübung des Vorkaufsrechtes: Das Gebäude verfügt über 20 Wohn- und zwei Gewerbeeinheiten, ist nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt und bietet Potential zur baulichen Aufwertung.
Ziel Vorkaufsrecht und Abwendungsmöglichkeit
Das Vorkaufsrecht stellt ein wirksames Instrument dar, die Erhaltungsziele in den Sozialen Erhaltungsgebieten durchzusetzen. Der Vorkaufsberechtigte, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, verpflichtet sich, das Gebäude im Sinne der Erhaltungsziele zu bewirtschaften. Dazu gehört auch ein weitgehender Verzicht auf die Ausnahmetatbestände des § 172 BauGB, so dass das Vorkaufsrecht über die Vorgaben des § 172 BauGB hinausgeht.
Vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes hat der Käufer das Recht, den Vorkauf abzuwenden, in dem er sich in einer Abwendungsvereinbarung den gleichen Bedingungen unterwirft wie der vorkaufsberechtigte Dritte.
Die Anhörung von Käufer und Verkäufer ist erfolgt. Der Käufer ist nicht bereit, eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen bzw. eine Abwendungserklärung abzugeben. Im Gegensatz dazu ist die vorkaufsberechtigte Dritte – eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft – bereit, die Erhaltungsziele und -vorgaben der Erhaltungsverordnung langfristig zu garantieren bzw. einzuhalten.
Besondere städtebauliche Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechtes
Zu dem Objekt Belforter Straße 16 gehören ein Vorderhaus sowie Quergebäude. Das Dachgeschoss wurde im Zuge der erteilten Baugenehmigung aus 2001 in den beiden vorgenannten Gebäudeteilen ausgebaut. Das Potential zur Aufwertung und somit zur Verdrängung besteht im möglichen Anbau von Aufzügen, Balkonen sowie in der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Bei der Realisierung wohnwerterhöhender Maßnahmen könnten die Mieten auf ein überdurchschnittliches Niveau erhöht werden, so dass die Wohnungen für Teile der vorhandenen Wohnbevölkerung nicht mehr tragbar wären.
Verstärkend wirkt sich die Tatsache aus, dass das Gebäude nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt ist. Eine mögliche Umwandlung würde sich ebenfalls auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken, da hiermit wiederum oftmals Modernisierungsmaßnahmen und Mieterhöhungen einhergehen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn Bezirksbürgermeister | Vollrad Kuhn Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste |